Archiv der Monarchieliga

zuletzt aktualisiert: 1 Adventus 2010

 

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Die Stellung des Deutschen Königs im Rechtsgefüge der Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation

Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts lautete der offizielle Titel des deutschen Königs  „Rex Romanorum“.

Die Königserhebung

Die Königserhebung wurde als Kettenhandlung verstanden. Dabei waren alle Handlungen notwendig, nichts durfte fehlen, keine war allein konstitutiv, sondern nur alle zusammen. Die Königserhebung bestand aus:

1.

der Kur (Königswahl) mit feierlicher, rechtschaffender Verkündung des Wahlergebnisses,

2.

der geistliche Salbung und Krönung in Aachen,

3.

der weltlichen Thronsetzung in Aachen,

4.

der Erlangung der Reichsinsignien,

5.

dem Königsumritt (Huldigung der Reichsuntertanen),

6.

der faktische Übernahme der Regierungsgewalt im Reich.

Die Königsrechte

Gegenüber dem König bestand Treuepflicht. Der König erließ edicta, decreta, praecepta, später capitularia. Eine quasi amtliche Sammlung der capitularia erfolgte 827 durch Abt Ansegis von Fontanella. Die Regalien (Iura regalia) waren im Mittelalter das Rückgrat der Reichsfinanzen. Reste der Regalien in unserem heutigen Recht sind z.B. die staatlichen Monopole. 1158 bestimmte eine kaiserliche Kommission die Königsrechte. Zu den wichtigsten gehörten:

-

Besetzung der Bischofsämter und Einberufung von Synoden

-

Verfügung über Herzogtümer, Grafschaften, Markgrafschaften und herrenlose Territorien

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Führung des Heeres und Aufgebot der Heerpflichtigen (Heerbann)

-

Wahrung des inneren Friedens

-

Schutz für Personen, denen der Sippenschutz fehlt

-

Besitz der obersten Gerichtsgewalt

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Zoll-, Münz- und Marktrecht

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Recht zur Erbauung von Pfalzen

-

Ernennung der Konsuln

-

Hoheit über die Verkehrswege.

Der Hofstaat und die Erzämter

Die Erz- und Staatsämter leiten sich vom fränkischen Königsrecht her. Sie wurden im 13. Jahrhundert erblich.

Hofstaat

Zentrale Institution des Reichs war der Hofstaat des Königs, der sich in den Pfalzen wechselnd aufhielt.

Truchseß

An der Spitze des königlichen Hofstaats stand der Truchseß (Seneschall, Seneschalk, Hausmeier, Dapipher, maior domus), der neben seinen Aufgaben als Haupt der Hofverwaltung für die königliche Tafel zu sorgen hatte. Dieses Amt hatte erblich der Pfalzgraf bei Rhein inne.

Kämmerer

Der Kämmerer leitete das Finanzwesen des Hofes. Dieses Amt hatte erblich der Markgraf von Brandenburg inne.

Marschall

Der Marschall führte die Aufsicht über die Stallungen und das Transportwesen des Hofes, und nahm später vor allem auch militärische Aufgaben wahr. Dieses Amt hatte erblich der Herzog von Sachsen inne.

Schenken

Dem Schenken waren die Keller und die Weinberge des Hofes anvertraut. Dieses Amt hatte erblich der König von Böhmen inne.

Pfalzgraf

Der Pfalzgraf führte die Pfalz in Abwesenheit des Königs und sprach dort Recht als königlicher Vertreter.

Erzkapellan

An der Spitze der Hofkapelle stand der Erzkapellan.

Kanzler

An der Spitze der Hofkanzlei stand ein Referendarius, später ein Kanzler, die Urkundlichkeit wurde durch zumeist geistliche Schreiber gesichert. Unter Ludwig II. wurde 854 das Amt des Erzkaplans mit dem des Kanzlers vereinigt. Seit 870 wechselnd, später dauerhaft wurde das Amt des Kanzlers mit dem Erzbischof von Mainz verbunden.

Für die nichtdeutschen Reichsteile wurden seit Otto I. die Erzbischöfe von Köln für Italien, sowie von Trier für Gallien und Arelat/Burgund eingesetzt.

Hoftage

Auf Hoftagen beriet der König wichtige Angelegenheiten mit den Großen des Reiches. An die Stelle der germanischen Volksversammlungen trat die jährliche Heeresversammlung, die zunächst im März
(= Märzfeld) und seit 755, nach Umstellung auf ein Reiterheer wegen leichterer Futterversorgung, dann im Mai (= Maifeld) stattfand.

Erzschatzmeister

Nachdem durch den Westfälischen Frieden Kurpfalz die achte Kurstimme erhalten hatte, wurde im Jahre 1652 das Amt des Erzschatzmeisters eingeführt und Kurpfalz damit belehnt.

Erzpanneramt

Der Begriff Erzpanneramt leitet sich vom Banner oder Panier her. Daher auch Banier- oder Panierherr von baniere oder banier = Panier, in Italien alfiere oder banderale, in Frankreich banneret oder bandelier, lat. Vexillarius, daher in der Schweiz Venner - noch in Gebrauch für das Pfadfinderfähnlein.

Dies ist das Amt des die Fahne tragenden Fähnrichs eines Fähnleins sowie eines die Lanze führenden Aufgebots z. B. einer von Bürger- oder Stadtsoldaten gebildeten Stadtwehr mit einer bestimmten Anzahl Bewaffneter.

Kaiser Leopold I. verlieh im Jahre 1692 dem Haus Braunschweig-Lüneburg die neunte Kur mit dem Erzpanneramt, wogegen aber das herzogliche Haus Württemberg protestierte, weil es das Reichspanier von alters her geführt hätte. Württemberg erhielt vom Kaiser 1695 das Zugeständnis, daß die württembergische Sturmfahne das allgemeine Reichspanier sein solle.

Erzjägermeister

Der Markgraf von Meißen war Erzjägermeister ohne Kurwürde.

   

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