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Die Kurfürsten in der Darstellung der
Schedel’schen Weltchronik (1493) |
Die Kurwürde
Bis Ende des 12. Jahrhunderts waren alle deutschen Reichsfürsten
wahlberechtigt. Der staufisch-welfischer Streit führte zu der
Bestimmung, daß die Teilnahme des Pfalzgrafen und der drei
Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier notwendige Bedingung für die
Gültigkeit der Wahl ist. In dieser Bestimmung ist ein Übergang vom
Stammes- zum Territorialprinzip festzustellen. Es wurde auch gefordert,
daß mindestens vier Kurfürsten mußbei einer Wahl anwesend
zu sein hätten. Die Doppelwahl von 1257 (Alfons der Weise /
Richard von Cornwall) fügte den König von Böhmen dem Kurkollegium
hinzu.
Seit 1338 galt das Prinzip der Mehrheitswahl, diese Regel führte
gelegentlich zu Doppelwahlen. Seit dieser Wahl (Wilhelm von Holland)
war die Siebenzahl verbindlich, zu den fünf bereits genannten
Kurfürsten kamen nun noch hinzu: 6. Herzog von Sachsen,
7. Markgraf von Brandenburg. Die Kurfürsten genossen etliche
Vorrechte im Reich. Sie durften in Reichsangelegenheiten beraten,
ihre Territorien galten als unteilbar, in den weltlichen Kurfürstentümern
galt grundsätzlich die Primogenitur. Im Reichstag bildeten
sie die 1. Kurie.
Die Kurfürsten
Die Hofämter wurden durch die Kurfürsten wahrgenommen: Die Mainzer
Erzbischöfe als Erzkanzler für den deutschen
Teil des Reiches (SRI Archicancellarius per Germaniam) erlangten
mehr und mehr eine Schlüsselposition für das deutsche Königtum.
Sie erreichten früh eine Begrenzung der zur Wahl berechtigten Fürsten
auf das spätere siebenköpfige Kurfürstenkollegium mit dem Mainzer
Erzbischof an der Spitze. Als Königswähler und Coronator trat z.B.
Sifrid II. von Eppenstein (1200-1230 Aeps.) auf, der Friedrich
II. in seinem Dom zum Gegenkönig gegen Otto
IV. krönte. Sein Nachfolger Sifrid III. (1230-1249 Aeps.)
trat als Coronator von Heinrich Raspe
(1246/47) und Wilhelm von Holland (1247-56)
auf, und Gerhard II. von Eppenstein (1289-1305) betrieb die gescheiterte
Absetzung Albrechts I. im Kurfürstenbündnis
von Heimbach, das zum Rheinischen Krieg führte.
Die Erzbischöfe von Trier agierten, seit 1308 auch dauerhaft, als
Erzkanzler für den gallischen Reichsteil und das Königreich Arelat
(SRI archicancellarius per galliam et regnum Arelatensis). Die Erzbischöfe
von Köln waren (seit 1031) neben ihren regulären Aufgaben auch Erzkanzler
für Italien (SRI archicancellarius per Italiam). Der König von Böhmen
versah als Kurfürst die Aufgabe des S.R.I. Mundschenk. Der Pfalzgraf
bei Rhein (von der Pfalz) war (bis zur Verlust der Kurwürde 1623)
S.R.I. Erztruchseß und Reichsvikar im Bereich salischen / fränkischen
Rechts. Nach seiner Rückkehr ins Kurkollegium führt er
die Würde des S.R.I. Erzsäckelmeister. Der Kurfürst von Sachsen
war S.R.I. Erzmarschall und Reichsvikar im Bereich sächsischen Rechts.
Der Kurfürst von Brandenburg war S.R.I. Erzkämmerer. Die Erzämter
wurden in der Ausübung oft vertreten durch die Erbtruchsesse, Erbschenken
usw., falls sie diese Ausübung zu erblichen Lehen übertrugen. Die
Wahlkapitulationen der zu Wählenden gaben weitere besondere Rechte
an die Kurfürsten ab.
