Die Mainzer Zentraluntersuchungskommission
Ein Aufsatz von Martin Möller
Errichtung der Kommission
Die Mainzer Zentralkommission zur Untersuchung hochverräterischer
Umtriebe (Zentraluntersuchungskommission, ZUK) war im Jahre 1819 im Ergebnis
der Karlsbader Beschlüsse vom Deutschen Bund zur Beobachtung und
Verhinderung revolutionärer Umtriebe eingerichtet worden. Als Sitz
der Kommission wurde Mainz gewählt, da die Bundesfestung Mainz den
nötigen Sicherheitsstandard gewährleistete. Der Wiener Kongreß
hatte bekanntlich dem Deutschen Bund die drei Bundesfestungen Mainz, Landau
und Luxemburg zugeordnet. Später kamen noch Rastatt und Ulm hinzu.
In Mainz saßen auch die Militärkommission und die Rheinschifffahrtskommission,
Mainz glich somit einer kleinen Hauptstadt des Deutschen Bundes.
Zweck der Kommission war die „gemeinschaftliche, möglichst
gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes,
des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende
Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten,
gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen,
von welchen nähere oder entferntere Indizien bereits vorliegen, oder
sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben möchten.“
Zu diesem Zwecke sollten die Studenten und Professoren an den damaligen
deutschen Universitäten streng beaufsichtigt werden, insbesondere
die Burschenschaften, denen nach den Karlsbader Beschlüssen jede
politische Betätigung verboten war. Des Weiteren wurde die ZUK von
den Lokalbehörden über den Stand der Verfolgung von Herausgebern
und kritischen Schriftstellern, auch derer die nicht aus dem universitären
Bereich stammten, informiert und koordinierte bundesweite Ermittlungen.
Die Kommission sollte aus Richtern oder entsprechenden leitenden Justizpersonal
zusammengestellt werden. In das Visier der ZUK geratene Tatverdächtige
waren nach Mainz zur Befragung auszuliefern.
Neben der Einrichtung der ZUK wurden damals noch drei wichtige
Gesetze beschossen, das Universitätsgesetz, das die akademische
Freiheit in allen Bundesstaaten sichern sollte, das Preßgesetz,
das eine Vorzensur für alle Schriften unter 20 Bogen vorsah,
sowie eine Exekutionsordnung zur Durchsetzung dieser Freiheitsrechte.
Am 16. 9.1819 legte der Österreichische Präsident des
Bundestages den Gesetzentwurf dem Bundestag vor. Er wurde ohne weiteres
angenommen.
Das Statut der Kommission
Zweck der Kommission sei die „gemeinschaftliche, möglichst
gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes
der hochverräterischen Unternehmungen und demagogischen Verbindungen,
gegen den ganzen Bund sowohl als die Regierungen einzelner Bundesstaaten,
von welchen nähere und entferntere Indizien bereits vorliegen, gesammelt
sind, oder sich in dem Laufe der Untersuchungen ergeben werden“.
Artikel 3 setzte die Zahl der Kommissionsmitglieder einschließlich
des Vorsitzenden auf sieben fest und Artikel 4 bestimmte, daß nur
beamtete Berufsrichter als Kommissare tätig sein durften. Artikel
5 schrieb den Geschäftsgang einer Kollegialbehörde vor.
Die Behörden der Bundesstaaten waren verpflichtet, den Anweisungen
der Zentralkommission Folge zu leisten, auf Verlangen Verhaftungen vorzunehmen
und die Verhafteten unter sicherer Bewachung nach Mainz zu überführen,
wo dann die Militärverwaltung der Bundesfestung für die sichere
Verwahrung der Verhafteten zu sorgen hatte. Bei begründetem Tatverdacht
mußten die Verdächtigen an ihren Heimatstaat zurückgeliefert
und dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überlassen
werden. Bei Streitigkeiten oder in anderen besonderen Fällen hatte
die Kommission an die Bundesversammlung zu berichten, die ihrerseits einen
Ausschuß von drei Mitgliedern einzusetzen hatte, der die Anfrage
vorzutragen und die Beschlußfassung vorzubereiten hatte.
