Sixtus V.

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  • Felice Peretti di Montalto
  • * 13. Dezember 1521 in Grottammare, Marken
  • † 27. August 1590 in Rom


Sixtus V. war Papst von 1585 bis 1590.


Pontifikat

  • belegte mit seiner Bulle Effraenatam perditissimorum Vergehen wie Ehebruch, Homosexualität, Abtreibung, Inzest, Kuppelei und Verleumdung mit drakonischen Strafen, bannte aber beispielsweise auch die Selbstbefriedigung.
  • Gegen Ende seines Pontifikats war Sixtus deshalb einer der reichsten Herrscher Europas.
  • Ließ bereits am Tag seiner Inthronisierung zur "Feier des Tages“ die am Vortag ergriffenen Banditen hinrichten und ihre Leichen an der Engelsbrücke zur Schau stellen.
  • Als Sixtus V. am 27. August 1590 starb, endete damit ein kurzes, aber an Ereignissen reiches Pontifikat, wie es selten eins in der Papstgeschichte gab.

Breve "Com frequenter"

  • In seinem Breve "Com frequenter“ vom 27. Juni 1587 nahm Sixtus V. Stellung zu der Frage der Ehefähigkeit von Kastraten. Die Juristen und Theologen der voraufgegangenen Zeit hatten in dieser Frage die Befähigung zur Ehe in der Regel nicht von der Fähigkeit zur Fortpflanzung (potentia generandi) abhängig gemacht, die neben der Mäßigung der Begierde (sedatio concupiscentiae) als der Hauptzweck der Ehe angesehen wurde, sondern von der Befähigung zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs (potentia coeundi), und sahen diese dann beim Mann an die Fähigkeit zur Erektion und Penetration oder manchmal auch zusätzlich an die Fähigkeit zum Samenerguss gebunden, sofern der Samenerguss auch bei fehlender Eignung zur Fortpflanzung trotzdem für den wirklichen Vollzug der fleischlichen Vereinigung durch Mischung der Samen (commixtio seminum) oder für die sedatio concupiscentiae für erforderlich gehalten wurde.

Der Anlass zu einer Stellungnahme ergab sich für Sixtus durch eine entsprechende Bitte des Nuntius von Spanien, der eine Klärung speziell für solche Kastraten erbat, welche zwar beider Hoden entbehrten und trotzdem zu Geschlechtsverkehr und Samenerguss fähig waren, hierbei aber, wie der Nuntius meinte, keinen "wahren Samen“, sondern nur eine samenähnliche, "zur Fortpflanzung und zur Erfüllung des Zwecks der Ehe nicht geeignete“ Flüssigkeit hervorbrachten. In seiner Antwort sprach Sixtus auch solchen Kastraten die Befähigung zur Ehe ab und verfügte die Annullierung schon bestehender Ehen.

Der Wortlaut seiner Entscheidung, die vornehmlich als Invektive gegen eine unterstellte Fleischlichkeit und Niedrigkeit der Beweggründe solcher Eheschließungen gehalten ist und sich nur andeutungsweise auch auf juristische Argumentate bezieht, hat die Zeitgenossen und historische Deutung vor manche Interpretationsprobleme gestellt, wobei Unsicherheit heute unter anderem in der Frage besteht, ob er das Ehehindernis abweichend von der bis dahin vorherrschenden Auffassung schon in der mangelnden Eignung des Samens zur Fortpflanzung, oder aber in der fehlenden Eignung zu einer Mäßigung bewirkenden Stillung der Begierde sah, zu welcher der Papst den Betroffenen auch den Willen als Motiv der Vereinigung absprach.

Verweise