3. |
Andere Arten monarchistischer Vorstellungen sind nicht in demselben
Maße spezifisch wie jene religiöse oder patriarchalische Begründung. Es
gibt eine patrimoniale Monarchie, in welcher der Monarch als der Träger
überragenden und dauernden Reichtums und wirtschaftlicher Macht, vor allem
als der größte Grundbesitzer des Landes erscheint, als dominus, d. h.
Eigentümer. Das kann in der politischen Wirklichkeit eine sehr feste Basis
der monarchischen Stellung sein, ist aber keine für die monarchische Lehre
charakteristische und eigentümliche Art der Argumentation, weil das soziale
Ansehen jedes großen Reichtums zu einer patrimonialen Stellung führen
kann. Ebenso die feudale Monarchie, in welcher der König der Führer eines
ihm persönlich ergebenen Gefolges ist, das ihm für Tod und Leben dient
und dem er dafür Schutz und Unterhalt in verschiedenen Formen (Aufnahme
in seinen Haushalt, Pfründen und andere Arten der Versorgung) gewährt.
Derartige Gefolgschaften bilden sich in der verschiedenartigsten Weise,
ohne daß man in dem Sinne eines politischen Formenprinzips von einer Monarchie
solange der Gefolgsherr keine göttliche Weihe oder keine patriarchalische
Stellung erhält. Die andern geschichtlichen Typen der Monarchie kommen
für die ideelle Begründung der Monarchie ebensowenig Betracht. In der
Beamtenmonarchie, wie sie sich in europäischen Staaten vom 16.
zum 19. Jahrhundert gebildet hat, ist der Monarch die Spitze einer Beamtenorganisation,
premier magistrat. Das spezifisch Monarchische
beruht dann auf geschichtlich überlieferten, nichtbeamtenstaatlichen Vorstellungen.
In der cäsaristischen Monarchie, wie sie in dem Kaisertum der Bonaparte
verwirklicht war, ist der Monarch nur Diktator auf demokratischer Grundlage.
Diese Art der Monarchie kann im Lauf der Entwicklung zu einer echten Monarchie
werden; in siech selbst aber beruht sie auf dem demokratischen Prinzip
und macht aus dem Monarchen einen vom Willen des Volkes getragenen Repräsentanten
der politischen Einheit, der als solcher durch einen Akt der verfassunggebenden
Gewalt des Volkes konstituiert wird.
Die hier aufgezählten sechs Typen der Monarchie - theokratische, patriarchalische,
patrimoniale, feudale, Beamten- und cäsaristische Monarchie - verbinden
sich in den geschichtlich wirklichen Fällen der Monarchie in verschiedener
Weise, so daß jeder konkrete Fall von Monarchie mehrere dieser Elemente
miteinander und nebeneinander in sich enthält. Die Monarchie der deutschen
Territorialfürsten des 18. Jahrhunderts z. B., etwa die preußische
Monarchie unter Friedrich Wilhelm I., enthielt patrimoniale Elemente wegen
des großen Domänenbesitzes des Königs, feudale im Verhältnis zum Adel,
beamtenmonarchische, weil aus den Kommissaren des 17. Jahrhunderts schon
ein formierter bureaukratischer Verwaltungsapparat entstanden war; in
der Verbindung mit dem Landeskirchentum lagen auch religiöse Elemente.
Es fehlten nur alle cäsaristischen Elemente; diese werden erst mit allgemeiner
Wehrpflicht und allgemeinem Wahlrecht möglich, also erst im 19. Jahrhundert.
Einen Versuch, die deutsche Monarchie im 20. Jahrhundert in eine
cäsaristische Monarchie zu verwandeln, hat Fr. Naumann in seiner
Schrift „Demokratie und Kaisertum“ (1900) unternommen, ohne praktisches
Resultat, aber auch theoretisch falsch fundiert. Denn eine legitime Monarchie
kann sich nicht selbst eine andere ideelle Basis unterschieben; das Prinzip
der dynastischen Legitimität widerspricht dem demokratischen Prinzip der
Legitimität; hier besteht ein unumgängliches Entweder-Oder (oben S. 54,
88). Sobald die Legitimität zur ideellen Basis einer Institution geworden
ist, kann die legitime Macht nicht mehr als Trägerin einer neuen politischen
Idee auftreten. Man hat kurz vor der Revolution von 1789 in Frankreich
ähnliche Konstruktionen einer Verbindung von bestehender Monarchie und
Cäsarismus versucht und den Vorschlag gemacht, daß der König eine vom
Vertrauen des Volkes getragene Diktatur ausübe (vgl. Die Diktatur, S.