Preußen schlug in einem ausführlichen Entwurf zusätzlich
die Einrichtung eines obersten Bundesgerichtes in Mainz vor. Dies hätte
erhebliche Vorteile für eine schnellere und gründlichere Aufdeckung
und Aburteilung von bundes- und staatsfeindlichen Bestrebungen gebracht.
Der preußische Staatskanzler führte aus, daß eine bloß
untersuchende Zentralkommission sich als völlig nutzlos erweisen
werde und nur böses Blut errege.
Ein oberstes Bundesgericht hätte auch den erheblichen Vorteil gezeitigt,
daß Beschuldigten aus links orientierten Bundesstaaten einer zu
milden Justiz entzogen wären. Es hatte sich nämlich in der Vergangenheit
gezeigt, daß bei weitem nicht alle Bundesstaaten bereit waren, die
linke Gefahr klar genug zu erkennen und an ihrer Ausmerzung mitzuwirken.
Ein oberstes Bundesgericht hätte eine Harmonisierung der Strafverfolgung
im Bunde bewirkt und ein höheres Maß an Freiheit und Rechtssicherheit
geschaffen. Auch wäre ein derartiges Gericht angesehener als eine
Kommission, die zwar keine Geheimpolizei war, aber von der Bevölkerung
so angesehen wurde.
In der Bevölkerung wurde schon bald von Feme-Gericht oder Schwarzer
Kommission, auch von Spanischer Inquisition geredet. Dabei hatte die Kommission
überhaupt keine gerichtlichen oder exekutiven Befugnisse. Es wird
berichtet, daß es ein Spottlied auf die Kommission gegeben habe.
Dieses ist bedauernswerter Weise anscheinend nicht erhalten.
Der preußische Plan war auch von Mecklenburg, Hannover, Württemberg
und Nassau unterstützt worden. Vor allem Bayern widersetzte sich,
vor allem aus altgewohntem Partikularismus. Österreich anerkannte
durchaus den Wert eines Bundesgerichtes, hier war es dann der Kaiser,
der aus Angst vor allem Unbekanntem Ausschlag gegen die Einrichtung des
Gerichtes gab, eine Entscheidung, die Österreich noch bedauern sollte,
allerdings erst 50 Jahre später. So blieb es bei einem gemeinsam
formulierten entsprechenden Vorbehalt.
Selbst der dürre Plan der Einrichtung der ZUK stieß auf erhebliche
Schwierigkeiten bei der bundesrechtlichen Umsetzung. Pseudo-liberale Kräfte
in Bayern übten, unterstützt vom Kronprinz Obstruktion und argumentierten
mit einer angeblichen „bayerischen Souveränität“.
Die muß man als Frechheit betrachten angesichts der Tatsache, daß
Bayern etwa 2/3 seines Territoriums samt seinem Königstitel erst
kürzlich auf undurchsichtige und höchst bezweifelbare Weise
erworben hatte. Doch waren die rechten, freiheitlichen Kräfte noch
stark genug, die Zustimmung Bayerns zum Gesetz zu erreichen. Mitglied
in der Kommission waren Österreich, Preußen, Bayern, Hannover,
Baden, das Großherzogtum Hessen und Nassau. Die Kommission genoß
weder Exterritorialität noch diplomatische Immunität.
Arbeit der Kommission in Mainz
Die Arbeit der Kommission stand unter keinem guten Stern. Wie wenig
sich die deutschen Fürsten der drohenden tödlichen Gefahr von
links bewußt waren, zeigte sich an ihrem ablehnenden Verhältnis
zu allen Bundesinstitutionen. Bedauernswerter Weise war Österreich
hier Vorreiter im negativen Sinne, die Ablehnung Österreichs gegen
den Deutschen Bund wies pathologische Züge auf und sollte sich auf’s
grausamste vielfach rächen, genannt seien nur die Jahreszahlen 1866,
1871, 1914 und 1938.
