Verfassung im Heiligen Römischen
Reich Deutscher Nation |
Der Kaiser |
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Die Autorität (auctoritas) des
Kaisers begründet den universalen Schutzanspruch für das Abendland.
Der Kaiser ist „Vicarius Christi“, „Salvator Mundi“
und „Typus Christi“. Seit 1508 wird vom „Erwählten
Römischen Kaiser“ gesprochen. Die Krönung von Kaiser Friedrich
III. von der Steiermark im Jahre war die letzte Krönung
in Rom.
Freiwillig dankten ab Kaiser Lothar I. im Jahre 855 und Kaiser Karl
V. im Jahre 1556.
Niederlegung der Kaiserkrone im Jahre 1806
Franz II. war zwar berechtigt, die Krone niederzulegen, doch war
er weder in der Lage seine eigenen Länder vom Reiche zu lösen,
noch dazu, Reichsstände von ihren Pflichten gegenüber
dem Reiche zu entbinden. Das alte Reich ist jedenfalls mitd er Niederlegung
der KRone im Jahre 1806 nicht erloschen.
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Die Goldene Bulle |
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1356 erließ Karl IV. auf Reichstag in
Nürnberg eine „Goldene Bulle“ mit 23 Kapiteln, in der
die Wahlordnung und die Stellung der Kurfürsten, aber auch der Landfrieden
geregelt werden. Frankfurt/Main wurde als Wahlort, Aachen als Krönungsort
bestätigt. In Metz wurde die Bulle um acht Kapitel ergänzt. Der
Papst wurde bei Königswahl und Kaiserkrönung nicht erwähnt.
Die Goldene Bulle regelte auch die Frage der strittigen Kurwürden
Pfalz - Baiern zugunsten der Pfalz und Sachsen-Wittenbergs und Sachsen-Lauenburgs
zugunsten Wittenbergs. Die Kurlande wurden für unteilbar erklärt
und sollten mit Primogenitur vererbt werden (Kapitel 7, 20 und 25). |
Das Reichskammergericht |
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Der Reichstag in Worms errichtete 1495
das Reichskammergericht in Frankfurt/M. anstelle des königl. Kammergerichtes,
das 1415 an die Stelle des Hofgerichtes von 1235 getreten war, jedoch
keine Akzeptanz gefunden hatte. 1693 wurde das Gericht nach vielen
Zwischenstationen nach Wetzlar verlegt. Das RKG war nötig geworden,
weil das Fehderecht abgeschafft und der „Ewige Landfriede“
ausgerufen worden war. Die Kammerrichter wurden vom Kaiser ernannt,
die Beisitzer von den Reichsständen nach einem komplizierten Schlüssel.
Zuständigkeit: Landfriedensbruch, Reichsacht, Fiskalsachen,
Besitzklagen und Zivilsachen bzgl. der Reichsstände, oberstes Berufungsgericht
aller Stadt- und Landgerichte. Problematisch war die Exekution der
Urteile. Das RKG konnte nur etwa 200 Verfahren jährlich bewältigen.
1772 lagen 16.000 unerledigte Verfahren an. |
Der Reichshofrat |
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Der Reichshofrat wurde im Jahre 1558
von Kaiser Ferdinand als oberste Gerichtsinstanz und Gegengewicht
zum Reichskamnmergericht geschaffen. Spitze des Reichshofrats war
der Kaiser bzw. der Reichshofratspräsident.
Zuständigkeit: Lehnsangelegenheiten, Kriminalklage gegen
Reichsunmittelbare, kaiserliche Reservatrechte, Privilegien und
italienische Angelegenheiten. |
Der Reichstag |
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Der Reichstag war die Vertretung der
Reichsstände. Diese Vertretung entwickelte sich aus den altgermanischen
Volksversammlungen und den Hoftagen und existierte ab ca. 1500.
Der Reichstag wurde einberufen und tagte ab 1663 permanent in Regensburg.
Seit 1500 gliederte er sich in drei Kurien, das Kurfürstenkolleg,
den Reichsfürstenrat mit geistlicher und weltlicher Bank
und das Reichsstädtekollegium. Für die Beschlußfassung war eine
übereinstimmende Entscheidung der drei Kurien notwendig, innerhalb
der Kurien entschied die einfache Mehrheit.
