Die Altgermanische Verfassung
In historischer Zeit, der Zeit schriftlicher Überlieferung von
Ereignissen, verharrten die Germanen bereits nicht mehr auf der
Kulturstufe eines „Jäger- und Sammlervolkes“. Ausgehend
von ihrem ursprünglichen Siedlungsgebiet im südlichen Skandinavien
hatten sie sich bis zum Rhein und in augusteischer Zeit bis zur
Donau ausgebreitet. Sie waren bereits seßhaft, betrieben Viehzucht
und Ackerbau, und waren mehr oder minder hoch organisiert in
- Sippen (Wohngemeinschaften /
Familienverbände) und
- Volksstämmen (sippenübergreifend,
vielleicht während der Wanderungen entstanden).
Die Stämme waren noch unvollkommene
Einheiten, in denen viele Aufgaben den Sippen oder anderen Teilverbänden
zur Selbstregelung und Selbstverwaltung überlassen worden waren.
Die Sippe (got. sibja; ahd. sippa;
mhd. sippe) unterschied sich nach dem engeren Familienverband (die
von einem gemeinsamen Ahnen abstammenden Männer, die Speer-
oder Schwertmagen, Agnaten) und weiteren Familienverband
(blutsverwandte Frauen die Spindel-
oder Kunkelmagen / Cognaten- und deren Ehemänner).
Die Sippe war Friedens- und Schutzgemeinschaft, Rechtsverband und
Kultgemeinschaft. Die Aufnahme erfolgte bei Neugeborenen durch den
Hausherren, daneben durch die Geschlechtsleite, der Ausschluß durch
die Sippe oder durch Lossagen des Einzelnen.
Nach Tacitus (um 98 n.Chr.) ward das Volk in Stände gegliedert,
d.h. die Sippen hatten eine weitere Differenzierung herausgebildet.
Auch die Existenz eines Adels war ihm bekannt. Die Stände waren
Freie oder Knechte. Diese dienten als Haus- und Hofgesinde oder
lebten als angesiedelte Knechte. Knecht wurde man durch Kriegsgefangenschaft,
Selbstverknechtung (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit) oder unfreie Geburt.
Ferner wurden Minderfreie, d.h. in Freiheit entlassene Knechte,
und Angehörige stammesverwandter Völkerschaften, die sich fremder
Schutzherrschaft unterstellt hatten (Liten) beobachtet. Im
Hause übte der Hausherr die Hausgewalt über alle in der Hausgemeinschaft
Lebenden aus. Diese Gewalt gegenüber Familienangehörigen war aber
durch Sitte und Sippe beschränkt und bot einen wirksamen Schutz
vor Willkür.
In Anlehnung an die bei den Kelten vorgefundene politische Ordnung
unterschieden römische Beobachter auch bei den Germanen zwischen
- civitas, d. h. politisch
selbständigen Völkerschaften, geleitet entweder von mehreren Gaufürsten
oder einem König und
- pagus, d.h. regionalen
Untergliederungen oder Dorfgemeinschaften innerhalb der Gaue.
Das fränkische Reich folgte der alten Gliederung in Gaue, nun als
Grafschaften (comitatus), die
in Hundertschaften unterteilt wurden. Mehrere Grafschaften wurden
als Provinzen behandelt, die Amtsherzögen unterstanden. Daneben
gab es Herzöge als Häupter der angegliederten Stämme in Bayern,
Schwaben und Thüringen.
Oberster Beamter der Grafschaft war der vom König ernannte Gaugraf
(comes), der das Heeresaufgebot einzuberufen und zu
führen hatte. Daneben war er seit dem 6. Jahrhundert auch Gerichtsvorsitzender
seines Bezirks und übte die Ordnungsgewalt aus und war für das Finanzwesen
(Erhebung von Abgaben, Maut, Marktzöllen, Herdgeldern) zuständig.
Die wirtschaftlichen Beziehung der Menschen zueinander regelte
das Lehensverhältnis, das persönlich
war und folgerichtig mit dem Tod des Beliehenen (Mannfall)
oder des Verleihers (Herrenfall) erlosch,
aber durch die jeweiligen Erben erneuert werden konnte. Sehr früh
zeigte sich auch hier die Tendenz zur Erblichkeit, hier in einer
Art Leihezwang, einer fast verpflichtenden Gewohnheit.
