Archiv der Monarchieliga

zuletzt aktualisiert: 1 Adventus 2010

 

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Skizze über die dermalige Lage des deutschen Reichs, Mai 1806

Das Original der Skizze befindet sich im Österreichischen Staatsarchiv, Abt.: Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Ministerium des kaiserlichen Hauses, Titel und Wappen, Karton 3.

Kommentar

Die nachfolgende „Skizze über die dermalige Lage des deutschen Reichs, Mai 1806“ ist von dem Kanzleidirektor der Prinzipalkommission Josef Haas angefertigt worden. Durch die Prinzipalkommission ließ sich der Kaiser auf dem Reichstag vertreten. An ihrer Spitze stand der Prinzipalkommissar, dem ein rechtskundiger Konkommissar beigeordnet war. Zu der Prinzipalkommission gehörte außerdem eine Kommissionskanzlei, in der die Verwaltungsarbeiten erledigt wurden. Geleitet wurde die Kanzlei von einem Kanzleidirektor.1 Den Auftrag zur Anfertigung des Gutachtens hatte Haas von dem Konkommissar Freiherrn von Hügel erhalten. Die Skizze sollte dem Freiherrn von Hügel als Grundlage für die Ausarbeitung eines Gutachtens über die Frage dienen, ob das österreichische Kaiserhaus nach den Folgen des Preßburger Friedens die römisch-deutsche Kaiserkrone noch forttragen solle.2

In dem umfangreicheren Teil der Skizze, der in 22 Unterpunkte aufgegliedert ist, untersuchte Haas, welche Hoheitsrechte der Kaiser noch ausüben konnte. Im Rahmen dieser Fragestellung ging Haas auch auf verfassungsrechtliche Einrichtungen ein, die heute primär unter organisatorischen bzw. institutionellen Aspekten betrachtet werden. Als Beispiel seien etwa die Gesetzgebung und die Rechtsprechung der Reichsgerichte genannt. Die zeitgenössische Staatsrechtswissenschaft betrachtete indes das Staatsrecht im wesentlichen als eine Summe von materiellen Rechten und Verbindlichkeiten (Jura et obligationes). Als bedeutsamer Bestandteil des Staatsrechts wurde daneben lediglich noch das Reichsprozeßrecht angesehen. Da Haas sich bei der Ausarbeitung des zweiten Teils des Gutachtens an dem reichsstaatsrechtlichen Standardwerk „Institutiones iuris publici Germanici“ des Göttinger Professors Johann Stephan Pütter orientierte, wirkte sich dieses Verständnis des Staatsrechts auf die Skizze aus. Die von Haas getroffene Einteilung in 22 Gliederungspunkte deckt sich allerdings nicht genau mit dem Aufbau des Pütterschen Lehrbuchs. Haas griff lediglich einzelne Gesichtspunkte heraus und schrieb sie in der Reihenfolge nieder, in der die einzelnen Probleme von Pütter abgehandelt wurden.3

Text der Skizze

Was der deutschen Fürsten unbezähmbarer Geist nach übelverstandener Freyheit in Jahrhunderten nicht vermogte, das hat in einem Zeitalter, wo von diesem Freyheitssinn keine Spur mehr vorhanden ist, fremde Übermacht und Politik mit einem Streiche vollendet. Die Einheit des deutschen Reichs ist aufgelöst, man mag es nach der Form seiner Verfassung überhaupt, und deren geographischen Beziehungen oder nach den einzelnen Regierungsrechten betrachten, welche in demselben statt hatten. Das deutsche Volk hat aufgehört ein Staat zu seyn, nicht um der Unabhängigkeit seiner Stände willen, sondern um denselben ein fremdes Joch desto schwerer aufzulegen. Nicht durch Friedensschlüsse und durch Staatsverträge ist diese Veränderung bewirkt, sondern durch den Willen eines Einzigen, dessen rastlose Seele immer weiter schreitet, und zu vollziehen gewohnt ist, was seine revolutionäre Phantasie stets neu ausbrütet.