112). Aber selbst wenn Ludwig XVI. alle Qualitäten eines Cäsar oder Napoleon
in sich vereinigt hätte, der bloße Umstand, daß er der legitime Fürst
war, hätte genügt, um ihm die Durchführung einer solchen Rolle unmöglich
zu machen. Ein neues politisches Prinzip erscheint geschichtlich immer
mit neuen Menschen, die es tragen.
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II. Verfassungstheoretische Bedeutung der
verschiedenen Rechtfertigungen der Monarchie
1. Alle prinzipiellen Begründungen der Monarchie enthalten im Kern nur
zwei Vorstellungen, die in spezifischem Sinne gerade zur Monarchie führen:
die Vorstellung eines persönlichen Gottes und die Vorstellung des Vaters.
Keine dieser Vorstellungen gehört wesentlich der politischen Sphäre an.
Wo die Monarchie religiös gerechtfertigt ist und der Monarch zu einem
göttlichen oder mit Gott in besonderer Verbindung stehenden Wesen wird,
bewegt sich der Gedanke nicht im Politischen, sondern im Theologischen
oder Weltanschaulichen. Wenn die Welt als eine Einheit von einem einzigen
Gott regiert wird und die Einheit des Staates unter einem Monarchen als
etwas Gleiches oder Analoges aufgefaßt wird, so ist der primäre Begriff offenbar Gott und Welt und nicht Monarch und Staat. Wird
der Monarch als der Vater der staatlichen Familie aufgefaßt und der dynastische
Begriff einer Erbmonarchie daraus abgeleitet, so ist die primäre Vorstellung
Familie und nicht Staat. Immer sind es also nichtpolitische Vorstellungen,
welche den Kern der Argumentation ausmachen. Die theologische oder kosmische
Vorstellung müßte zu einer Weltmonarchie führen und den spezifischen Zusammenhang
des Monarchen mit einem bestimmten Staat und einem bestimmten Volk, also
gerade das Politische aufheben, denn gegenüber dem Gedanken der absoluten
Einheit der Welt ist die Vielheit der Staaten und Völker unbegreiflich.
Die Familie aber ist eine durch physische Abstammung und häusliche Gemeinschaft
begründete Einheit, welcher der Charakter der Öffentlichkeit fehlt. Sie
ist keine politische Größe wie das Volk. Solche Begründungen der Monarchie
sind Begründungen von Herrschaft und Autorität im allgemeinen, aber nicht
eines politischen Formprinzips in seiner eigentümlichen Besonderheit.
2. Ganz anderer Art sind die rationalistischen Begründungen der Monarchie,
die seit dem 18. Jahrhundert auftreten. Für die Philosophie der Aufklärung
ist der König nichts anderes als premier magistrat,
der erste und - wenn es vernünftig zugeht - der aufgeklärteste Beamte,
der für das Wohl seiner weniger aufgeklärten Untertanen am besten sorgen
kann. Auf diese Weise ergibt sich aber weder Erblichkeit noch Legitimität
der Monarchie, und wenn einem Fürsten jene Qualität des aufgeklärten Menschen
fehlt, so entfällt die Begründung.