Die Stellung der Kirche basierte auf der alten germanischen
Tradition der Eigenkirchen, d. h. die Pflege der Religion
oblag dem Gemeinwesen und dem Fürsten bzw. den Hausherrn. Der König
war Herr der Volkskirche, errichtete Bistümer, ernannte Bischöfe
oder behielt Einfluß bei der Bischofswahl, berief Synoden. Geistliche
wurden zu Vasallen des Grundherren, Bischöfe zu Vasallen des Königs.
Unter dem Heiligen Bonifatius wurde die fränkische Kirche reorganisiert
und auf die Zentralisierung zugunsten des Papstes ausgerichtet,
blieb aber de facto im Kirchenregiment des Königs.
Ende des 8. Jahrhunderts erneuerte Karl der Große sein ererbtes
und erobertes Reich grundlegend, ließ die Grafschafts-
und Gaueinteilung überarbeiten, erneuert die Reichskirche,
die Schrift, die Hofkanzlei usw. Wir erkennen eine karolingische
Renaissance des alten römischen Reiches und Rechts. Zur Kontrolle
der Grafen werden Königsboten (missi dominici) entsandt,
die die Amtsführung beaufsichtigten und Gerichtstage im königlichen
Auftrag hielten.
Wichtigstes Organ des Volkes waren die consilium civitatis
(Volksthing, norweg. fylkesthing / Landsgemeinde),
d. h. die Versammlung der freien (bewaffneten) Männer an bestimmten
Terminen (z.B. bei Mondwechsel). Die Gauhäupter und Könige waren
nur mit einem Vorschlagsrecht ausgestattet. Die Gauhäupter sprachen
in ihren Gauen und Dörfern Recht, wobei ihnen eine Hundertschaft
aus dem Volk als Rat zur Seite stand. Der König
war gleichzeitig auch Heerführer.
Die Wahl des Königs erfolgte ohne feste Erbfolgeordnung aus königlichem
Geschlecht. Eine Mischung aus Geblütsrecht und Wahlrecht bei Königsbestellung
ist zu erkennen, seltener die Designation durch den Amtsinhaber.
Die Königsverfassung löste allmählich die ältere Prinzipatsverfassung
ab, zunächst bei Ostgermanen wie Goten,
Vandalen und Burgunden, dann bei den Westgermanen
(Franken, Alemannen, Langobarden), nicht aber bei den Sachsen. Der
Römische Einfluß auf die politische Ordnung der Ostgermanen wurde
bereits früh spürbar. Es kam zur Annahme römischer Titel und Würden
durch Könige der germanischen Stämme und zur Übernahme römischer
Einrichtungen und Verwaltungsgepflogenheiten. Die westgermanischen
Stämme wurden erst in fränkischer Zeit stärker beeinflußt.
In der fränkischen Zeit wurden nach
dem Vorbild römischer Edikte und Dekrete in der königlichen
Kanzlei Anordnungen erlassen, d.h. neben dem herkömmlichen Gewohnheitsrecht
entstand ein eigenes Recht aus königlicher Initiative. Die Grundherrschaft
knüpfte an gallo-römische Vorbilder an: Grundherren verteilten Boden
zu Leiherecht an einheimische Hintersassen, die dafür
Zinsen und Fronden zu leisten hatten. Die Erblichkeit des Königsamtes
in der königlichen Sippe anstelle des Wahlkönigtums erlangte größere
Bedeutung.
Erst bei Verfall der merowingischen Königsmacht wurde Hausmeier
Pippin III. im Jahre 751 durch Wahl zum neuen König mit Erbrecht
bestimmt. In gleicher Weise erfolgte die Wahl Arnulfs
von Kärnten nach Absetzung von Karl „dem Dicken“.
Das Wahlprinzip gewann immer dann an Gewicht, wenn eine Dynastie
ausstarb oder ihrem Herrscheramt nicht gerecht wurde. Gelegentlich
erfolgte eine Wahl als Bestätigung einer bereits getroffenen königlichen Entscheidung,
so 768 die Wahl der Söhne Pippins oder 771 die Wahl Karls
als Alleinherrscher. Der Amtsantritt des Königs erfolgte in Anlehnung
an die germanische Schilderhebung bei den Merowingern durch Thronerhebung.