Der Reichsfürstenrat gliederte sich i.A. in die Schwäbische,
die Wetterauische (Hessische), die
Fränkische und die Westfälische
Grafenbank und über die Rheinische
und die Schwäbische Prälatenbank,
die über je 1 Stimme verfügten.
Zuständig für Reichsgesetze, Errichtung von Reichsfürstentümern,
Reichsheerfahrten (d. h. zu beschließende Aufstellung eines Reichsheeres
z. B. gegen die Pforte etc.), Steuern.
Der Reichstag war bereits seit dem 13. Jh. in Reichsstände gegliedert:
- Kurfürstenkollegium und
- Kollegium der Fürsten und Herren.
Mit der Reichsreform von 1495 gewinnt er an Bedeutung. Das Reichsmatrikel
(1521) regelt Sitz und Stimme. Die Vertreter der Reichsstädte und
freien Stände wurden seit 1489 zu den RT geladen, sie bildeten ein
eigenes Kollegium, das erst 1648 volles Stimmrecht erhält. 1555
bzw.1648 zeigt sichein eigenes Gremium protestantischer Stände in
Religionsfragen: Corpus evangelicorum und Corpus catholicorum. Die
Kaiserwahlfrage war nun auch mit Religionsfrage verknüpft.
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Die Kanzler |
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Die Bischöfe von Mainz, Trier und Köln
waren des Reiches Erzkanzler für Deutschland, Gallien und Italien.
Der Bischof von Mainz war des HRR Erzkanzler und Primas
Germaniae. |
Das Reichsheer |
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Das Reichsheer konnte nur in Notfällen
auf der Basis von Matrikularbeiträgen zusammengerufen werden. |
Das Reichsregiment |
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Das Reichsregiment wurde im Jahre 1500
in Nürnberg als Ständeausschuß eingerichtet, scheiterte jedoch
nach zwei Jahren mangels Geld und ausreichender Machtausstattung.
Grund für das Scheitern war auch die Tatsache, daß nur
die mächtigsten Stände Einfluß auf das Reichsregiment
hatten und die minderen Stände abseits bleiben mußten.
Der Kaiser hatte bereits 1495 und dann 1505 auf die Aktivitäten
der Stände mit dem allerdings vergeblichen Versuch reagiert,
ein eigenes Regiment einzurichten.
Im Jahre 1521 wurde erneut ein Reichsregiment begründet. Das
Reichsregiment stand unter der Statthalterschaft des Ehg. Ferdinand,
dem späterern Kaiser Ferdinand
I., der sich hier seine ersten Sporen verdiente. Fast gleichzeitig
erhielt Ferdinand die Herrschaft in Österreich von seinem drei
Jahre älteren Bruder Karl übertragen. Das Reichsregiment
von 1521 diente als deutsche Regierung für die Zeit der kriegsbedingten
Abwesenheit des Kaisers. Es ging auf die Pläne von Berthold
von Henneberg, Ebf. von Mainz zurück, der als Reichserzkanzler
wertvollste Initiativen zur Stärkung des Reichs entwickelt
hatte, Initiativen, die teils noch nach Jahrhunderten aufgegriffen
und fortentwickelt wurden. Dazu zählen die Einrichtung des
Reichskammergericht, die Gliederung des Reichstages in drei Kurien
mit auch gegenüber dem Kaiser geheimer Verhandlungsführung,
sowie die Einteilung des Reiches in Reichskreise.
Das Reichsregiment währte etwa zehn Jahren, konnte allerdings
der reformatorischen Aufstandsbewegungen nicht Herr werden. 1524
wurde es nach Esslingen, später dann nach Speyer verlegt.
