Archiv der Monarchieliga

zuletzt aktualisiert: Dominica Quasimodogeniti 2009

 

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Verfassung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation

Der Kaiser

 

Die Autorität (auctoritas) des Kaisers begründet den universalen Schutzanspruch für das Abendland. Der Kaiser ist „Vicarius Christi“, „Salvator Mundi“ und „Typus Christi“. Seit 1508 wird vom „Erwählten Römischen Kaiser“ gesprochen. Die Krönung von Kaiser Friedrich III. von der Steiermark im Jahre war die letzte Krönung in Rom.
Freiwillig dankten ab Kaiser Lothar I. im Jahre 855 und Kaiser Karl V. im Jahre 1556.

Niederlegung der Kaiserkrone im Jahre 1806

Franz II. war zwar berechtigt, die Krone niederzulegen, doch war er weder in der Lage seine eigenen Länder vom Reiche zu lösen, noch dazu, Reichsstände von ihren Pflichten gegenüber dem Reiche zu entbinden. Das alte Reich ist jedenfalls mitd er Niederlegung der KRone im Jahre 1806 nicht erloschen.

Die Goldene Bulle

 

1356 erließ Karl IV. auf Reichstag in Nürnberg eine „Goldene Bulle“ mit 23 Kapiteln, in der die Wahlordnung und die Stellung der Kurfürsten, aber auch der Landfrieden geregelt werden. Frankfurt/Main wurde als Wahlort, Aachen als Krönungsort bestätigt. In Metz wurde die Bulle um acht Kapitel ergänzt. Der Papst wurde bei Königswahl und Kaiserkrönung nicht erwähnt.

Die Goldene Bulle regelte auch die Frage der strittigen Kurwürden Pfalz - Baiern zugunsten der Pfalz und Sachsen-Wittenbergs und Sachsen-Lauenburgs zugunsten Wittenbergs. Die Kurlande wurden für unteilbar erklärt und sollten mit Primogenitur vererbt werden (Kapitel 7, 20 und 25).

Das Reichskammergericht

 

Der Reichstag in Worms errichtete 1495 das Reichskammergericht in Frankfurt/M. anstelle des königl. Kammergerichtes, das 1415 an die Stelle des Hofgerichtes von 1235 getreten war, jedoch keine Akzeptanz gefunden hatte. 1693 wurde das Gericht nach vielen Zwischenstationen nach Wetzlar verlegt. Das RKG war nötig geworden, weil das Fehderecht abgeschafft und der „Ewige Landfriede“ ausgerufen worden war. Die Kammerrichter wurden vom Kaiser ernannt, die Beisitzer von den Reichsständen nach einem komplizierten Schlüssel.

Zuständigkeit: Landfriedensbruch, Reichsacht, Fiskalsachen, Besitzklagen und Zivilsachen bzgl. der Reichsstände, oberstes Berufungsgericht aller Stadt- und Landgerichte. Problematisch war die Exekution der Urteile. Das RKG konnte nur etwa 200 Verfahren jährlich bewältigen. 1772 lagen 16.000 unerledigte Verfahren an.

Der Reichshofrat

 

Der Reichshofrat wurde im Jahre 1558 von Kaiser Ferdinand als oberste Gerichtsinstanz und Gegengewicht zum Reichskamnmergericht geschaffen. Spitze des Reichshofrats war der Kaiser bzw. der Reichshofratspräsident.

Zuständigkeit: Lehnsangelegenheiten, Kriminalklage gegen Reichsunmittelbare, kaiserliche Reservatrechte, Privilegien und italienische Angelegenheiten.

Der Reichstag

 

Der Reichstag war die Vertretung der Reichsstände. Diese Vertretung entwickelte sich aus den altgermanischen Volksversammlungen und den Hoftagen und existierte ab ca. 1500. Der Reichstag wurde einberufen und tagte ab 1663 permanent in Regensburg. Seit 1500 gliederte er sich in drei Kurien, das Kurfürstenkolleg, den Reichsfürstenrat mit geistlicher und weltlicher Bank und das Reichsstädtekollegium. Für die Beschlußfassung war eine übereinstimmende Entscheidung der drei Kurien notwendig, innerhalb der Kurien entschied die einfache Mehrheit.

