Die Stände werden innerhalb eines Staatswesens alphabetisch nach Ortsname
des Standessitzes geordnet. Viele Orte beherbergten mehrere Reichsstände,
gelegentlich handelt es sich bei Mehrfacheinträgen auch um denselben Stand,
der eine Rangänderung erfahren hat. Reichsdörfer und -ritterschaften
werden i.A. nicht berücksichtigt. In Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg
und Nordrhein-Westfalen werden die Reichsstände nach Regierungsbezirken
gegliedert.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß nur Untertanen von Reichsständen
auch Anteil an Reichsrechten genießen können.
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