Restitutionsedikt
- Kaiser Ferdinand II.
- 6. März 1629
Der Status quo des geistlichen Besitzstandes im Reich wird ohne Einverständnis der protestantischen Reichsstände auf den Stand des Jahres 1552 gebracht.
Augsburger Religionsfrieden von 1555 hatte das reservatum ecclesiasticum[1]), das geistliche Territorien von der Reformation ausnahm und eine Einziehung von Kirchengütern verbot.
In der Declaratio Ferdinandea wurde den evangelischen Rittern und Städten in geistlichen Territorien Bekenntnisfreiheit zugesichert.
Trotz des geistlichen Vorbehalts wurden nach dem Augsburger Religionsfrieden noch Kirchengüter widerrechtlich und umfangreich säkularisiert. Gegen diese Säkularisationen konnte zwar vor Reichskammergericht und Reichshofrat juristisch vorgegangen werden, doch oftmals waren diese Prozesse sehr langwierig und kostspielig.
Inhaltsverzeichnis
Durchsetzung des Ediktes
Die Bestimmungen des Ediktes bedeuteten die Rückübertragung von:
- Bistum Bremen,
- Erzbistum Magdeburg,
- sieben weitere Bistümer und
- über 500 Klöster. Diese lagen vor allem in Württemberg, Franken und Niedersachsen.
In den betroffenen Reichskreisen setzten kaiserliche Kommissare das Edikt durch, indem sie die säkularisierten Güter inspizierten und mit Hilfe von Soldaten besetzten und an katholische Administratoren übergaben.
Besonders betroffen waren davon die Reichsstädte, die Markgrafschaft Baden-Durlach und das Herzogtum Württemberg, in dem allein 50 Klöster restituiert wurden und der Herzog dadurch fast die Hälfte seines Territoriums verlor. In Franken und Württemberg vollzog Ernst Egon Graf von Fürstenberg das Restitutionsedikt.
Folgen
Die Protestanten setzen dem Edikt erbitterten Widerstand entgegen, zumal sie befürchteten, daß der Kaiser ein weiteres Edikt erlassen könnte, in dem er auch den vor 1552 säkularisierten Kirchenbesitz restituiert.
Aber auch die katholischen Reichsstände, insbesondere die Kurfürsten, hatten Bedenken gegen das Restitutionsedikt, da es die Machtposition des Kaisers erheblich stärkte. Er hatte seit dem Wormser Edikt von 1521 erstmals wieder ein Reichsgesetz erlassen, ohne die Kurfürsten um ihre Zustimmung zu bitten.
Verweise
Einzelnachweise
- ↑ Geistlicher Vorbehalt