Der Reichsfürstenrat gliederte sich i.A. in die Schwäbische, die Wetterauische (Hessische), die Fränkische und die Westfälische Grafenbank und über die Rheinische und die Schwäbische Prälatenbank, die über je 1 Stimme verfügten.

Zuständig für Reichsgesetze, Errichtung von Reichsfürstentümern, Reichsheerfahrten (d. h. zu beschließende Aufstellung eines Reichsheeres z. B. gegen die Pforte etc.), Steuern.

Der Reichstag war bereits seit dem 13. Jh. in Reichsstände gegliedert:

  -  Kurfürstenkollegium und

  -  Kollegium der Fürsten und Herren.

Mit der Reichsreform von 1495 gewinnt er an Bedeutung. Das Reichsmatrikel (1521) regelt Sitz und Stimme. Die Vertreter der Reichsstädte und freien Stände wurden seit 1489 zu den RT geladen, sie bildeten ein eigenes Kollegium, das erst 1648 volles Stimmrecht erhält. 1555 bzw.1648 zeigt sichein eigenes Gremium protestantischer Stände in Religionsfragen: Corpus evangelicorum und Corpus catholicorum. Die Kaiserwahlfrage war nun auch mit Religionsfrage verknüpft.

Die Kanzler

 

Die Bischöfe von Mainz, Trier und Köln waren des Reiches Erzkanzler für Deutschland, Gallien und Italien. Der Bischof von Mainz war des HRR Erzkanzler und Primas Germaniae.

Das Reichsheer

 

Das Reichsheer konnte nur in Notfällen auf der Basis von Matrikularbeiträgen zusammengerufen werden.

Das Reichsregiment

 

Das Reichsregiment wurde im Jahre 1500 in Nürnberg als Ständeausschuß eingerichtet, scheiterte jedoch nach zwei Jahren mangels Geld und ausreichender Machtausstattung. Grund für das Scheitern war auch die Tatsache, daß nur die mächtigsten Stände Einfluß auf das Reichsregiment hatten und die minderen Stände abseits bleiben mußten. Der Kaiser hatte bereits 1495 und dann 1505 auf die Aktivitäten der Stände mit dem allerdings vergeblichen Versuch reagiert, ein eigenes Regiment einzurichten.

Im Jahre 1521 wurde erneut ein Reichsregiment begründet. Das Reichsregiment stand unter der Statthalterschaft des Ehg. Ferdinand, dem späterern Kaiser Ferdinand I., der sich hier seine ersten Sporen verdiente. Fast gleichzeitig erhielt Ferdinand die Herrschaft in Österreich von seinem drei Jahre älteren Bruder Karl übertragen. Das Reichsregiment von 1521 diente als deutsche Regierung für die Zeit der kriegsbedingten Abwesenheit des Kaisers. Es ging auf die Pläne von Berthold von Henneberg, Ebf. von Mainz zurück, der als Reichserzkanzler wertvollste Initiativen zur Stärkung des Reichs entwickelt hatte, Initiativen, die teils noch nach Jahrhunderten aufgegriffen und fortentwickelt wurden. Dazu zählen die Einrichtung des Reichskammergericht, die Gliederung des Reichstages in drei Kurien mit auch gegenüber dem Kaiser geheimer Verhandlungsführung, sowie die Einteilung des Reiches in Reichskreise.

Das Reichsregiment währte etwa zehn Jahren, konnte allerdings der reformatorischen Aufstandsbewegungen nicht Herr werden. 1524 wurde es nach Esslingen, später dann nach Speyer verlegt.