Im 19. Jahrhundert sind die rationalistischen und empirischen Rechtfertigungen
der Monarchie dadurch gekennzeichnet, daß sie den Monarchen in das rechtsstaatliche
System der Gewaltenunterscheidung einfügen, aus der Monarchie eine bloße
Regierungsform und aus dem Monarchen den mehr oder weniger einflußreichen
Chef der Exekutive machen. Hier sind die Begründungen verschieden, gehen
aber immer darauf aus, die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit der Monarchie
zu beweisen. Das typische Beispiel ist folgende Erwägung, die sich schon
bei Mably und de Lolme findet, aber auch noch bei Max Weber (Grundriß
der Sozialökonomik, Wirtschaft und Gesellschaft, III, S. 649) mit großer
Bestimmtheit ausgesprochen ist: Durch die Erbmonarchie ist der höchste
Platz im Staate der politischen Konkurrenz entzogen; dem innerpolitischen
Kampf wird dadurch seine schlimmste Spitze genommen; infolgedessen mildert
und rationalisiert sich der Streit, denn das Machtstreben der Politiker
ist begrenzt, weil die höchste Stelle im Staate ein für allemal besetzt
ist. „Diese letztere, wesentlich negative Funktion, welche
an der bloßen Existenz eines nach festen Regeln berufenen Königs als solcher
klebt, ist vielleicht rein politisch betrachtet die praktisch wichtigste“
(Max Weber).
Die Stellung des Monarchen beruht dann vor allem darauf, daß er über
den Parteien steht. Wenn der Staat durch Parlamentarisierung und Demokratisierung
in einen Parteienstaat verwandelt ist, wird das zu einer besondern, bedeutungsvollen
Stellung. Der König erhält in der Organisation der verschiedenen „Gewalten“,
gegenüber Legislative wie Exekutive, eine eigenartige Stellung. Er wird
eine neutrale Gewalt, ein pouvoir neutre, ein unsichtbares,
alle Gegensätze und Reibungen zwischen den verschiedenen staatlichen Tätigkeiten
und Funktionen ausgleichendes, temperierendes und moderierendes Moment,
ein invisible modérateur. Diese Konstruktion ist
für den rechtsstaatlichen Liberalismus der parlamentarischen Monarchie
typisch. Sie stammt von Benjamin Constant. Geschichtlich dürfte das Bürgerkönigtum
von Louis Philippe ihrem Ideal am besten entsprechen. Doch ist der ganze
Gedankengang einer neutralen Gewalt auch für die Konstruktion der Stellung
eines republikanischen Staatspräsidenten von unmittelbarem Interesse.
Die Rolle des pouvoir neutre oder modérateur
entzieht sich, der Natur der Sache nach, einer formellen, verfassungsgesetzlichen
Festlegung, vgl. die Ausführungen über diese Rolle des deutschen Reichspräsidenten,
unten § 27, III, S. 351. Gelegentlich finden sich allerdings auch ausdrückliche
verfassungsgesetzliche Bestimmungen, so die (kaiserliche) Verfassung Brasiliens
vom 25. März 1824, die im Titel IV von der gesetzgebenden Gewalt (pouvoir
législatif) und dann im Titel V (Art. 98 ff.) vom Kaiser unter
der Kapitelüberschrift „Du pouvoir modérateur“ spricht:
„Le pouvoir modérateur est la clef de toute l’organisation
politique, il est délègue exclusivement à l'empereur comme Chef suprême
de la nation et son premier représentant“ etc.
3. Alle Zweckmäßigkeits- und Nützlichkeitserwägungen, ebenso alle aus
der geschichtlichen Erfahrung entnommenen Argumente, mögen sie von liberalen
Theoretikern wie Benjamin Constant und Guizot oder von antiliberalen Monarchisten wie Charles Maurras
vorgebracht werden, sind notwendigerweise relativ und, unter dem Gesichtspunkt
geschichtlicher Erfahrung betrachtet, von einer wichtigen Voraussetzung
abhängig: sie gelten nur für eine seit
Generationen bestehende, ununterbrochen auf dem Throne bleibende Dynastie.
Der Monarch kann mit seinem politischen Einfluß ganz zurücktreten und
dem Parlament oder einem mächtigen Parteiführer die pollose Leitung und
alle potestas überlassen; er kann lange Zeit hindurch politischer Machtfaktor
verschwinden, aber er muß die Kontinuität des Thronbesitzes halten, wenn
er jene ihn rechtfertigenden Funktionen (überparteiliche, neutrale Gewalt,
Darstellung der Kontinuität des Staates bei Krisen) erfüllen soll. Ist
einmal die Kontinuität durchbrochen, so versagen alle jene Beweisführungen,
weil dann der Monarch in den Streit der Parteien hineingezogen und seine
Sache selbst zu einer Parteisache wird.