Nach der allgemeinen Form seiner Verfassung war Deutschland auch nach dem Lüneviller Frieden noch immer eine eingeschränkte Monarchie. Von dem Rhein bis an die March, von den Alpen bis an die Ostsee ward der deutsche Kaiser als das gemeinsame Oberhaupt verehrt. Für ihn betheten die christlichen Gemeinden, sein Absterben betrauerte das öffentliche Kirchengeläute, von ihm trugen die deutschen Fürsten ihre Hoheitsrechte zu Lehen, unter seiner Aufsicht übten sie dieselben aus. In seinem Namen ward die oberste Gerechtigkeit verwaltet. Und mit seiner Genehmigung konnten allgemeine Gesetze gegeben, Verträge des gesamten Reichs mit Auswärtigen geschlossen werden.

Zwar hat der Preßburger Frieden hierin dem Buchstaben nach nichts geändert: denn er verlieh in dem Art. VII den Kurfürsten von Würtemberg und Bayern die königliche Würde sans néanmoins cesser d’appartenir à la confédèration germanique und im XIV. Artikel la plenitude de la souveraineté nur in der nämlichen Art, wie sie Österreich und Preußen in ihren deutschen Besitzungen genießen. Dies wäre aber mit der obersten Hoheit des deutschen Kaisers um so mehr vereinbar, als das französische Wort souveraineté öfters nur für Landeshoheit gebraucht wird und Preußen in Ansehung seiner deutschen Lände keine mehreren Privilegien hat, als andere Kurfürsten. Allein nach der Auslegung, welche die drey französischen Alliierten unter Genehmigung ihres Beschützers diesen Artikeln geben, dient die Beziehung auf Österreich und Preußen weniger dazu, die Ansprüche der neuen Souverains zu mäßigen, als vielmehr die der beiden allen zu erhöhen. Ein plausibler Vorwand hierzu liegt darin, daß Preußen in früheren Verträgen mit Frankreich sich die volle Souverainität seiner Entschädigungslande ausbedungen zu haben scheint, da es bei Gelegenheit der Aufhebung der kaiserlichen Posten sich immer darauf bezog, daß es dieselbe unter ganz anderen Titeln, als die übrigen deutschen Fürsten besäße, und den Reichsgerichten erklärte, daß es ihre Jurisdiktion nicht mehr anerkenne.

Schon wirklich hat Bayern jede Erwähnung des deutschen Kaisers und des Reichs in dem Kirchengebethe untersagt, und als unvereinbar mit seiner Souverainität erklärt, welcher jener von Spanien gleichgestellt wird. Ohne Zweifel werden Würtemberg und Baden bald nachfolgen, und der isolierte Widerspruch des Kurfürsten-Erzkanzlers wird bey der Gefälligkeit der übrigen Bischöfe, und der protestantischen Kirchenvorsteher ohne Wirkung seyn.

In dem XV. Artikel des Preßburger Friedens leistet das Haus Österreich Verzicht à tous droits soit de souverainete, soit de suzeraineté, à toutes prétentions quelconques, actuelles ou éventuelles, sur tous les états sans exception de S. S. M. M. les Rois de Bavière et de Wurtemberg, et de S. A. S. 1’Electeur de Bade, et généralement sur tous les états, domaines et territoires compris dans les cercles de bavière, de franconie et de souabe.

Die neuen Souverains und die französischen Minister dehnen aber diesen Verzicht auch auf die Rechte von Kaiser und Reich über diesen ausgebreiteten Theil von Deutschland aus. Selbst die ehemalige Reichsritterschaft und die kleineren Stände dieser Destrikte geben diese Auslegung zu, welche den Stab über sie bricht. Nur zwischen einer unmittelbaren Unterwerfung unter Frankreich, und einer Unterwerfung unter ihre souverain gewordenen Mitstände scheint ihnen eine Wahl übrig gelassen zu seyn.

Man muß jetzt auf deutschem Boden die Stelle suchen, wo die Autorität des deutschen Kaisers noch anerkannt würde. Die Kreise Franken, Schwaben und Bayern haben nach obigem sich bereits unverhohlen davon enthoben. In dem Obersächsischen waren schon vordem wenig Spuren derselben fühlbar, und die Erhebung von Kursachsen zur Königswürde, an welcher gegenwärtig gearbeitet wird, wird auch noch diese wenigen Spuren vertilgen. Der Niedersächsische Kreis ist nun beinahe ganz unter Preußischer Hoheit sowie vorerst auch noch der größere Theil des Westfälischen. In dem letzteren hat bereits der neue Herzog von Kleve und Berg erklärt, daß er keine andere Autorität über sich erkenne, als die des französischen Kaisers. Von den kleineren Ständen hat sich bereits Looz [???] an Preußen unterworfen, und die übrigen setzen ihre schwachen Widersprüche ungeachtet der Schöpfung entgegen, die ihnen Bonaparte geben wird.