Primas Germaniae

 

Der Titel „Primas Germaniæ“, seit ca. 965 vom Erzbischof von Mainz geführt, wurde nicht verliehen. Mit dem Titel verbunden war das Einberufungsrecht für das Kurfürstenkollegium. Möglicherweise hat auch Magdeburg diesen Titel geführt. In der Neuzeit entsprang ein langwierigen Streit zwischen den Metropoliten von Magdeburg und Salzburg um den Vorsitz auf der geistlichen Fürstenbank des Reichstags. Nach der Säkularisation von Magdeburg (1648) und dem Tod des letzten Magdeburger Administrators (1680) übernahm Salzburg Position und Titel. Der päpstliche Gerichtshof, die „Rota Romana“, hat diese Würde 1691 bestätigt. So kam es, daß die Salzburger Metropoliten Tarnóczy und Rohracher auf den vatikanischen Konzilien des 19. und 20. Jahrhunderts ihren Sitz nicht unter den Erzbischöfen, sondern unter den Primates hatten.

Die Stifter

 

Mit Grundbesitz ausgestattete jur. Person herausgehobener Art. An die Mitgliedschaft wurden oft höchste Anforderungen gestellt, z.B. der Nachweis von bis zu 32 adligen Ahnen. Ist ein Stift an einen Bischofssitz gekoppelt, wird es als Hochstift bezeichnet, ist dieser Bischof ein Erzbischof, wird der Name Erzstift gebraucht. Die Stifter gingen zum großen Teil in der Reformation unter.

Würzburg war ein Hochstift, wie beispielsweise auch Eichstätt oder Bamberg. Seit der Errichtung des fränkisch-salischen Reichskirchensystems waren im HRRDN fast alle Bistümer auch Hoch- oder Erzstifte. Der Stift bezieht sich aber nicht auf den jeweiligen landesherrliche Bischof, sondern auf das Kapitel an der Kathedralkirche, das quasi ein Verwaltungsrat des Stiftungshaushaltes war. Einige wenige Ausnahmen waren keine Stifte, aber auf welche Bistümer das zutrifft, müsste ich erst nachschlagen in der Unibibliothek oder im Diözesanarchiv, leider habe ich nur wenige Fachliteratur hier in Bad Kissingen. Ich glaube Worms gehörte dazu; Rottenburg-Stuttgart war nie Stift, da es erst im 19. Jh. errichtet wurde aus Teilen des Stiftes Konstanz. Worms wurde fast die ganze Zeit seines Bestehens von Mainz aus mitverwaltet, es hatte kein Stiftskapitel. Neben den Stiften gab es auch noch die unabhängigen reichsfreien Abteien wie Ebrach oder Fulda. Die Äbte waren Landesherren und das Abteigebiet Stift. Beide wurden in der Säkularisation aufgelöst, Fulda, das ursprünglich einmal kurmainzisches Gebiet war, wurde zu einem Bistum erhoben.

Erzstifte waren nur die Erzfürstbistümer: Mainz, Köln, Trier, Salzburg, Magdeburg u. a.

Erzabteien waren im HRRDN unbekannt, wohl aber in anderen Ländern (z. B. Erzabtei St. Martins-Berg, Pannonhalma, in Ungarn). Erst im 19. Jh. hat man sog. Kongegrationen gegründet, entweder auf regionaler Ebene, oder bei Übereinstimmung in der Ausrichtung der Arbeit, oder wenn eine Abtei mehrere Neugründungen vorzuweisen hatte, deren Leiter dann als Erzabt in einer Erzabtei residierte. Heute sind das die Klöster St. Peter zu Salzburg, St. Ottilien im Allgäu, Beuron in Baden-Württemberg; alles Benediktiner.

Der Papst

 

Übt während der Sedisvakanz die Rechte des Reichsvikars aus.

Verknüpfungen des Imperiums mit benachbarten Dynastien

 

Dänemark

934

Die Mark Schleswig wird von König Heinrich I. ins Deutsche Reich eingegliedert.

1125

Der dänische Fürst Knud Laval nimmt von Kaiser Lothar von Supplingburg das Gebiet der Wendenstämme im heutigen Mecklenburg und Schleswig-Holstein zu Lehen. Die Söhne Lavals wurden Könige Dänemarks. Dänemark spielt fortan die Hauptrolle bei der Eingliederungen der Wendenstämme westlich Pommerns in das Imperium.