Die ablehnende Haltung der Fürsten zum Deutschen Bund zeigte sich
zum Beispiel an ihrer Haltung zu den Bundesfestungen. Die Kommissionen,
die die Bundesfestungen in Besitz nehmen sollten hatten oft große
Mühe, überhaupt von den Fürsten zu ihrem Ziel durchgelassen
zu werden und der König der Niederlande drohte gar mit Gewalt, als
die Bundesfestung Luxemburg in Betrieb genommen wurde.
Trotz derartiger Schwierigkeiten nahm die ZUK schließlich in Mainz
die Arbeit auf. Bei der Einrichtung der Dienststelle in Mainz Wert auf
sehr zivile Verhältnisse. Die Verdächtigen sollten so untergebracht
werden, daß nichts daraufhin deuten sollte, daß es sich etwa
um Kriminelle handeln könne. Die Appartements wurden eingerichtet,
damit sich auch höhergestellte Persönlichkeiten darinnen wohl
fühlen können. Metternich wies den österreichischen Kommissar
Schwarz persönlich darauf hin, daß die Unschuldsvermutung streng
zu beachten sei. Die Kommission war ausschließlich berechtigt, mit
den Zentralbehörden der Bundesstaaten zusammenzuarbeiten. Mit anderen
Behörden durfte nicht kommuniziert werden. Entsprechende Anfragen
und Anträge wurden stets abgelehnt.
Im Laufe der Zeit sammelte die Kommission erhebliche Kenntnisse und
Erfahrungen bei der Bekämpfung demokratischer Umtriebe. Es wurden
spezielle Fragebögen und Schemata entwickelt, die den Behörden
der Bundesstaaten ermöglichen sollten, sachgerecht und zielgerichtet
ihre Ermittlungen gegen Demagogen durchzuführen. Die Kommission baute
ein Archiv auf, in welchem sie Originalbriefe, Tagebüchern, Manuskripte
und dergleichen sammelte. Durch Schrift- und Stilvergleiche wurden anonyme
Dokumente und Flugblätter zugeordnet, so daß sonst schwer dingfest
zu machende Demagogen identifiziert werden konnten. Leider konnten wegen
der genannten Bestimmungen diese Kenntnisse bei Weitem nicht allen Behörden
Deutschlands zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission hatte mit Indiskretionen zu kämpfen. Der erste von
der Kommission an die Bundesversammlung erstattete Untersuchungsbericht
behandelte ein Zusammentreffen demokratischer Professoren, Studenten und
Buchdrucker im elsässischen Straßburg. Dieser vertrauliche
Bericht erschien kurze Zeit späte in wörtlicher Übereinstimmung
in den französischen Zeitungen La Renommée und Le vrai Libéral.
Viele Bundesstaaten übten Obstruktion und versuchten einschlägige
Untersuchungen und Tatbestände der Kommission vorzuenthalten.
Von der Kommission behandelte Untersuchungsfälle
Leutnant Schulz
Schauen wir uns einige der doch sehr wenigen Untersuchungen an, die
durch die ZUK getätigt wurden. Hier sei zuerst der Fall „Leutnant
Schulz“ ins Auge gefaßt. Bei diesem Fall ging es um ein sogenanntes
Frage- und Antwortbüchlein, das ein gewisser Leutnant Friedrich Wilhelm
Schulz aus Darmstadt verfaßt und auf eigene Kosten hatte drucken
lassen.
Dieses Büchlein bot in noch unausgegorener Form die typischen linken
„Analysen“, die seither die geistige Welt total zerrüttet
haben. Gerade die beeindruckende Dummheit und Primitivität derartigen
linken Schrifttums macht allerdings auch ihre immense Gefährlichkeit
aus. Nach Schilderung von allerhand meist erdichteter und phantasierter
Übelstände folgt die Diagnose des Darmstädter Leutnants:
„Deutschland müßte eins und einig sein. Das ganze
deutsche Volk müßte seine echten, frei erwählten Volksvertreter
haben. Die Volksvertreter bestimmen dann eine höchste Obrigkeit
für das ganze deutsche Reich, der sowohl Könige und Fürsten,
als auch Bürger und Bauern untertan wären. … Was soll
denn aber getan werden: „Jeder Deutsche soll erst selbst recht
gut und brav sein, er soll seinen Verstand brauchen … Hernach
soll er mit seinem Nachbarn und guten Freunden sprechen, dann wird’s
kommen, daß alle deutschen Männer … miteinander einig
werden … Schon jetzt sind viele deutschen Männer aus ganz
Deutschland und aus allen Ständen in den Hauptsachen einige geworden.