In den rheinischen Kreisen wird Hessen nicht hinter seinen Mitkurfürsten zurückbleiben wollen. Eben daselbst haben sich einige kleine Stände schon zum Rekrutenstellen an Frankreich erbothen, und hat die Reichsstadt Frankfurt sich dem Schutze dieser Macht unterworfen, und eine Garnison derselben aufnehmen müssen.

Wo wird also künftig die Oberherrlichkeit des deutschen Kaisers noch anerkannt werden? Höchstens in den Besitzungen des Kurfürsten Erzkanzlers, in Vorpommern, Mecklenburg, und den Hansestädten - solange diese Länder noch ihre dermaligen Herren behalten.

Noch trauriger wird das Bild, wenn man die einzelnen Hoheitsrechte durchgeht, welche bisher entweder Kaiserliche Majestät allein oder mit Zuziehung der Reichsstände über Deutschland ausübten. Am kürzesten wird es seyn, dabey die Ordnung des Pütterischen Compendiums zu befolgen, welche wenn sie gleich nicht auf philosophisch richtigen Abtheilungsprinzipien beruht, doch den Vorzug hat, daß sie allgemein bekannt ist.

1)
Das Recht der Kaiserlichen Oberaufsicht äußerte sich bisher größtentheils nur in den Reichsstädten, deren Magistrate nur Verwalter, nicht Eigenthümer der Landeshoheit waren, und über die Reichsritterschaft, deren Ortsvorsteher nur aus kaiserlicher Kommission handelten. Beide waren über die Art der Verwaltung dem Reichsoberhaupte verantwortlich, und mussten dessen Bestätigung über wichtigere Handlungen nachsuchen. In Ansehung der übrigen Reichsstände beschränkte sich die Kaiserliche Oberaufsicht auf die fiscalischen Prozesse bey Verletzung allgemeiner Reichsgesetze. Durch den Preßburger Frieden ist die Zahl der Reichsstädte wieder um eine vermindert worden, und in Ansehung der fünf übrigen sucht Frankreich sich eine Schutzgerechtigkeit zu erzwingen, mit welcher die Kaiserliche Oberaufsicht nicht wohl verträglich seyn wird. Die Reichsritterschaft aber ist als aufgelöst zu betrachten und die souverain gewordenen Reichsstände werden in fiscalischen Sachen ebensowenig wie in anderen die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte anerkennen.

2)
 Die gesetzgebende Gewalt von Kaiser und Reich beschäftigte sich bisher größtentheils nur mit der Festsetzung von Normen für die unmittelbaren Reichsglieder, für die mittelbaren aber nur dann, wenn die Zusammenwirkung mehrerer Länder zu einem Zwecke für nöthig erachtet wurde, z. B. bey Handwerksmißbräuchen, Studenten-Orden u. d. gl. In dem Geiste der neuen Souverains liegt es, daß sie sich selbst keine Normen werden wollen vorschreiben lassen. Das Bedürfnis gleichförmiger Vorschriften für die Unterthanen verschiedener Länder ist durch die Konsolidation der Territorien zwar vermindert, aber doch nicht ganz aufgehoben. Man scheint daher selbst von Seite dieser Regierungen die Erhaltung einer gesetzgebenden Gewalt für ganz Deutschland zu wünschen, welche sie zwar für ihre Absichten auch zur Unterdrückung der schwächeren Nachbarn sowie der eigenen Unterthanen nach Willkür gebrauchen könnten, deren beschränkende Kraft auf sich selbst sie jedoch nie zu fürchten hätten. Zu diesem Zweck taugt ihnen jedoch die bisherige Form der gesetzgebenden Gewalt im Reich nicht. Daher heißt es in dem Art. VII des Preßburger Friedens statt dem sonst gewöhnlichen Ausdruck - corps germanique -  confèderation germanique. Die Absicht dieses Ausdrucks scheint dahin zu gehen, das Kaiserliche Ratifikationsrecht, welchem schon bisher so mannigfaltige Schwierigkeiten in den Weg gelegt wurden, ganz aufzuheben, vielleicht gar sich nur an solche Gesetze gebunden zu halten, in die man selbst miteingewilligt hat.