1200

Der dänische König erobert die Grafschaft Holstein und Lübeck und verstärkt so seine Position als Reichsfürst. Die Könige von Dänemark gingen in der Folge enge familiäre Verbindungen mit dem Reichsadel, so den Häusern Wittelsbach und Mecklenburg sowie mit dem Greifengeschlecht (Pommern) ein.

1460

Der dänische König Christian I. wird Herrscher von Schleswig und Holstein und verspricht, daß diese „up ewig ungedeelt“ bleiben sollen. Es ist klar, daß dieses Versprechen nur für die Dauer des Bestandes seiner Dynastie gelten konnte. Bereits 1544 wurden Schleswig und Holstein wieder von verschiedenen Häusern beherrscht.

1720

Im Großen Nordischen Krieg kann Dänemark seine Macht in Schleswig verstärken.

1815

Nach der Niederlage Napoleons ist auch der mit diesem verbündete dänische König geschwächt. Er verliert Norwegen, erhält aber das Fürstentum Sachsen-Lauenburg. Der Wiener Kongreß erklärte Holstein und Lauenburg zum Glied des Deutschen Bundes, nicht aber Schleswig. In der Folgezeit schüren die Demokraten angeblich nationale Gegensätze namentlich in Schleswig und entfesseln zwei völlig überflüssige deutsch-dänische Kriege in den Jahren 1848 und 1864.

 

Schweden

 

Schweden taucht viel später als Dänemark in der Deutschen Geschichte auf, da der Deutschland gegenüber liegende Teil Schwedens bis in die Neuzeit hinein integraler Teil Dänemarks war. Auch der Rest Schwedens war dänisch dominiert bis die Revolute der Wasa die dynastische Unabhängigkeit brachte. Gustav I. Wasa errang nicht nur die Unabhängigkeit, er führte auch die s.g. „Reformation“ ein, so daß man Schweden als einen originär protestantischen Staat betrachten kann. Es wäre zu prüfen, ob Schweden als solcher überhaupt ein Existenzrecht genießt.

Der König von Schweden erhält die Reichsstandschaft für die ihm anvertrauten Gebiete.

 

Weitere auswärtige Bindungen

Kurfürst Pfalzgraf von Sachsen auch König in Polen.

ab 1714

Kurfürst von Hannover auch König des United Kingdom.

Kurfürst Markgraf von Brandenburg auch König in Preußen.

ab 1699

Erzherzog von Österreich auch König von Ungarn.

496

Taufe des Chlodig in Reims getauft. Die Christianisierung der Franken war aber noch ohne Einfluß auf Königserhebung.

vor 547

Gildas berichtet im Buch „De excido et conquestu Britanniae“ vom ständigen Brauch der Königssalbungen bei den Briten.

751

Pippin wurde in Soissons nach fränkischer Art zum König erhoben und mit Billigung des Papstes durch den Heiligen Bonifatius nach Art der alttestamentlichen Könige gesalbt .- erster gesalbter König (rex christus)- Erbfolge (aus königlichem Geblüt / aus dem „sang real“) + kirchlicher Einfluß- Königsordo (Ordination anstelle der Erhebung) alter Königsordo / Kaiserordo vor 936/964 nicht überliefert)

754, VII 28 Stephanus pp II/III ernennt Pippin zum patricius Romanus und salbt Pippin und seine Söhne, d.h. das ganze Königsgeschlecht => Geburtsstunde des christlichen Gottesgnadentums=> mit Salbung wird gesamte Familie sacrosankt, unverletzlich

 

Tod im Kampf = Gottesurteil (z.B. Adolf von Nassau) Mord ist besonders schwere Sünde (Sang real darf nicht vergossen werden) 1268 ++ Konradin 1308 ++ Albrecht I. 1649 ++ Karl I. 1793 ++ Ludwig XVI. 1918 ++ Nikolaus II. Das bedeutet aber auch, das gesamte kgl. Familie gleichberechtigt erbberechtigt ist. Das Reich wird jeweils unter den Söhnen des Erblassers aufgeteilt, kann aber auch wieder im Erbweg heimfallen.Erbteilungen in merowingischer und arnulfingischer / karolingischer Zeit sorgten für fortschreitenden Verlust der Königsmacht zugunsten des Erstarkens der regionalen Machthaber.

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