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Archiv der Monarchieligazuletzt aktualisiert: Epiphaniasfest 2011
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Katholiken können in Deutschland nicht mehr Theologie studieren, ohne zur Lüge gezwungen zu werdenZum Hintergrund: An der katholischen Hochschule „St. Georgen“ der Jesuiten in Frankfurt/Main wollte jemand römisch-katholische Theologie mit dem Berufsziel römisch-katholischer Religionslehrer studieren. Die zuständige Diözese Limburg gewährte ihm zu diesem Zweck ein Stipendium in Form eines Darlehens. Als der Student jedoch feststellen mußte, daß er sein Examen an dieser Hochschule nicht würde ablegen können, ohne mehrere römisch-katholische Glaubenswahrheiten ausdrücklich leugnen zu müssen, brach er das Studium ab und weigerte sich, das Stipendium zurückzuzahlen. Daraufhin vom Bistum Limburg verklagt und in erster Instanz auch zur Rückzahlung verurteilt, sprach die von ihm angerufene zweite Instanz ihn rechtskräftig von der Zahlungsverpflichtung frei. Hochinteressant dürfte die Urteilsbegründung sein, die wir deshalb auch gerne auszugsweise zitieren: „Nach seinem detaillierten Sachvortrag, dem der Kläger nichts entgegenzusetzen hatte, hat der Beklagte das Studium an der Hochschule St. Georgen deswegen abgebrochen, weil einer der Dozenten, Peter Knauer, Thesen vertritt, die - insbesondere wegen Ablehnen gewisser katholischer Dogmen - aus Sicht der Lehre der katholischen Kirche häretischen Inhalts sind. ... Er beruft sich darauf, daß er einen Anspruch auf die Orthodoxie der Hochschule habe und ihm nicht zumutbar sei, an einer Hochschule, die sich von der Orthodoxie abkehre, indem sie die Lehre häretischer Thesen dulde und sie - wie im Fall des Paters Knauer - sogar zum Pflichtstoff der Prüfung erhebe, das Examen abzulegen. ... Diese Auffassung ist vorn Standpunkt der katholischen Lehre aus nicht zu beanstanden. Geht man davon aus, daß Pater Knauer häretische Thesen vertritt, ist er nach can. 1325 § 2 CIC ein Häretiker, der nach can. 2314 § 1 CIC der Exkommunikation verfällt. Wenn die Hochschule die Tätigkeit eines solchen Dozenten duldet, begeht sie nach can. 2316 CIC selbst einen Verstoß gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. ... Nach dem geltenden Kirchenrecht wird mithin an der Hochschule St. Georgen keine katholische Theologie mehr gelehrt ... Dem Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, daß er an einer anderen katholischen Hochschule das Examen hätte ablegen können. Denn neben der Hochschule St. Georgen existiert in Deutschland nur eine einzige weitere katholische Hochschule, die in Bamberg ihren Sitz hat; aber auch an diesem Institut lehrt nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Beklagten ein Dozent, der häretische Thesen vertritt. ... Denn solange die katholische Kirche zumindest nach außen hin an ihrer orthodoxen Lehre festhält, handelt sie widersprüchlich, wenn sie von einem Theologiestudenten, der sich im Vertrauen auf deren unbedingte Gültigkeit zum Studium entschlossen hat, ein zur Finanzierung des Studiums gewährtes Darlehen zurückfordert, weil diesem ein Studienabschluß nur deswegen nicht möglich ist, weil er gerade diese Lehre vertritt. Bei einer solchen Sachlage würde die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs gegen Treu und Glauben (4-242 BGB) verstoßen.“ Bischof Dammertz damaliger Limburger Kollege Kempff, hielt es daraufhin für angebracht, Urteilsschelte zu betreiben. In einem Rundbrief „an den Klerus im Bistum Limburg“ vom 16. Januar 1980 behauptete er in grandioser Verkennung der Sachlage, das Gericht habe „inhaltlich die ihm nach dem Grundgesetz zustehende Kompetenz überschritten“, denn: „An der Hochschule St. Georgen lehrt niemand Theologie, der dazu nicht das nihil obstat der zuständigen römischen Kongregation und die missio canonica des Jesuitengenerals hat.“ Hier also der Beweis, daß Häretiker das „nihil obstat“ und die „missio canonica“ erhalten. Die Verfassungsbeschwerde des Bischofs wurde wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht angenommen. |