Archiv der Monarchieliga

zuletzt aktualisiert: 1 Adventus 2010

 

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Der Westfälische Frieden

Der Friedensvertrag (Pax Westphalica) bestand aus zwei Vertragswerken. Die dort getroffenen Regelungen wurden mit dem „Jüngsten Reichsabschied“ (J.R.A. 1654) rechtsgültige Gesetze des Reiches.

1. IPM: Instrumentum Pacis Monasteriense

 

Instrumentum Pacis Caesareo Gallicum Monasterii Westphal. = Frieden zwischen Kaiser und Frankreich in Münster.

2. IPO: Instrumentum Pacis Osnabrugi

 

Instrumentum Pacis Caesareo Suevicum Osnabrugense = Friede zwischen Kaiser und Schweden in Osnabrück.

Verfassungsrecht

 

Die kaiserlichen Rechte konnten nur noch mit Zustimmung der Reichsstände ausgeübt werden. Der Kaiser behielt Reservatrechte bei Sanktion und bei der Publikation der Reichsgesetze. Die consulta der Reichsstände wurden durch die Ratifizierung des Kaisers zu Reichsschlüssen (conclusa imperii); d.h. der Kaiser konnte hier ein Vetorecht ausüben. Die Oberste Gerichtsgewalt des Königs (Kaisers) wird durch den Reichshofrat ausgeübt. Der Kaiser behielt die völkerrechtliche Vertretungund konnte weiterhin bestimmte Privilegien erteilen, z.B. Adelsprädikate und Universitätsprivileg.

Gebietsbestimmungen

 

Der König von Frankreich erhielt zahlreiche habsburgische Hoheitsrechte im Elsaß, das Besatzungsrecht in Philippsburg, das Herrschafts- und Besitzrecht an der rechtsrheinischen Stadt Breisach (heute in Baden-Würtemberg), die Landvogtei über zehn elsässische Reichsstädte und die Bestätigung des Besitzes der Hochstifte Metz, Tull und Verdun.

Viele Bestimmungen waren so undeutlich ausgedrückt, daß sie stets zu Lasten Deutschlands ausgelegt werden konnten und wurden. Trotzdem blieben viele Teile des Elsaß bis zur französischen Revolution deutsch.

 

Der König von Schweden erhielt Vorpommern mit Stettin und Wollin, die Bistümer Bremen und Verden, Wismar und die Kontrolle über die Mündungen von Elbe und Weser. Er erhielt die Reichsstandschaft für die übertragenen Gebiete.

 

Der Kurfürst von Brandenburg erhielt Hinterpommern, die säkularisierten Bistümer Kammin, Minden und Halberstadt und die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg.

 

Hessen-Kassel, Württemberg, und Braunschweig-Lüneburg wurden mit säkularisiertem Kirchengut entschädigt.

 

Mecklenburg-Güstrow wurde für Wismar mit den Stiftern Ratzeburg und Schwerin entschädigt.

 

Bayern erhielt die Oberpfalz.

 

Die Schweizer Eidgenossenschaft wurde aus dem Reichsverbund entlassen, ebenso die Vereinigten Niederlande. Es muß aber betont werden, daß umfangreiche Gebiete der Schweiz dem Reich verbunden blieben!

Religionsfrage

 

Der Westfälische Friede sanktionierte das ius reformandi des Landesherren. Das ius emigrandi Andersgläubiger blieb bei Ausweisungsbefugnis des Landesherren erhalten. Es wurde unterschieden zwischen öffentlicher (devotio publica) und privater (devotio domestica) Religionsausübung für geduldete Andersgläubige. Als Normaljahr (annus normalis) wurde 1624 für konfessionelle Bekenntnisstände im Reich festgestellt. Ausgenommen wurden die österreichischen Erblanden, in einigen Gebieten gab es abweichende Festsetzungen. De facto wurde der Religionszwang gegenüber Untertanen aufgehoben und kam nach 1648 kaum noch vor.

Die Schiedsinstanzen wurden paritätisch besetzt, dies bedeutete eine Schwächung vor allem des Kaisers, machte aber auch eine Dominierung einer Partei unmöglich.

Achte Kur

 

Bayern behielt das Erztruchseßamt (seit 1623) und die erste Kurwürde. Die Pfalz erhielt die achte Kur als Erzsäckelmeister. Die Reichsstände erhielten volle Territorialhoheit gegenüber dem Reich in weltlichen und geistlichen Angelegenheiten. (ius territorii er superioritatis), sie konnten nun Einzelverträge auch mit Ausland – nur nicht gegen Kaiser und Reich - abschließen.

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