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Primas Germaniae |
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Der Titel „Primas Germaniæ“,
seit ca. 965 vom Erzbischof von Mainz geführt, wurde nicht
verliehen. Mit dem Titel verbunden war das Einberufungsrecht für
das Kurfürstenkollegium. Möglicherweise hat auch Magdeburg
diesen Titel geführt. In der Neuzeit entsprang ein langwierigen
Streit zwischen den Metropoliten von Magdeburg und Salzburg um den
Vorsitz auf der geistlichen Fürstenbank des Reichstags. Nach der
Säkularisation von Magdeburg (1648) und dem Tod des letzten Magdeburger
Administrators (1680) übernahm Salzburg Position und Titel. Der
päpstliche Gerichtshof, die „Rota Romana“, hat diese Würde
1691 bestätigt. So kam es, daß die Salzburger Metropoliten Tarnóczy
und Rohracher auf den vatikanischen Konzilien des 19. und 20. Jahrhunderts
ihren Sitz nicht unter den Erzbischöfen, sondern unter den Primates
hatten. |
Die Stifter |
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Mit Grundbesitz ausgestattete jur. Person
herausgehobener Art. An die Mitgliedschaft wurden oft höchste Anforderungen
gestellt, z.B. der Nachweis von bis zu 32 adligen Ahnen. Ist ein
Stift an einen Bischofssitz gekoppelt, wird es als Hochstift bezeichnet,
ist dieser Bischof ein Erzbischof, wird der Name Erzstift gebraucht.
Die Stifter gingen zum großen Teil in der Reformation unter.
Würzburg war ein Hochstift, wie beispielsweise auch Eichstätt oder
Bamberg. Seit der Errichtung des fränkisch-salischen Reichskirchensystems
waren im HRRDN fast alle Bistümer auch Hoch- oder Erzstifte. Der
Stift bezieht sich aber nicht auf den jeweiligen landesherrliche
Bischof, sondern auf das Kapitel an der Kathedralkirche, das quasi
ein Verwaltungsrat des Stiftungshaushaltes war. Einige wenige Ausnahmen
waren keine Stifte, aber auf welche Bistümer das zutrifft, müsste
ich erst nachschlagen in der Unibibliothek oder im Diözesanarchiv,
leider habe ich nur wenige Fachliteratur hier in Bad Kissingen.
Ich glaube Worms gehörte dazu; Rottenburg-Stuttgart war nie Stift,
da es erst im 19. Jh. errichtet wurde aus Teilen des Stiftes Konstanz.
Worms wurde fast die ganze Zeit seines Bestehens von Mainz aus mitverwaltet,
es hatte kein Stiftskapitel. Neben den Stiften gab es auch noch
die unabhängigen reichsfreien Abteien wie Ebrach oder Fulda. Die
Äbte waren Landesherren und das Abteigebiet Stift. Beide wurden
in der Säkularisation aufgelöst, Fulda, das ursprünglich einmal
kurmainzisches Gebiet war, wurde zu einem Bistum erhoben.
Erzstifte waren nur die Erzfürstbistümer: Mainz, Köln, Trier, Salzburg,
Magdeburg u. a.
Erzabteien waren im HRRDN unbekannt, wohl aber in anderen Ländern
(z. B. Erzabtei St. Martins-Berg, Pannonhalma, in Ungarn). Erst
im 19. Jh. hat man sog. Kongegrationen gegründet, entweder auf regionaler
Ebene, oder bei Übereinstimmung in der Ausrichtung der Arbeit, oder
wenn eine Abtei mehrere Neugründungen vorzuweisen hatte, deren Leiter
dann als Erzabt in einer Erzabtei residierte. Heute sind das die
Klöster St. Peter zu Salzburg, St. Ottilien im Allgäu, Beuron in
Baden-Württemberg; alles Benediktiner. |
Der Papst |
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Übt während der Sedisvakanz die Rechte
des Reichsvikars aus. |
Verknüpfungen des Imperiums mit benachbarten Dynastien |
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Dänemark |
934 |
Die Mark Schleswig wird von König
Heinrich I. ins Deutsche Reich eingegliedert. |
1125 |
Der dänische Fürst Knud Laval
nimmt von Kaiser
Lothar von Supplingburg das Gebiet der Wendenstämme im
heutigen Mecklenburg und Schleswig-Holstein zu Lehen. Die Söhne
Lavals wurden Könige Dänemarks. Dänemark spielt fortan
die Hauptrolle bei der Eingliederungen der Wendenstämme westlich
Pommerns in das Imperium. |
1200 |
Der dänische König erobert
die Grafschaft Holstein und Lübeck und verstärkt so seine
Position als Reichsfürst. Die Könige von Dänemark
gingen in der Folge enge familiäre Verbindungen mit dem Reichsadel,
so den Häusern Wittelsbach und Mecklenburg sowie mit dem Greifengeschlecht
(Pommern) ein. |
1460 |
Der dänische König Christian I.