Für manche Könige ist ein Umritt im Reich als Zeichen der Besitzergreifung
bezeugt. Dieser Umritt wurde von Heinrich
II. bis Konrad
III. zum festen Brauch.
Als sichtbare Zeremonie der Königserhebung wurde spätestens seit
Pippin die Krönung üblich, jedoch nicht zum rechtsverbindlichen
Akt. Heinrich
I. wurde 919 erhoben, aber nicht gekrönt. Eine andere, ältere
Form war die Übergabe von Herrschaftsinsignien wie Speer oder Lanze.
Schon vor 481 führte Childrich eine Sigelgemme mit Lanze als Herrschaftszeichen.
585 übergab Guntram seinem Neffen Childebert eine Lanze
als Symbol: Hoc es indicium, quod tibi omne regnum meum
tradidi.
In langobardischer
oder karolingischer Zeit (8./9. Jh.) entstand die heilige Lanze,
Ende des 8. Jh. das Reichsevangeliar, im ersten Drittel des 9. Jh.
entstand die Stephansbursa in Aachen. Weitere Teile des späteren
Kronschatzes (das riche) folgten nach (10. Jh. Reichskrone,
11. Jh. Reichskreuz, 11. Jh. Reichsschwert), ergänzt
durch den Kronschatz von Palermo (Sandalia um 1130, Pluviale 1133,
Dalmatica 1140, Strümpfe 1170, Alba 1181, Zeremonienschwert 1220).
Daneben trat, nach biblischen Vorbildern (Saul, David), die kirchliche
Salbung (bei Pippin hatte dies noch den zusätzlichen Effekt, den
Mangel an angeborenem königlichen Charisma zu kompensieren).
Jürgen Mirow: Die Entstehung der gesellschaftlichen
und politischen Ordnung der Germanen
aus: Geschichte des Deutschen Volkes. Casimir
Katz Verlag. Gernsbach 1990
Da die Deutschen aus den Germanen entstanden, wurzelte dort auch
ein wesentlicher Teil der sozialen und politischen Verhältnisse
der Deutschen im Mittelalter. Wir müssen deshalb zunächst
einen Blick auf die Germanen in den Jahrhunderten vor der Völkerwanderung
werfen.
Die Bevölkerung verteilte sich ungleichmäßig über
das Land. Sie konzentrierte sich in kleinen Siedlungskammern, und
unwegsame Urwälder, Sümpfe und Gebirgskämme trennten
diese voneinander. Die Germanen lebten teils in Einzelhöfen,
teils in Gehöftgruppen von drei bis vier Höfen, sogenannten
Weilern. Die einzelnen Höfe waren je nach Reichtum des Besitzers
unterschiedlich groß, in ihrer Struktur jedoch alle gleich.
Burgen als befestigte Herrensitze gab es nicht, ebensowenig Städte.
Fast alle Germanen waren mit Ackerbau und Viehwirtschaft beschäftigt,
und die Rohprodukte wurden fast ausschließlich im eigenen
Haushalt zu Lebensmitteln, Kleidung, Haus- und Ackergerät verarbeitet.
Nur sehr wenige handwerkliche Tätigkeiten waren Sache von Spezialisten,
so die Eisenverhüttung und Schmiedearbeiten. Die Haushalte
versorgten sich also fast gänzlich selbst, und wenn sie andere
Produkte brauchten, tauschten sie direkt Ware gegen Ware ein. Da
die Arbeitsteilung so gering war, gab es auch keinen nennenswerten
Handel. Deshalb prägten die Germanen auch keine Münzen,
und wenn römische Münzen in ihren Besitz gelangten, verwendeten
sie diese nicht als allgemeine Zahlungsmittel, sondern tauschten
sie als Edelmetallstücke genauso wie die übrigen Naturalgüter.
Die Germanen waren ursprünglich nicht in Staaten organisiert.
Trotzdem bestanden sie keineswegs aus einer losen Anhäufung
von Einzelpersonen. Ganz im Gegenteil. Gerade weil der einzelne
nicht durch einen starken Staat in seiner Freiheit und in seinem
Besitz geschützt wurde, genoß er nur als Glied einer
Gemeinschaft Sicherheit. Da er ohne diese als soziales Wesen nicht
existieren konnte, mußte er sich in sie einordnen. Diese Gemeinschaften
waren das Haus, die Sippe und auch der Stamm (beziehungsweise das
Volk). Dabei waren die engeren wichtiger als die weiteren.Das Haus
stellte das wichtigste Element rechtlicher und sozialer Ordnung
dar. Es galt als besonderer Friedensbezirk. Niemand durfte ohne
Erlaubnis des Hausherrn die Schwelle von dessen Haus übertreten.