Die erste Wal in Frankfurt/Main war diejenige Heinrichs, des zehnjährigen
Sohnes Kaiser
Konrads III. im Jahre 1147, (siehe Kröner: Hessen,
S. 130). Heinrich starb bereits 1150. 1152 wurde Friedrich II. Barbarossa,
der Neffe (Brudersohn Konrads) in Frankfurt gewählt. Der in
dieser Zeit begonnene Frankfurter Dom war der Wahl der Deutschen
Könige gewidmet. Seither waren alle Wahlen in Frankfurt. Von
1562 bis 1792 wurde auch die Krönung am Wahlort (Frankfurt) vollzogen,
nun durch den Erzbischof von Mainz. |
Der Wahlvorgang |
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Einzug der Kurfürsten oder derer Gesandten
in Stadt Frankfurt am Main. |
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Bei Anbruch des folgenden Tages versammelten sich
die Fürsten in der Kirche Sankt Bartholomäus um an der Messe
de sancto spiritu teilzunehmen. |
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Nach der Messe versammelte man sich am Altar und
legte den Eid am offenen Johannes-Evangelium ab. Die geistlichen
Kurfürsten kreuzten dabei die Hände vor der Brust, die weltliche
Kurfürsten legten ihre Hand auf das Evangeliar. |
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Die Wahl durch die Kurfürsten sollte binnen
30 Tagen erfolgen, danach wurde ihre Kost auf Wasser und Brot reduziert. |
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„Nachdem aber die mehrgenannten Kurfürsten
oder ihre Gesandten in die Stadt Frankfurt eingezogen sind, sollen
sie sogleich bei Anbruch des folgenden Tages in der Kirche des Heiligen
Apostels Bartolomäus daselbst in vollzähliger Anwesenheit
die Messe 'de Sancto Spiritu' singen lassen, damit der Heilige Geist
ihre Herzen erleuchte und ihren Verstand mit dem Licht seiner Kraft
erfülle, auf daß es ihnen gelinge, mit seinem Beistand
einen gerechten, rechtlichen und tüchtigen Mann zum römischen
König und künftigen Kaiser zu wählen zum Heil der
Christenheit.
Wenn nun diese Messe zu Ende ist, sollen alle Kurfürsten oder
deren Gesandte an den Altar herantreten, wo diese Messe gesungen
worden ist; allda sollen die geistlichen Kurfürsten vor dem
Evangelium Johannes „Am Anfang war das Wort” , das daselbst
vor sie hinzulegen ist, mit Ehrfurcht ihre Hände auf der Brust
kreuzen, die weltlichen Kurfürsten aber sollen das besagte
Evangelium leiblich mit Ihren Händen berühren, sie sollen
aber dort allesamt mit ihrem ganzen Gefolge unbewaffnet zugegen
sein.
Und der Erzbischof von Mainz wird ihnen die Eidesformel vorsprechen
und er zugleich mit ihnen und sie zugleich mit ihm werden den Eid
leisten in ihrer Landessprache ... Wenn nun die Kurfürsten
oder ihre Gesandten in vorerwähnter Weise diesen Eid geleistet
haben, sollen sie zur Wahl schreiten. (Goldene Bulle) |
Weitere Geschichte der Kur |
| 1300 - 1708 |
Die böhmische Kurwürde
ruhte von etwa 1300 bis 1708, da Böhmen nach seiner Erhebung
zum Königreich (regnum) nicht mehr als Teil des Deutschen Regnums
betrachtet wurde. |
| 1623 |
Während des 30jährigen Krieges
wurde die Pfälzischen Kur auf die bayrische (katholische) Linie
Wittelsbach übertragen. |
| 1648
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Neuanschaffung der Pfälzischen Kur
(Nun acht Kuren). |
| 1692
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Schaffung einer neuen neunten
Kur für Hannover. Träger der erst 1708 voll anerkannten
Kur wurde der Herzog von Braunschweig und Lüneburg in Kalenberg
und Grubenhagen. |
| 1706
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Wegen der reichsfeindlichen Beteiligung
am Spanischen Erbfolgekrieg wurden die Kurfürsten
von Bayern und Köln aus dem Hause Wittelsbach geächtet. |
| 1708 |
Die böhmische
Kur wurde wieder aktiviert. |
| 1777
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Nach Aussterben der bayrischen Wittelsbacher
erfolgte die Vereinigung von Pfalz und Bayern
unter einem Haus und Kurhut. Jetzt existieren wieder acht bzw. sieben
Kurstimmen. |
| 1803
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Der Reichsdeputationshauptschluß konstatierte
den Wegfall der Kölner und Trierer Kur aufgrund französischer
Annektion. Mainz wurde auf das neugeschaffene geistliche
Kurfürstentum Regensburg des Fürstbischof Dalberg
übertragen, das bis 1806 bzw. bis 1810 bestand. Dalberg war
übrigens Freimaurer und somit ipso facto aus der Kirche
ausgeschlossen. |
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Der RDHS schuf vier
weitere neue Kuren:
1. Salzburg (bis 1805),
2. Württemberg (bis 1806) mit dem Herzog
von Württemberg als S.R.I. Reichsbannerträger,
3. Baden (bis 1806) und
4. Hessen-Kassel (bis 1866). |
| 1805 |
Im Vertrag von Preßburg erfolgte
die Übertragung der Salzburger Kur
auf Würzburg. |
| 1806
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Seit Franz II. die Kaiserkrone
1806 niederlegte, wurden die Kurrechte nicht wieder ausgeübt.
Der Kurfürst von Hessen-Kassel führte den Titel Kurfürst
aus Reichstreue weiter, bis 1866 sein Kurfürstentum von Preußen
annektiert wurde. |
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Heutige Vertreter
der Kur
könnten sein als Vertreter der böhmischen Kur der jeweilige
Chef des Hauses Habsburg (d. h. zur Zeit Otto von Habsburg),
als Vertreter Kurbrandenburgs ist der jeweilige Chef des Hauses
Hohenzollern und als Vertreter des Kurfürstentums Sachsen der aktuelle
Chef des Hauses Wettin.