Die rationalistischen Zweckmäßigkeitsgründe treffen also nur für eine
Monarchen zu, deren politische Sicherheit unerschüttert ist; sie gelten
nur für eine „alte“ Monarchie, nicht für den „neuen Fürsten“, den „principe nuovo“, für den Machiavelli sein Buch vom Fürsten geschrieben
hat. Machiavelli sagt in dieser berühmten Schrift nachdrücklich, daß es
leicht ist, sich auf dem Thron zu halten, wenn man in ruhigen Zeiten als
allgemein verehrter und respektierter Fürst die Herrschaft besitzt; dagegen
ist es eine völlig andere politische Situation, eine neue monarchische
Herrschaft zu begründen und zu verteidigen. Ist durch den Sturz einer Dynastie die Kette einmal
zerrissen, so versagen alle jene Rechtfertigungen und Argumente. Für keinen
Fall einer monarchischen Restauration treffen sie zu, weil bisher jede
dieser Restauration mißlungen ist: 1660-1688 die Stuarts in England; 1815-1830
die Bourbonen in Frankreich; in gewissem Sinne auch 1852-1870 die
Restauration der Familie Bonaparte unter Napoleon III. Ch. Maurras sagt,
jede demokratische Politik führe dazu, daß aus innenpolitischen Parteigegensätzen
fremde Regierungen zu Hilfe gerufen würde und sich in die Politik des
demokratischen Staates einmischten; er nennt als klassisches Beispiel
den typischen Vorgang in den griechischen Demokratien, daß die aristokratische
Partei die Lazedämonier, die demokratische die Athener zu Hilfe rief;
derselbe Vorgang wiederholte sich in den italienischen Staaten des 16.
Jahrhunderts, wenn in Florenz die eine Partei die Franzosen, die andere
die Spanier oder die Deutschen zu Verbündeten machte. Diese geschichtliche
Erfahrung ist zweifellos sehr interessant, ihr steht aber die andere Erfahrung
gegenüber, daß restaurierte Monarchien ebenfalls nicht ohne außenpolitische,
fremde Unterstützungen ausgekommen sind. Die Verbindung der Stuarts mit
dem König von Frankreich z. B. müßte man doch, vom nationalenglischen
Standpunkt aus einfach als Landesverrat bezeichnen, und die monarchistische
Politik der Heiligen Allianz von 1815-1830 führte ebenfalls zu ständigen
Interventionen. Aus geschichtlichen Erfahrungen läßt sich eben kein widerspruchslose,
politisches System gewinnen, und wenn die Monarchie nur noch geschichtlich
begründet wird, so fehlt jeder eindeutige Beweisgrund und jedes Prinzip
überhaupt. Dann kann man nur sagen, daß die Monarchie entsteht und vergeht
wie alles in der Geschichte.
III. Die Stellung des Monarchen in der modernen Verfassung.
1. Die konstitutionelle Monarchie beruht darauf, daß das monarchische
Prinzip durch Gewaltenunterscheidung zurückgedrängt wird und der Monarch
als selbständiger und unabhängiger Chef der Exekutive die politische Einheit
repräsentiert, während eine repräsentative Volksvertretung (das Parlament)
ihm als zweiter Repräsentant gegenübersteht. Auf diese Weise ist eine
Unterscheidung und Balancierung durchgeführt, welche dem organisatorischen
Prinzip des bürgerlichen Rechtsstaates entspricht. Die Frage der Souveränität
ist dabei allerdings nicht entschieden und bleibt offen. In der konstitutionellen
Monarchie Deutschlands behielt während des 19. Jahrhunderts das monarchische
Prinzip hinter der konstitutionellen Normierung seine Geltung; die Monarchie
war hier echte Staatsform, nicht nur Regierungsform und Organisationselement
der Exekutive.