… Was soll noch weiter geschehen? Jeder soll machen, daß
recht wackere und recht mutige Männer zu Landständen gewählt
werden.“
In diesem dümmlichen Ton ist das gesamte Frage- und Antwortbüchlein
abgefaßt. Doch obwohl das Machwerk anonym verfaßt und illegal
vertrieben wurde, bekam Schulz einen Freispruch!!! Das Gericht war zu
der völlig verfehlten Auffassung gelangt, daß bei günstigster
Auslegung in der Schrift keine gesetzwidrigen Aussagen enthalten seien.
Friedrich Ludwig Jahn
Friedrich Ludwig Jahn war ein notorischer Früh-Nazi, was sehr selten
und verschämt eingestanden wird. Es ist typisch in höchstem
Maße, das Jahn sowohl bei den verschiedenen aufklärerisch-demokratischen,
als auch bei den kommunistischen und den nationalsozialistischen Regimes
in höchstem Ansehen stand und steht. Man sehe sich das z.B. in Freyburg/Unstrut
um, wo es alle möglichen Jahn-Gedenkstätten gibt, die den Eindruck
erwecken, als seien Sie von Himmler eingeweiht und seither unverändert
belassen worden.
Die Verfolgungen der grausamen „Reaktion“ gegen Jahn treiben
jeder mitfühlenden Seele die Tränen in die Augen. Jahn mußte
wegen krimineller Delikte beispielsweise Halle verlassen – doch
wohin „floh“ der angeblich von der „Reaktion“
verfolgte? Nach Breslau, das wie Halle in Preußen lag, und wo er
völlig unbehelligt blieb!!
Jahn war notorischer Studienabbrecher ohne Abitur, der sich ständig
betrügerisch an höheren Schulen einschrieb. Von ihm stammen
die abscheulichen und blasphemischen Worte. „Die Kleinstaaterei
[und damit meinte er den Deutschen Bund, nicht etwa das alte Reich] verhindert
Deutschlands Größe auf dem Erdenrund. Wer seinen Kindern die
französische Sprache lehren läßt, ist ein Irrender, wer
darin beharrt, sündigt gegen den heiligen Geist. Wenn er aber seinen
Töchtern französisch lehren läßt, ist das ebenso
gut, als wenn er ihnen Hurerei lehren läßt. Polen, Franzosen,
Pfaffen, Junker und Juden sind Deutschlands Unglück.“
Seine perverse Gesinnung kommt auch in der Tatsache zum Ausdruck, daß
er persönlich, obwohl er geistig völlig unfähig war, Listen
von zu verbrennenden Büchern auf dem nationalsozial inspirierten
Wartburgfest zusammenstellte. Man lasse sich auch durch sein Propagandamotto
„Frisch, Fromm, fröhlich, frei!“ nicht täuschen.
Mit „fromm“ ist hier alles andere als Gottergebenheit gemeint.
Die Arndt’sche Frömmigkeit dürfte wohl eher der Vorsehungsgläubigkeit
eines späteren demokratischen Volksverführers entsprochen haben.
Weitere Fälle
Der Student Rudolf Schwarz wurde 1824 wegen Teilnahme an einer Verschwörung
in Zerbst (Anhalt-Zerbst) zu drei Monaten strengem Arrest verurteilt.
Zwei andere Mitglieder selbiger Verschwörung wurden in Breslau, das
damals zu Preußen gehörte, zu sechs Jahren Festungshaft verurteilt.