Verletzte jemand diesen Hausfrieden, beging er also Hausfriedensbruch,
drohten ihm hohe Strafen. Jedes Haus hatte einen Hausherrn. Seine
Frau, seine Kinder, solange diese noch keinen eigenen Hausstand
gegründet hatten (also gegebenenfalls auch über die Volljährigkeitsgrenze
hinaus), und das Gesinde unterstanden der hausherrlichen Herrschaftsgewalt,
der Munt.
Der Hausherr hatte eine weitgehende Verfügungsgewalt über
die Bewohner seines Hauses. Er konnte verlangen, daß sie ihn
in häuslichen Dingen und in Notfällen bei der Fehde unterstützten,
und sein Strafrecht ging bis zur Tötung. Dafür war der
Hausherr verpflichtet, den Personen, die in seiner Munt lebten,
Schutz und Schirm gegen jede Bedrohung zu gewähren und sie
mit Nahrung, Kleidung und Wohnmöglichkeit zu versehen. Da Untergebene
des Hausherrn keine Rechtspersonen waren, vertrat der Hausherr seine
Abhängigen nach außen vor Gericht und bei Rechtsgeschäften,
und er haftete für Schäden, die sie außerhalb des
Hauses gegen Dritte anrichteten, nicht sie selbst. Herrschaft und
Schutz waren untrennbar miteinander verbunden: indem jemand seine
Abhängigen schützte, erwies er sich als ihr Herr. Dieser
Zusammenhang war für das ganze Mittelalter grundlegend.Die
Sippe war eine Gruppe von Freien, die durch Abstammung oder Schwägerschaft
miteinander verwandt waren. Ihr Inhalt bestand vor allem darin,
daß ihre Mitglieder sich bei Fehde und Blutrache gegenseitig
unterstützten. Jeder mußte einer Sippe angehören,
wenn er nicht nahezu recht- und schutzlos sein wollte. Im Unterschied
zum Haus stellte die Sippe aber einen viel loseren Zusammenhang
dar und hatte keine feste Begrenzung. Ihre Struktur war nicht von
herrschaftlicher Über- und Unterordnung bestimmt, sondern sie
bildete eine genossenschaftliche Verbindung Gleichgestellter, und
somit besaß sie keine handlungsfähige Spitze.
Über die Sippen wölbte sich der Stamm. Da die Germanen
sich gesellschaftliche Zusammenhänge noch nicht als abstrakte
Beziehung und Institution vorstellen konnten, faßten sie auch
den Stamm als eine Abstammungsgemeinschaft auf, vergleichbar einer
großen Sippe. Der Stamm war eine Friedens- und Rechtsgemeinschaft.
Alles Recht war auf ihn bezogen und band nur gegenüber Stammesgenossen.
Fremde standen ursprünglich außerhalb der Rechtsordnung.
Ihnen konnte aber Gastrecht gewährt werden.Als weitere gesellschaftliche
Ordnungsform gab es noch die Gefolgschaften. Von der Masse der einfachen
Freien hoben sich einige wenige als adlig ab. Dabei gab es keinen
abgeschlossenen Adelsstand mit bestimmten Rechten, der sich klar
gegen die einfachen Freien abgrenzen ließe. Wenn man trotzdem
von einem Adel bei den Germanen spricht, sind jene gemeint, die
sich durch ihre Macht und ihr Ansehen faktisch als adlig erwiesen.
Diese Macht beruhte darauf, daß sie wesentlich reicher waren
und sich eine Gefolgschaft hielten. Die Gefolgsleute waren meist
junge Männer, die freiwillig unter die Munt eines Herrn traten,
jedoch im Unterschied zu den Hausgenossen als Freie galten. Zwischen
dem Herrn und seinen Mannen bestand ein gegenseitiges Treueverhältnis:
der Mann verpflichtete sich seinem Herrn gegenüber zu Rat und
Hilfe, dieser gelobte dem Mann Schutz und Unterhalt.
In der Regel lebten die Gefolgsleute auf dem Hof ihres Herrn und
besaßen keine Eigenwirtschaft. Es gab aber auch Gefolgsleute,
die auf eigenen Höfen wohnten und nur bei besonderem Anlaß
zum Hausgefolge stießen. Im Unterschied zu den übrigen
Freien arbeiteten die Gefolgsleute ebensowenig wie ihre Herren mit
eigener Hand, sondern widmeten sich vorwiegend dem Kampf und Krieg.