wird Herrscher von Schleswig und Holstein und verspricht, daß
diese „up ewig ungedeelt“ bleiben sollen. Es ist klar,
daß dieses Versprechen nur für die Dauer des Bestandes
seiner Dynastie gelten konnte. Bereits 1544 wurden Schleswig und
Holstein wieder von verschiedenen Häusern beherrscht. |
1720 |
Im Großen Nordischen Krieg kann
Dänemark seine Macht in Schleswig verstärken. |
1815 |
Nach der Niederlage Napoleons ist auch
der mit diesem verbündete dänische König geschwächt.
Er verliert Norwegen, erhält aber das Fürstentum Sachsen-Lauenburg.
Der Wiener Kongreß erklärte Holstein und Lauenburg zum
Glied des Deutschen Bundes, nicht aber Schleswig. In der Folgezeit
schüren die Demokraten angeblich nationale Gegensätze
namentlich in Schleswig und entfesseln zwei völlig überflüssige
deutsch-dänische Kriege in den Jahren 1848 und 1864. |
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Schweden |
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Schweden taucht viel später als
Dänemark in der Deutschen Geschichte auf, da der Deutschland
gegenüber liegende Teil Schwedens bis in die Neuzeit hinein
integraler Teil Dänemarks war. Auch der Rest Schwedens war
dänisch dominiert bis die Revolute der Wasa
die dynastische Unabhängigkeit brachte. Gustav
I. Wasa errang nicht nur die Unabhängigkeit, er führte
auch die s.g. „Reformation“ ein, so daß man Schweden
als einen originär protestantischen Staat betrachten kann.
Es wäre zu prüfen, ob Schweden als solcher überhaupt
ein Existenzrecht genießt. |
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Der König von Schweden erhält
die Reichsstandschaft für die ihm anvertrauten Gebiete. |
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Weitere auswärtige Bindungen |
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Kurfürst Pfalzgraf von Sachsen
auch König in Polen. |
ab 1714 |
Kurfürst von Hannover auch König
des United Kingdom. |
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Kurfürst Markgraf von Brandenburg
auch König in Preußen. |
ab 1699 |
Erzherzog von Österreich auch
König von Ungarn. |
496 |
Taufe des Chlodig in Reims getauft. Die Christianisierung der
Franken war aber noch ohne Einfluß auf Königserhebung. |
vor 547 |
Gildas berichtet im Buch „De excido et conquestu Britanniae“
vom ständigen Brauch der Königssalbungen bei den Briten. |
751 |
Pippin wurde in Soissons nach fränkischer Art zum König erhoben
und mit Billigung des Papstes durch den Heiligen Bonifatius nach
Art der alttestamentlichen Könige gesalbt .- erster gesalbter König
(rex christus)- Erbfolge (aus königlichem Geblüt / aus dem
„sang real“) + kirchlicher Einfluß- Königsordo
(Ordination anstelle der Erhebung) alter Königsordo / Kaiserordo
vor 936/964 nicht überliefert) |
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754, VII 28 Stephanus pp II/III ernennt Pippin zum patricius
Romanus und salbt Pippin und seine Söhne, d.h. das ganze Königsgeschlecht
=> Geburtsstunde des christlichen Gottesgnadentums=> mit Salbung
wird gesamte Familie sacrosankt, unverletzlich |
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Tod im Kampf = Gottesurteil (z.B. Adolf von Nassau) Mord ist
besonders schwere Sünde (Sang real darf nicht vergossen
werden) 1268 ++ Konradin 1308 ++ Albrecht I. 1649 ++ Karl I. 1793
++ Ludwig XVI. 1918 ++ Nikolaus II. Das bedeutet aber auch, das
gesamte kgl. Familie gleichberechtigt erbberechtigt ist. Das Reich
wird jeweils unter den Söhnen des Erblassers aufgeteilt, kann aber
auch wieder im Erbweg heimfallen.Erbteilungen in merowingischer
und arnulfingischer / karolingischer Zeit sorgten für fortschreitenden
Verlust der Königsmacht zugunsten des Erstarkens der regionalen
Machthaber. |