Die Zerbster Richter waren zu der Auffassung gelang, daß allein
die Absicht einer Verfassungs-„Änderung“ noch nicht den
Tatbestand des Hochverrats erfüllten, da keine aktiven Handlungen
in dieser Richtung vorlagen. Sie übersahen, daß nach überwiegender
Lehrmeinung der Hochverrat als ein Unternehmensdelikt aufzufassen ist,
so daß der Versuch der Vollendung gleichzustellen ist.
Nicht einmal in einem solch klaren Fall gelangte die ZUK zu einem gemeinsamen
Beschlusse. Das Urteil wurde lediglich gemeinsam mit dem Vorschlag zu
einer Novellierung der Bundesgesetzgebung zum Bundestag nach Frankfurt
eingereicht. Es sei erwähnt, daß der Fall Schwarz etwa elf
Monate lang fast die gesamten Kapazitäten der ZUK in Anspruch nahm.
Die Advokaten Hoffmann und Rühl aus Darmstadt waren als Mitglieder
des demokratischen Geheimbundes „Männerbund“ aufgefallen
und verhaftet worden. Sie saßen in Darmstadt, damals Residenz des
Großherzogtums Hessen in Untersuchungshaft. Das Territorium des
Ghzm. Hessen (Darmstadt) bestand übrigens aus Oberhessen mit Vogelsberg
und Gießen, sodann Rheinhessen, Darmstadt und Teilen des Odenwaldes.
Das dazwischen liegende Frankfurt gehörte nicht dazu.
Da der Männerbund auch in Preußen tätig geworden war,
liefen auch in diesem Bundesstaat Ermittlungen gegen diese Demokraten.
Deshalb beantragte Preußen die Überstellung der beiden Verdächtigen
zur Vernehmung und bat die ZUK um Hilfe in dem Fall. Hoffmann und Rühl
wurden in der Folge nach Preußen, näherhin nach Köpenick
bei Berlin überstellt.
Da sie bisher aber in Preußen nicht vor Gericht gestellt werden
konnten, beantragte Preußen die Auslieferung. Nur in Preußen
hätten sie auch verurteilt werden können, da in Preußen
ein moderneres Prozeßrecht galt. In Darmstadt galt noch die althergebrachte
Regel, daß nur Geständige verurteilt werden können. Hoffmann
und Rühl schwiegen aber notorisch, und zwar auch bei den Gegenüberstellungen
mit Mitverschwörern in Köpenick. Auch die ZUK sprach sich für
die Auslieferung nach Preußen aus. Doch Darmstadt weigerte sich
und unterstützte die Demagogen indirekt, indem es sie sogar anwies,
vor den preußischen Behörden zu schweigen.
Nun mußte Preußen die Demokraten nach Hessen zurückführen,
wo sie trotz des Einspruchs der ZUK alsbald freigelassen wurden. Heute
wissen wir, daß die beiden Geheimbündler mächtige Gönner
in der Hessischen Regierung hatten. Auch aus diesem Fall wird deutlich,
daß Österreichs Weigerung, starke Bundesbehörden zu installieren,
falsch war. Trotz der ZUK war also eine Verfolgung von demokratischen
Kriminellen de facto kaum möglich.
Bedeutung der Kommission
Die Kommission hat die in sie gesetzten Erwartungen durchaus erfüllt,
da sie die von Metternich benannten Gefahren für Recht und Freiheit
richtig erkannte und dokumentierte. Die von Metternich geahnten Gefahren,
das bestehende freiheitliche Gesellschafts- und Staatssystem zu verändern,
gab es in dieser Zeit und sie waren nicht zu unterschätzen. Die Untersuchungen
gegen Arndt, Jahn und Friesen zeigten die drohende Gefahr deutlich auf.
Dies erwies sich auch in den Jahren 1830 und 1848.
