Die Stellung des Deutschen Königs
im Rechtsgefüge der Heiligen Römischen Reiches Deutscher
Nation
Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts lautete der offizielle Titel
des deutschen Königs Rex Romanorum. |
Die Königserhebung
Die Königserhebung wurde als Kettenhandlung verstanden. Dabei waren
alle Handlungen notwendig, nichts durfte fehlen, keine war allein
konstitutiv, sondern nur alle zusammen. Die Königserhebung
bestand aus: |
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der Kur (Königswahl) mit feierlicher, rechtschaffender
Verkündung des Wahlergebnisses, |
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der geistliche Salbung und Krönung in Aachen, |
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der weltlichen Thronsetzung in Aachen, |
| 4. |
der Erlangung der Reichsinsignien, |
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dem Königsumritt (Huldigung der Reichsuntertanen), |
| 6. |
der faktische Übernahme der Regierungsgewalt im
Reich. |
Die Königsrechte |
| Gegenüber dem König bestand Treuepflicht. Der König
erließ edicta, decreta, praecepta, später capitularia.
Eine quasi amtliche Sammlung der capitularia erfolgte 827
durch Abt Ansegis von Fontanella. Die Regalien (Iura regalia) waren
im Mittelalter das Rückgrat der Reichsfinanzen. Reste der Regalien
in unserem heutigen Recht sind z.B. die staatlichen Monopole. 1158
bestimmte eine kaiserliche Kommission die Königsrechte. Zu den wichtigsten
gehörten: |
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Besetzung der Bischofsämter und Einberufung von
Synoden |
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Verfügung über Herzogtümer, Grafschaften, Markgrafschaften
und herrenlose Territorien |
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Führung des Heeres und Aufgebot der Heerpflichtigen
(Heerbann) |
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Wahrung des inneren Friedens |
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Schutz für Personen, denen der Sippenschutz
fehlt |
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Besitz der obersten Gerichtsgewalt |
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Zoll-, Münz- und Marktrecht |
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Recht zur Erbauung von Pfalzen |
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Ernennung der Konsuln |
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Hoheit über die Verkehrswege. |
Der Hofstaat und
die Erzämter
Die Erz- und Staatsämter leiten sich vom fränkischen
Königsrecht her. Sie wurden im 13. Jahrhundert erblich.
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Hofstaat |
Zentrale Institution des Reichs war der Hofstaat
des Königs, der sich in den Pfalzen wechselnd aufhielt. |
| Truchseß |
An der Spitze des königlichen Hofstaats stand der Truchseß
(Seneschall, Seneschalk, Hausmeier, Dapipher, maior domus),
der neben seinen Aufgaben als Haupt der Hofverwaltung für die königliche
Tafel zu sorgen hatte. Dieses Amt hatte erblich der Pfalzgraf
bei Rhein inne. |
| Kämmerer |
Der Kämmerer leitete das Finanzwesen des Hofes. Dieses
Amt hatte erblich der Markgraf von Brandenburg
inne. |
| Marschall |
Der Marschall führte die Aufsicht über die Stallungen und das
Transportwesen des Hofes, und nahm später vor allem auch militärische
Aufgaben wahr. Dieses Amt hatte erblich der
Herzog von Sachsen inne. |
| Schenken |
Dem Schenken waren die Keller und die Weinberge des Hofes anvertraut.
Dieses Amt hatte erblich der König von
Böhmen inne. |
Pfalzgraf |
Der Pfalzgraf führte die Pfalz in
Abwesenheit des Königs und sprach dort Recht als königlicher Vertreter. |
Erzkapellan |
An der Spitze der Hofkapelle stand der Erzkapellan.
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| Kanzler |
An der Spitze der Hofkanzlei stand ein Referendarius,
später ein Kanzler, die Urkundlichkeit wurde durch zumeist geistliche
Schreiber gesichert. Unter Ludwig II. wurde 854 das Amt des Erzkaplans
mit dem des Kanzlers vereinigt. Seit 870 wechselnd, später dauerhaft
wurde das Amt des Kanzlers mit dem Erzbischof
von Mainz verbunden.
Für die nichtdeutschen Reichsteile wurden seit Otto I. die Erzbischöfe
von Köln für Italien,
sowie von Trier für Gallien
und Arelat/Burgund eingesetzt.
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| Hoftage |
Auf Hoftagen beriet der König wichtige Angelegenheiten mit den
Großen des Reiches. An die Stelle der germanischen Volksversammlungen
trat die jährliche Heeresversammlung, die zunächst im März
(= Märzfeld) und seit 755, nach Umstellung auf ein Reiterheer
wegen leichterer Futterversorgung, dann im Mai (= Maifeld)
stattfand. |
Erzschatzmeister |
Nachdem durch den Westfälischen Frieden Kurpfalz die achte
Kurstimme erhalten hatte, wurde im Jahre 1652 das Amt des Erzschatzmeisters
eingeführt und Kurpfalz damit
belehnt.
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Erzpanneramt
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Der Begriff Erzpanneramt leitet
sich vom Banner oder Panier her. Daher auch Banier- oder Panierherr
von baniere oder banier = Panier, in Italien alfiere oder
banderale, in Frankreich banneret oder bandelier,
lat. Vexillarius, daher in der Schweiz Venner -
noch in Gebrauch für das Pfadfinderfähnlein.
Dies ist das Amt des die Fahne tragenden Fähnrichs eines Fähnleins
sowie eines die Lanze führenden Aufgebots z. B. einer von Bürger-
oder Stadtsoldaten gebildeten Stadtwehr mit einer bestimmten Anzahl
Bewaffneter.
Kaiser Leopold I. verlieh im Jahre 1692 dem Haus Braunschweig-Lüneburg
die neunte Kur mit dem Erzpanneramt, wogegen aber das herzogliche
Haus Württemberg protestierte, weil es das Reichspanier von
alters her geführt hätte. Württemberg erhielt vom
Kaiser 1695 das Zugeständnis, daß die württembergische
Sturmfahne das allgemeine Reichspanier sein solle.
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Erzjägermeister |
Der Markgraf von Meißen war Erzjägermeister ohne Kurwürde. |
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