Acht |
In Altdeutschland wurden
Rechtsbrüche privat geahndet. Nur bei Rechtsbrüchen, die
die Gemeinschaft betroffen war, griff diese ein, im Allgemeinen
durch die „Acht”, d.h. den Ausstoß aus der Gemeinschaft.
Die Acht bedeutete die Entheiligung der Person. Taten, die geächtet
werden konnten waren z.B. Hausfriedensbruch, Grabraub, Mordbrand,
Mord, homosexuelle Aktivitäten, Treubruch, Bruch des königlichen
Friedens, später auch Ladungsungehorsam und manch anderes.
Die Ächtung konnte ipso facto erfolgen. Sie unterlag
zwar der Berufung an ein zuständiges Gericht, wurde jedoch
nach Jahr und Tag in die unlösbare Aberacht verschärft,
die unlöslich war und lebenslang galt. Nach Gründung des
Imperiums waren nur noch Kaiser und kaiserliche Gerichte befugt,
die Acht zu erklären. Seit dem Jahre 1711 unterlag die kaiserliche
Acht der Bestätigung des Reichstags. Deshalb konnte die Acht
gegen den Borussenkönig Friedich II. nicht wirksam exekutiert
werden. Geächtet wurden (u.a.):
- 1180 Heinrich der Löwe
- 1208 Otto von Wittelsbach
- 1521 Luther
- 1546 Johann Friedrich von Sachsen
- 1756 Friedrich II. von Preußen
|
Bann |
Der Bann kann ganz allgemein mit obrigkeitlichen
Entscheidungen in Zusammenhange stehen, so z.B. das Aufgebot zum
„Heerbann”.
Der Bann kann zur Absicherung bestimmter wirtschaftlicher Entscheidungen
eingesetzt werden, z.B. zu der Entscheidung, in einem bestimmten
Umkreis keine Mühle zu bauen.
Blutbann: Recht zur Exekution einer Entscheidung. |
Exkommunikation |
Da die Taufe einen „character
indelebilis ” vermittelt, ist eine personale Ausstoßung
aus der Kirche unmöglich. Jede Exkommunikation bedeutet folglich
lediglich den Verlust bestimmter kirchlicher Rechte und nicht dasselbe
wie den Ausschluß aus einer Partei oder einem Verein.
Kirchliche Rechte, die entzogen werden können sind z.B. der
Zugang zu den Sakramenten, das Recht eine Kirche oder kirchliche
Gebäude zu betreten, Verbot ein kirchliches Amt einzunehmen,
Verlust des Rechtes auf ein kirchliches Begräbnis o.ä.
Dritte, die diese Vorschriften verletzen, können auch als exkommuniziert
gelten.
Excommunicatio maior = Großer Kirchenbann.
Excommunicatio generalis =
1220 bestimmte Kaiser Friedrich II., daß sechs Wochen
nach dem kirchlichen Bann die Reichsacht zu erfolgen hat.
Die „Exkommunikatio latae sententiae” ist eine Exkommunikation,
die in Zusammenhang meist einer Straftat automatisch eintritt (ipso
facto, ipso iure). |