Der Unterhalt der Gefolgschaft wurde meist durch kriegerische Beutezüge
organisiert sowie durch die Überschüsse gesichert, welche
der mit Unfreien bewirtschaftete Grundbesitz des Herrn abwarf.Unter
den Germanen herrschte also keineswegs völlige Gleichheit,
sondern schon zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaftsordnung
der Germanen für uns zum ersten Mal in Quellen erkennbar wird,
gab es eine deutliche soziale Schichtung in Adel, Freie und Unfreie.
Der Adel bildete dabei eine nur kleine Elite. Das zahlenmäßige
Verhältnis zwischen Freien und Unfreien ist umstritten. Die
männlichen Freien und Adligen waren das Volk im politischen
und rechtlichen Sinne. Dies war der Inhalt der Unterscheidung von
Freien und Unfreien. Über Besitz und wirtschaftliche Tätigkeit
sagte sie nichts aus. Die Unfreien rekrutierten sich wahrscheinlich
zum größten Teil aus Menschen, die im Krieg gefangengenommen
oder unterworfen worden waren, sowie aus deren Nachkommen.
Wenn es bei den Germanen keine Staaten gab im Sinne überpersönlicher
Organisationen mit Beamten, Soldaten, Richtern und Steuern, wer
sorgte dann für Sicherheit und Frieden innerhalb des Stammes,
wer organisierte die Kriegführung gegen andere Stämme,
sei es in Verteidigung oder Angriff? Die Gesamtheit der freien Männer
bildete als Fußsoldaten das Heer. Die Freien waren also zugleich
Bauern und Krieger. Die Versammlung aller freien Männer eines
Stammes, der Allthing, war zugleich Volks- und Heeresversammlung.
Sie tagte, vom Adel geleitet, an einem bestimmten Ort unter freiem
Himmel und beschloß über Krieg und Frieden, und sie war
auch oberstes Gericht.
Räubereien waren nichts Entehrendes, sofern sie außerhalb
der Grenzen des eigenen Stammes unternommen wurden. Es gab keine
mehrere Stämme überspannende Rechts- und Friedensgemeinschaft.
Zwischen den Stämmen herrschte gewissermaßen ungeregelter
Naturzustand. Innerhalb eines Stammes versuchte man dagegen, Missetaten
nicht ungesühnt zu lassen. Die Unfreien unterlagen der Strafgewalt
ihres Hausherrn, die sich vor allem in körperlichen Züchtigungen
ausdrückte, einem Kennzeichen der Unfreiheit. Die Mitglieder
einer Sippe waren verpflichtet, untereinander Frieden zu halten.
Kam es trotzdem zu einem Rechtsstreit zwischen Sippengenossen, so
schlichtete die Sippe selbst.Wenn ein Sippenfremder einen Sippengenossen
in seinem Recht verletzte, so galt dies als Schädigung des
Sippenheils.
Um dieses wiederherzustellen, ging dann die verletzte Sippe gegen
den Täter oder auch eine andere Person aus dessen Sippe vor.
Die Stammesgemeinschaft griff ursprünglich nur bei solchen
Delikten strafend ein, die den Stamm als Ganzes berührten,
nämlich Delikte gegen Religion und Kult und im Heer, z.B. Verrat
und Desertion. Der Täter wurde zum Tode verurteilt oder er
verfiel, falls er flüchtig war, der Acht: auf Beschluß
des Things stieß die Sippe ihn aus ihrer Schutzgemeinschaft
aus, so daß er recht- und friedlos wurde, ein einsamer, heimatloser
Waldgänger, der von jedermann erschlagen werden durfte und
mußte. Sein Leichnam blieb unbegraben den Vögeln zum
Fraße liegen - er war „vogelfrei“. In den meisten
Rechtskonflikten war jedoch das Mittel, um sie auszutragen, die
Rache durch die Sippe. Das hatte ständig Fehden der Sippen
gegeneinander zur Folge, eine schier endlose Kette von Totschlag,
Raub, Brand und Verwüstung. Ein Totschlag zog leicht zehn weitere
nach sich. Das heißt nicht, daß die Germanen das Recht
verachtet hätten, sondern in der Fehde übten die Sippen
in legitimer Weise Gewalt aus. Da es eben noch keinen Staat gab,
der ein Monopol legitimer Gewaltanwendung hätte haben können,
war die rechtliche Selbsthilfe der Sippen die logische Folge. Im
Laufe der Jahrhunderte bemühte sich die Gemeinschaft dann verstärkt,
die dauernde Fehdeführung der Sippen einzuschränken, indem
sie darauf drang, auf die Rache zu verzichten und statt dessen eine
Bußezahlung als friedlichen Ausgleich anzunehmen.