Fr. J Stahl, der Theoretiker der preußischen konstitutionellen Monarchie,
hat mit Erfolg für die deutschen Verfassungen die Besonderheit der konstitutionellen
im Gegensatz zur parlamentarischen Monarchie entwickelt. Danach liegt
das Wesen der konstitutionellen Monarchie darin, daß der konstitutionelle
Monarch noch eine wirkliche Macht hat, sein persönlicher Wille noch etwas
gilt und nicht im Parlament aufgeht. Er bleibt „durch die feste Sicherung
seiner Befugnisse ein unterschiedener selbständiger Faktor der Staatsgewalt“
(Die Revolution und die konstitutionelle Monarchie, 2. Aufl. 1849, S.
33, 76 ff., 93 ff.). Das war eine praktisch sehr bedeutungsvolle Unterscheidung,
aber im Prinzip nur die Anerkennung einer bürgerlichen Rechtsstaatlichkeit
und eines Liberalismus, der die Ausübung der monarchischen Gewalt mäßigte.
Man kann das „konstitutionelle Monarchie“ nennen und auch zu der „parlamentarischen
Monarchie“ in Gegensatz bringen, obwohl diese parlamentarische Monarchie
ebenfalls konstitutionell ist. Nur darf man nicht verkennen, daß der prinzipielle
politische Gegensatz der von Monarchie und Demokratie war. Die
konstitutionelle Monarchie ist keine besondere Staatsform, sondern eine
Verbindung der Prinzipien des bürgerlichen Rechtsstaates mit dem politischen
Prinzip der Monarchie unter Wahrung der Souveränität des Monarchen,
die sich bei jedem Konflikt und in jeder Krisis sofort wieder zeigt (oben
S. 55, 88). Die Wendung „konstitutionelle Monarchie“ läßt die entscheidende
Frage offen, ob die Monarchie aufhört, Staatsform zu sein und bloße Regierungsform
wird oder das monarchische Prinzip gewahrt bleibt.
In der parlamentarischen Monarchie des europäischen Festlandes - Frankreich
unter dem Bürgerkönigtum von Louis Philippe 1830-1848 und Belgien auf
Grund der Verfassung von 1831 - bleibt der Monarch der Chef der Exekutive,
aber die politische Leitung ist von einer Übereinstimmung mit der Mehrheit
des Parlamentes abhängig. Hier war die Staatsform nicht mehr monarchisch,
die Monarchie vielmehr zum organisatorischen Element in der Gewaltenbalancierung
des liberalen Rechtsstaates geworden. F. J. Stahl nennt das „liberalen
Konstitutionalismus“. Es unterscheidet sich von der deutschen konstitutionellen
Monarchie (in der Ausdrucksweise Stahls) dadurch, daß das monarchische
Prinzip aufgegeben ist. Infolgedessen muß notwendigerweise das demokratische
Prinzip die Grundlage der politischen Einheit werden, wenn diese weiterbestehen
soll. Das „Konstitutionelle“, d. h. das Bürgerlich-Rechtsstaatliche, tritt
als selbständiger Bestandteil zu beiden politischen Formprinzipien hinzu,
sucht sie zu verwerten und zu balancieren und sich mit ihnen zu verbinden.
Art. 2,5 der belgischen Verfassung: „Tous les pouvoirs
émanent de la Nation. Ils sont exerces de la manière, établie par la Constitution“.
Fr J. Stahl unterscheidet 1. radikalen Konstitutionalismus; Beispiel:
die französische Verfassung von 1791, die ihm deshalb radikal scheint,
weil der König gegenüber der Gesetzgebung nur ein suspensives Veto hat
und infolgedessen kein Gesetzgebungsorgan, sondern streng auf die Exekutive
beschränkt ist; 2. liberalen Konstitutionalismus, d. h. Gesetzgebung
mit Zweikammersystem, königlichem Veto und vom Vertrauen des Parlamentes
abhängigen Ministern; 3. die eigentliche konstitutionelle Monarchie, z.
B. der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850, in welcher die Regierung
in der Hand des Königs bleibt, dessen Zustimmung zu einem Gesetz erforderlich
ist, und der König das Parlament beruft, schließt, vertagt, und auflöst.
Die Unterscheidung ist, wie die ganze Konstruktion von Fr. J. Stahl, völlig
durch die besondere politische Lage der deutschen Monarchie bestimmt.