Als Geistliche Wähler sind die jeweiligen Erbischöfe von Mainz
(Lehmann), Köln (Meissner) und Trier (Spital) hinzuziehen. Es ist
zuvor zu prüfen, ob sie ihren Stuhl rechtmäßig einnehmen.
Auch ist zu prüfen, ob protestantische Häuser überhaupt
Bestandteil des Reiches sein können.
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Robert Holtzmann schreibt (S. 66 f.):
König Konrad hat bei seinen Zeitgenossen manches günstige
Urteil erfahren. Selbst der Sachse Widukind nennt ihn einen „tapferen
und fähigen Mann, vortrefflich im Krieg und Frieden, durch
Freigebigkeit berühmt, in den Zierden aller Tugenden ausgezeichnet".
Am Erfolge gemessen, kann man freilich nur sagen: er ist gescheitert.
Begünstigt von der Geistlichkeit, aber sonst fast nur auf die
Kräfte des heimischen Rheinfrankens gestützt, hat er auf
allen Punkten Niederlagen erlitten.
Thüringen blieb mit Sachsen vereinigt, in Schwaben hat sich
die Bildung des Herzogtums eben während seiner Regierung vollendet,
in Bayern brachten die Säkularisationen dem Herzog eine neue
große Stärkung, die Kirchen in Sachsen, Schwaben und
Bayern standen in der Gewalt der Herzöge, Lothringen hatte
nicht zurückgewonnen werden können und auch mit dem Schutz
des Reiches vor den Einfallen der Ungarn war es um nichts besser
geworden. Diesen allgemeinen Mißerfolg und seinen Grund, die
Schwäche des fränkischen Herzogtums, hat Konrad selbst
erkannt. Darum designierte er vor seinem Tod den Sachsenherzog Heinrich
zu seinem Nachfolger. Die Designation ist nach damaliger, bis in
die Zeit der Staufer lebendiger Anschauung eine rechtsgültige
Handlung, durch die der Herrscher den Anspruch auf die Nachfolge
auf eine bestimmte Person festlegen kann.
Im Deutschen Reich galt bis ins 13. Jahrhundert ein Wahlrecht
der Fürsten, das sich im allgemeinen, wenn keine ganz besondere
Veranlassung zu anderer Entscheidung vorlag, nach dem Geblütsrecht,
d. h. nach dem Erbanspruch des herrschenden Geschlechtes (ohne
Bevorzugung der Erstgeburt) richten sollte. Durch die Designation
konnte der König diesen Anspruch auf ein bestimmtes Mitglied
seines Geschlechtes beschränken oder auch den Fall für
ein Abgehen von der Erblichkeit gegeben erklären und dabei
ebenfalls einen geeigneten Anwärter nennen. Die Wahl hatte
dann diese Designation zu bekräftigen, wenn nicht etwa wieder
besondere Gründe anderes erforderten.
Man hat, wie schon hieraus ersichtlich, bei diesem deutsch-rechtlichen
Brauchtum eines gebundenen oder allenfalls freien Wahlrechts von
vielen modernen Begriffen abzusehen. Auch die Anschauung, daß
jede Wahl einstimmig sein mußte, entsprach dem deutschen Recht;
die Wähler handelten unter göttlichem Beistand, Gott wählte
durch menschliche Stimmen. Schon deshalb konnte es nur einstimmige
Wahlen geben. Eine Minderheit hatte sich entweder zu fügen
oder sie nahm ihrerseits an einem anderen Orte eine ebenso einstimmige
Wahl vor. Dann bestand ein Gegenkönigtum, und die beiden Erkorenen
mochten sehen, wie sie sich auseinandersetzten. Wie es dabei hergehen
konnte, darüber wird uns sogleich der erste Fall dieser Art
in der deutschen Geschichte belehren. Konrad hatte keine Kinder,
aber einen Bruder, Eberhard, der auch in der Tat sein Nachfolger
als Herzog von Franken geworden ist. Die Nachfolge im Königtum
dagegen wandte Konrad durch die Designation dem Herzog Heinrich
von Sachsen zu. über den Hergang bei der Designation erzählt
uns Widukind einiges, eine längere Rede des sterbenden Konrad
an Eberhard mit der Aufforderung, die Reichsinsignien (Krone, Szepter,
Stab, Schwert und Mantel mit goldenen Spangen) an Heinrich zu überbringen,
und daß Eberhard unter Tränen seine Einwilligung dazu
gab. Hier mag manches ausgemalt sein, und der Wortlaut der Rede
ist gewiß ein Werk des Historikers. Aber die Tatsache der
Designation ist auch anderweit genügend verbürgt. Sie
ist ein hoher Ruhmestitel für den unglücklichen König
Konrad. Denn daß ein Herzog den Stammesgedanken derartig hinter
den Reichsgedanken zurückstellte, ist ein in der deutschen
Geschichte des Mittelalters einzigartiger Fall, während die
Beispiele vom Gegenteil nicht zu zählen sind. So schied der
erste deutsche König mit einer vorbildlichen, großen,
wahrhaft königlichen Handlung aus dieser Welt. |
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