Falls die beiden streitenden Parteien sich hierüber nicht
zu einigen vermochten, konnten sie vor dem Thing des betreffenden
Gaues (Bezirks) verhandeln. Dabei tagten die freien Männer
eines Gaues unter Vorsitz eines Adligen als Gericht. Aber niemand
war gezwungen, vor Gericht zu gehen, und vollstrecken mußte
der Kläger das Urteil bei Bußen selber, wodurch das Verfahren
oft wieder in gewaltsame Auseinandersetzung umschlug. Viele hielten
ohnehin weiter zäh an der Blutrache fest, da die Geschädigten
es oft als Verletzung ihrer Ehre auffaßten, für den Totschlag
eines Verwandten eine Geldbuße anzunehmen, und ferner auch
deshalb, weil die Bußen sehr hoch waren und die Täter
diese meist nicht aufbringen konnten, wenn nicht ihre Sippe für
sie einstand. In der Zeit der Völkerwanderung und vor allem
des fränkischen Reiches unter den Merowingern und Karolingern
änderte sich die gesellschaftliche und politische Ordnung der
Westgermanen nach und nach und sah schließlich in der Mitte
des 10. Jahrhunderts wesentlich anders aus. Mit Königtum, Lehnswesen
und Grundherrschaft wurden neue Ordnungselemente bestimmend, und
Heerwesen, Gerichtswesen und gesellschaftliche Gliederung wandelten
sich grundlegend. Diese Veränderung war nicht auf den Willen
einer einzelnen Person zurückzuführen, sondern ergab sich
aus dem Zusammen- und Gegeneinanderwirken vieler als allmählicher,
unbeabsichtigter Entwicklungsprozeß. Der wesentliche Antrieb
hierfür lag darin, daß sich das kleine Volk der Völkerwanderungszeit
zum fränkischen Großreich ausweitete. Im einzelnen wirkten
mehrere Tendenzen ineinander und nebeneinander, die sich in den
verschiedenen Teilräumen auch in unterschiedlicher Weise durchsetzten,
so daß wir von dieser Umwandlung ein stellenweise etwas unklares
Bild haben. Doch die Hauptrichtung ist unverkennbar: sie lief darauf
hinaus, das herrschaftliche Element zu stärken gegenüber
der Mitwirkung der vielen und gegenüber deren Freiheit, und
sie vergrößerte die soziale Spannweite und Spannung zwischen
„oben“ und „unten“ auf Kosten der Gleichheit.
In den ständigen Kämpfen der Völkerwanderungszeit
war eine Führung nötig, aus der das Königtum hervorging.
Es gipfelte schließlich in der Herrschaft der fränkischen
Könige über alle westgermanischen Völker des Festlands.
Durch das Königtum gewann die politische Ebene oberhalb der
Sippen gewaltig an Bedeutung, die vor der Völkerwanderung nur
schwach ausgebildet gewesen war. Indem das fränkische Reich
sich so weit ausdehnte, wurde ein Allthing als Versammlung aller
Freien undurchführbar. Im 8. Jahrhundert hörte er auf
und schrumpfte zu einem Hoftag, zu dem der fränkische König
nur noch die mächtigsten Adligen zusammenrief, um sich von
ihnen beraten zu lassen. Die oberste Gerichtsgewalt und das Recht,
über Krieg und Frieden zu entscheiden, gingen vom Allthing
praktisch auf den König selbst über. Bei den meisten Tagungen
des lokalen Gerichtsthings nahmen nicht mehr alle Freien teil, sondern
statt dessen nur noch sieben Schöffen, die aus dem Kreis der
Freien ausgewählt wurden. Insgesamt wurden also die Mitwirkungsmöglichkeiten
bei politischen Entscheidungen und im Gericht für weite Kreise
drastisch beschnitten. Der Sippengedanke geriet immer mehr in den
Hintergrund und verschwand schließlich. |