Ihr Kardinalpunkt liegt darin, daß der Konstitutionalismus, d. h. ein
liberales Prinzip, als ein zu dem politischen Prinzip der Monarchie oder
Demokratie hinzukommendes Prinzip richtig erkannt wird, während, wie oben
gezeigt, die politische Kernfrage - Monarchie oder Demokratie - offenbleibt
und durch die Anerkennung einer „Konstitution“ nicht entschieden ist.
2. Die parlamentarische Monarchie belgischen
Stils ist ebenfalls konstitutionelle Monarchie, aber unter Verzicht auf
das monarchische Prinzip, d. h. unter Verwandlung der Monarchie
als Staatsform in eine Organisationsform der Exekutive (Regierung). Aus
geschichtlichen Gründen wird hier der Name „Monarchie“ beibehalten; insofern
mit Recht, als der Monarch zwar alle Macht (potestas) verlieren, aber
als Autorität weiterbestehen und deshalb auch die eigenartigen Funktionen
einer „neutralen Gewalt“ besonders gut ausüben kann. Die politische Führung
und Leitung ist in der Hand seiner Minister, die der Volksvertretung verantwortlich
und von deren Vertrauen abhängig sind. Die berühmte Formel hierfür lautet:
„Le roi règne mais il ne gouverne pas“. Die Frage,
die ein großer deutscher Staatsrechtslehrer, Max von Seydel, gestellt
hat: was denn von dem régner übrigbleibe, wenn man das gouverner abziehe, läßt sich dadurch beantworten, daß man
zwischen potestas und auctoritas unterscheidet (oben
S. 75) und die eigenartige Bedeutung der Autorität gegenüber der
politischen Macht zum Bewußtsein bringt.
IV. Der Staatspräsident in einer republikanischen Verfassung,
1. In der rechtsstaatlichen Entwicklung des 19. Jahrhunderts ist die
geschichtlich überlieferte Einrichtung der Monarchie in einer eigentümlichen
Weise benutzt und verwertet worden. Der König wurde als „Chef der Exekutive“
in das System der Gewaltenunterscheidung einbezogen, mit verschiedenartigen
Machtbefugnissen, aber immer als die Spitze einer besondern Gewalt. Die
Monarchie wurde dadurch aus einer Staatsform zu einer bloßen Regierungsform,
aber sie behielt ihren repräsentativen Charakter. Dem rechtsstaatlichen
Gedanken der Balancierung entsprach es nämlich, der Repräsentation durch
eine Versammlung (die gesetzgebende Körperschaft) eine andere Repräsentation
gegenüberzustellen, so daß der Souverän, d. h. nach demokratischen Prinzipien
das Volk, im Hintergrunde blieb und vorläufig nicht hervortrat. Das demokratische
Prinzip (der Identität des jeweils vorhandenen Volkes mit sich selbst
als politische Einheit) war mit dem Prinzip der Repräsentation balanciert,
die Gefahr aber, daß das Prinzip der Repräsentation sich absolut durchsetze,
dadurch beseitigt und ausgeglichen, daß zwei Repräsentanten, Monarch und
Volksvertretung, einander gegenüberstanden.
Diese Konstruktion verbindet in idealer Weise den bürgerlichen Rechtsstaat
mit einer Mischung der beiden politischen Formprinzipien (Monarchie und
Demokratie); sie ist deshalb für die bürgerlich-rechtsstaatliche Verfassung
typisch und wurde dort beibehalten, wo die Monarchie auch als Regierungsform
unmöglich geworden war und die Republik sich durchsetzte. Die französische
Verfassungsentwicklung des 19. Jahrhunderts ist hier besonders deutlich.