Die linken und demokratischen Bewegung der Restaurationszeit war ohne
Zweifel gefährlich für das Staatengefüge des Deutschen
Bundes. Es war nicht zuletzt der Arbeit der Kommission zuzuschreiben,
daß es den demokratischen Kräfte nicht so schnell wie gewünscht
gelang, einen entscheidenden Durchbruch zu erzielen. Wegen der spürbaren
Untersuchungstätigkeit der Kommission waren die noch bestehenden
Vereinigungen gezwungen, sich zu Geheimgesellschaften zusammenzuschließen,
sie wurden in den Untergrund gedrängt. Viele der gefährlichsten
Demokraten konnten sich dem drohenden Zugriff der Bundesbehörden
nur durch ihre Flucht ins Ausland entziehen.
Die meisten von ihnen ließen sich in der nahe gelegenen Schweiz
nieder, die ja wenig später dann auch zum Hort der mordbereiten Bolschewiken
wurde. Durch die Flucht von Karl Follen und Wilhelm Snell ist die Demokratie-Bewegung
in Deutschland zunächst auch entscheidend geschwächt worden.
Die Kommission hat sachgerecht auf objektiver und rechtsstaatlicher
Grundlage gearbeitete. Sie war kein Verfolgungsinstrument, sondern eine
notwendige Maßnahme zum Schutze der Freiheit in Deutschland. Problematisch
war weniger eine repressive Tendenz als eher der Mangel an Exekutionsmöglichkeiten
und die offene Unterstützung der Demokratiebewegung durch bestimmte
Glieder des Deutschen Bundes, z. B. das Haus [Hessen]-Darmstadt. Ein deutliches
Beispiel dieser Einstellung gibt der bereits geschilderte Vorfall um die
beiden Advokaten Hoffmann und Rühl. Hier hätte rechtzeitige
Bundesexekution Abhilfe schaffen können.
Der Zentraluntersuchungskommission ist es gelungen bis zu ihrer Auflösung
im Jahre 1829 einen umfassenden Überblick über die demokratische
Bewegung, deren Hintergründe, ührer und Mitläufer zu liefern
und den Regierungen brauchbares Material und Hinweise für ihre Bekämpfung
und Unterdrückung an die Hand zu geben. So hat die Nachfolgerin der
Zentraluntersuchungskommission, die 1831 ins Leben gerufene Bundeszentralbehörde
nicht zuletzt ihre Arbeit auf den von der Mainzer Kommission gelieferten
Unterlagen aufbauen können. Es ist gerade aus heutiger Sicht höchst
lobenswert, daß es der Kommission gelang, einen umfassenden Überblick
über die verfassungs- und freiheitsfeindlichen demokratischen Kräfte
in Deutschland gegeben zu haben.
Literatur (Auszug)
Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte
im Neunzehnten Jahrhundert. Leipzig 1927
Ilse, Fr. K.: Auszüge aus dem Abschiedsbericht
der ZUK Mainz
Ilse, Fr. K.: Geschichte der politischen Untersuchungen.
Frankfurt 1860
Mannsdorf, J. D. F.: Geschichte der geheimen Verbindungen
der neuesten Zeit
(8 Hefte: 1. Der Geheime deutsche Bund, das Turnwesen, frühere geheime
Verbindungen; 2. Bund der Unbedingten bzw. Schwarzen und andere Verbindungen
bis zur Einrichtung der Mainzer Kokmmission; 3. Demagogische Umtriebe
in den deutschen Burschenschaften; 4. Revolutionäre Besterebungen;
5. Geheime Verbindungen in Polen; 6. Demagogische Umtriebe in den deutschen
Universitäten; 7. Der Männer- und der Jünglingsbund; 8.
Aristokratische Umtriebe in Polen. Barth, Leipzig 1831
Neigebaur, Johann Ferdinand: Die Central-Untersuchungs-Commission
zu Mainz und die demagogischen Umtriebe in den Burschenschaften der deutschen
Universitäten zur Zeit des Bundestags-Beschlusses vom 20. September
1819. Leipzig 1831
Weber, Eberhard: Die Mainzer Zentraluntersuchungskommission.
Karlsruhe: C. F. Müller, 1970
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