Der Westfälische Frieden
Der Friedensvertrag (Pax Westphalica) bestand aus zwei Vertragswerken.
Die dort getroffenen Regelungen wurden mit dem Jüngsten Reichsabschied
(J.R.A. 1654) rechtsgültige Gesetze des Reiches. |
1. IPM: Instrumentum Pacis Monasteriense |
| |
Instrumentum Pacis Caesareo Gallicum Monasterii Westphal.
= Frieden zwischen Kaiser und Frankreich in Münster. |
2. IPO: Instrumentum Pacis Osnabrugi |
| |
Instrumentum Pacis Caesareo Suevicum Osnabrugense = Friede zwischen
Kaiser und Schweden in Osnabrück. |
Verfassungsrecht |
| |
Die kaiserlichen Rechte konnten nur noch mit Zustimmung der Reichsstände
ausgeübt werden. Der Kaiser behielt Reservatrechte bei Sanktion
und bei der Publikation der Reichsgesetze. Die consulta der
Reichsstände wurden durch die Ratifizierung des Kaisers zu Reichsschlüssen
(conclusa imperii); d.h. der Kaiser konnte hier ein Vetorecht
ausüben. Die Oberste Gerichtsgewalt des Königs (Kaisers) wird durch
den Reichshofrat ausgeübt. Der Kaiser behielt die völkerrechtliche
Vertretungund konnte weiterhin bestimmte Privilegien erteilen, z.B.
Adelsprädikate und Universitätsprivileg. |
Gebietsbestimmungen |
| |
Der König von Frankreich erhielt
zahlreiche habsburgische Hoheitsrechte im Elsaß, das Besatzungsrecht
in Philippsburg, das Herrschafts- und Besitzrecht an der rechtsrheinischen
Stadt Breisach (heute in Baden-Würtemberg), die Landvogtei
über zehn elsässische Reichsstädte und die Bestätigung des Besitzes
der Hochstifte Metz, Tull und Verdun.
Viele Bestimmungen waren so undeutlich ausgedrückt, daß
sie stets zu Lasten Deutschlands ausgelegt werden konnten und wurden.
Trotzdem blieben viele Teile des Elsaß bis zur französischen
Revolution deutsch. |
| |
Der König von Schweden erhielt
Vorpommern mit Stettin und Wollin, die Bistümer Bremen und
Verden, Wismar und die Kontrolle über die Mündungen von
Elbe und Weser. Er erhielt die Reichsstandschaft für die übertragenen
Gebiete. |
| |
Der Kurfürst von Brandenburg
erhielt Hinterpommern, die säkularisierten Bistümer Kammin, Minden
und Halberstadt und die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg. |
| |
Hessen-Kassel, Württemberg, und Braunschweig-Lüneburg
wurden mit säkularisiertem Kirchengut entschädigt. |
| |
Mecklenburg-Güstrow wurde für
Wismar mit den Stiftern Ratzeburg und Schwerin entschädigt. |
| |
Bayern erhielt die Oberpfalz. |
| |
Die Schweizer Eidgenossenschaft
wurde aus dem Reichsverbund entlassen, ebenso die Vereinigten Niederlande.
Es muß aber betont werden, daß umfangreiche Gebiete
der Schweiz dem Reich verbunden blieben! |
Religionsfrage |
| |
Der Westfälische Friede sanktionierte das ius
reformandi des Landesherren. Das ius
emigrandi Andersgläubiger blieb bei Ausweisungsbefugnis
des Landesherren erhalten. Es wurde unterschieden zwischen öffentlicher
(devotio publica) und privater
(devotio domestica) Religionsausübung
für geduldete Andersgläubige. Als Normaljahr (annus
normalis) wurde 1624 für konfessionelle Bekenntnisstände
im Reich festgestellt. Ausgenommen wurden die österreichischen Erblanden,
in einigen Gebieten gab es abweichende Festsetzungen. De facto wurde
der Religionszwang gegenüber Untertanen aufgehoben und kam
nach 1648 kaum noch vor.
Die Schiedsinstanzen wurden paritätisch besetzt, dies bedeutete
eine Schwächung vor allem des Kaisers, machte aber auch eine
Dominierung einer Partei unmöglich. |
Achte Kur |
| |
Bayern behielt das Erztruchseßamt (seit 1623) und die erste
Kurwürde. Die Pfalz erhielt die achte Kur als Erzsäckelmeister.
Die Reichsstände erhielten volle Territorialhoheit gegenüber dem
Reich in weltlichen und geistlichen Angelegenheiten. (ius territorii
er superioritatis), sie konnten nun Einzelverträge auch mit
Ausland nur nicht gegen Kaiser und Reich - abschließen. |
| |