Infolge der wiederholten Durchbrechungen der Kontinuität, angesichts der
zahlreichen Thronwechsel, die das französische Volk im 19. Jahrhundert
erlebt hatte, war eine Autorität eines Monarchen kaum noch denkbar. Aber
jene rechtsstaatliche Konstruktion der Balancierung blieb bestehen und
mit ihr auch die Konstruktion eines selbständigen Chefs der Exekutive,
der repräsentativen Charakter haben soll. Dieser Staatspräsident ist der
republikanisierte Monarch der parlamentarischen Monarchie, er muß aus
Gründen der Gewaltenunterscheidung beibehalten und mit gewissen Befugnissen
(z. B. Parlamentsauflösung) ausgestattet werden, damit die Regierung gegenüber
dem Parlament zu einer gewissen Selbständigkeit ausbalanciert ist.
Die staatstheoretische Konstruktion dieses Systems hat Prévost-Paradol
in mehreren Aufsätzen und vor allem in seinem Buch „La France nouvelle“, 1869, entwickelt. Seine Gedanken sind von
großem Einfluß auf die französischen Verfassungsgesetze von 1875 gewesen.
Man wollte damals in Frankreich den Präsidenten nicht unmittelbar vom
Volke wählen lassen, weil man noch unter dem Eindrucke eines gefährlichen
Präzedenzfalles stand, nämlich des Staatsstreiches von 1851, den der vom
ganzen französischen Volk gewählte Präsident Louis Napoleon mit großem
Erfolg unternommen hatte. Im übrigen war das politische Ziel der Urheber
jener Verfassungsgesetze von 1875 allerdings auf die Wiederherstellung
der Monarchie gerichtet; man suchte die verfassungsgesetzliche Normierung
so einzurichten, daß eine Wiedereinsetzung des Monarchen möglichst erleichtert
werde. Die Konstruktion der Gewaltenbalancierung ist trotzdem die gleiche.
2. Die Weimarer Verfassung hat dieses System übernommen und Elemente
eines präsidentiellen Systems neben solchen eines rein parlamentarischen
Systems in die Verfassung eingeführt. Der Reichspräsident wird vom ganzen
deutschen Volk gewählt, er hat eine Reihe wichtiger Zuständigkeiten politischer
Art, wie die völkerrechtliche Vertretung des Reichs (Art. 45 RV.), Ernennung
und Entlassung der Reichsbeamten und Offiziere (Art. 46), Oberbefehl über
die gesamte Wehrmacht des Reiches (Art. 47), Reichsexekution gegen ein
Land (Art, 48 Abs. 1), Maßnahmen des Ausnahmezustandes (Art. 48 Abs. 2),
Begnadigungsrecht für das Reich (Art. 50). Seine Befugnisse gegenüber
dem Parlament, die seiner Stellung das Gegengewicht gegen den Reichstag
verschaffen sollen, sind Auflösungsbefugnis (Art. 25) und Anordnung des
Volksentscheids gegen ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz (Art. 73);
vgl. die Übersicht in dem Schema einer Balancierung oben S. 197.
Der Reichspräsident tritt nach Art. 179 Abs. 1, auf Grund des Gesetzes
über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 und auf Grund des
Übergangsgesetzes vom 4. März 1919 im ganzen (d. h. soweit nichts anderes
bestimmt ist), in die Befugnisse des Kaisers ein, insbesondere erhält
er die Organisationsgewalt, d. h. die Befugnis, Einrichtung, Zuständigkeit
und Dienstbetrieb der Reichsbehörden zu regeln, in dem Umfang, wie sie
dem Kaiser zustand. Man kann das nicht eine Rechtsnachfolge, auch nicht,
wie Anschütz (Kommentar S.435), eine mittelbare Rechtsnachfolge nennen,
denn die Rechtsgrundlage ist nicht die gleiche. Aber in diesem Einrücken
in gleichartige Befugnisse, in der Übernahme einer Gesamtposition zeigt
sich, wie sehr die Stellung des Reichspräsidenten der eines monarchischen
Chefs der Exekutive analog ist. Hier wie in andern Fällen sind Elemente
eines politischen Formprinzips zu organisatorischen Mitteln relativiert,
mit den Prinzipien des bürgerlichen Rechtsstaates und entgegengesetzten
politischen Form-Elementen verbunden und zu einer für die bürgerlich-rechtsstaatliche
Verfassung typischen Mischung verwendet.
[1] vgl. Gierke, Althusius, S. 177; Funck-Brentano, Le roi, Paris 1912, S. 166 ff.
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