Archiv der Monarchieliga

zuletzt aktualisiert: 1 Adventus 2010

 

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Glossar

Acht

In Altdeutschland wurden Rechtsbrüche privat geahndet. Nur bei Rechtsbrüchen, die die Gemeinschaft betroffen war, griff diese ein, im Allgemeinen durch die „Acht”, d.h. den Ausstoß aus der Gemeinschaft. Die Acht bedeutete die Entheiligung der Person. Taten, die geächtet werden konnten waren z.B. Hausfriedensbruch, Grabraub, Mordbrand, Mord, homosexuelle Aktivitäten, Treubruch, Bruch des königlichen Friedens, später auch Ladungsungehorsam und manch anderes.

Die Ächtung konnte ipso facto erfolgen. Sie unterlag zwar der Berufung an ein zuständiges Gericht, wurde jedoch nach Jahr und Tag in die unlösbare Aberacht verschärft, die unlöslich war und lebenslang galt. Nach Gründung des Imperiums waren nur noch Kaiser und kaiserliche Gerichte befugt, die Acht zu erklären. Seit dem Jahre 1711 unterlag die kaiserliche Acht der Bestätigung des Reichstags. Deshalb konnte die Acht gegen den Borussenkönig Friedich II. nicht wirksam exekutiert werden. Geächtet wurden (u.a.):

- 1180 Heinrich der Löwe
- 1208 Otto von Wittelsbach
- 1521 Luther
- 1546 Johann Friedrich von Sachsen
- 1756 Friedrich II. von Preußen

Anathema

Ausstoßungsfluch, dasselbe wie die Excommunicatio maior.

Bann

Der Bann kann ganz allgemein mit obrigkeitlichen Entscheidungen in Zusammenhange stehen, so z.B. das Aufgebot zum „Heerbann”.

Der Bann kann zur Absicherung bestimmter wirtschaftlicher Entscheidungen eingesetzt werden, z.B. zu der Entscheidung, in einem bestimmten Umkreis keine Mühle zu bauen.

Blutbann: Recht zur Exekution einer Entscheidung.

Exkommunikation

Da die Taufe einen „character indelebilis ” vermittelt, ist eine personale Ausstoßung aus der Kirche unmöglich. Jede Exkommunikation bedeutet folglich lediglich den Verlust bestimmter kirchlicher Rechte und nicht dasselbe wie den Ausschluß aus einer Partei oder einem Verein.

Kirchliche Rechte, die entzogen werden können sind z.B. der Zugang zu den Sakramenten, das Recht eine Kirche oder kirchliche Gebäude zu betreten, Verbot ein kirchliches Amt einzunehmen, Verlust des Rechtes auf ein kirchliches Begräbnis o.ä. Dritte, die diese Vorschriften verletzen, können auch als exkommuniziert gelten.

Excommunicatio maior = Großer Kirchenbann.

Excommunicatio generalis =

1220 bestimmte Kaiser Friedrich II., daß sechs Wochen nach dem kirchlichen Bann die Reichsacht zu erfolgen hat.

Die „Exkommunikatio latae sententiae” ist eine Exkommunikation, die in Zusammenhang meist einer Straftat automatisch eintritt (ipso facto, ipso iure).

 

 

   
   
   
   
   

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