3)
 Das Recht der Standeserhöhungen, welches bisher eines der vorzüglichsten Kaiserlichen Reservatrechte ausmachte, wird in Zukunft höchstselten zur Ausübung kommen, da die neuen Souverains schon angefangen haben, Fürsten und Grafen zu ernennen, die Erlangung der Reichsstandschaft aber bey den ganz veränderten Verhältnissen kein Gegenstand der Wünsche mehr seyn wird. Und da schon früher größere Reichsstände behaupteten, daß ihre Unterthanen Standeserhöhungen nicht ohne ihre Erlaubnis nachsuchen könnten; so werden die neuen Souverains ihnen in Zukunft die Nachsuchung derselben bey dem Reichsoberhaupt gar nicht gestatten. Eben so wenig werden sie den Kaiserlichen Pfalzgrafen die Ausübung ihres Amtes innerhalb der Gränzen ihrer Lande zugeben.

Dagegen hat der französische Kaiser durch die Erfindung der Adoption sich ein Recht der Standeserhöhung unebenbürtiger fürstlicher Gemahlinnen cum effectu successionis ihrer Kinder angemaßt, welches vorher nach Art. 22 § 5 der Wahlkapitulation selbst dem Reichsoberhaupt in diesem Maaße nicht zustand, und er hat durch diese Vernichtung eines Hauptgrundsatzes des deutschen Fürstenrechtes zugleich die gesetzgebende Gewalt im Reiche usurpiert.

4)
Die exekutive Gewalt, in welcher die Hauptstärke einer jeden Regierung bestehen soll, und durch welche allein der Zweck der Staaten, die Aufhebung der Anarchie erreicht werden kann, war schon bisher die schwächste Seite unserer Verfassung. Schon seit dem Jahre 1673 fühlte man allgemein die Nothwendigkeit einer verbesserten Exekutionsordnung. Da aber die deutschen Stände eigentlich nichts anderes wollten, als alle Exekutionen gegen sich selbst zu vereiteln: so kam sie nie zu Stande. Die exekutive Gewalt blieb vorzüglich den Kreisausschreibämtern überlassen, welche sie bloß nach individuellen politischen Zwecken ausübten. Der Reichstag mogte beschließen, die Reichsgerichte mogten erkennen, was sie wollten, der mächtige Reichsstand that was ihm beliebte, und selbst der Mindermächtige folgte diesem Beyspiele, wenn er durch Intrigen und Protektionen den Abgang der Kräfte ersetzen konnte. Und blos die Folgen dieser Anarchie sind es, die wir jetzt erleben.

Als ein geringer Verlust ist es daher zu achten, daß Deutschland durch die Folgen, welche dem Preßburger Frieden gegeben werden, selbst den Namen einer executiven Gewalt verliert, deren Sache es schon lange nicht mehr kannte. Die durch die Souverainität der drey französischen Alliierten, durch die preußische Okkupation von Hannover, und durch die Cession von Kleve und Berg vollendete Desorganisation der meisten Reichskreise reißt nur noch die Facade eines Gebäudes ein, dessen Dach und Gebälk längst eingestürzt waren.

5)
Der Kaiserliche Fiscus hatte bereits durch den Lüneviller Frieden die Strafgefälle aus Italien und von dem linken Rheinufer verloren. Die nun in dem Herzen von Deutschland etablierten Souveränitäten beschränken sie in eben dem Grade, wie die Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte, deren Ausflüsse sie waren.

6)
 Die übrigen ordentlichen und zufälligen Gefälle, welche bisher die Kaiserliche Kammer aus dem Reiche bezog, müssen in gleichen Maaße abnehmen, wo nicht ganz versiegen.

a) Ob von den Urbarsteuern einiger Reichsstädte noch etwas übrig bleibt, ist mir nicht bekannt.

b) Der jährliche Opferpfennig der Frankfurter Juden von 3.000 fl. wird bei den Ausgaben, welche der französische Schutz dieser Stadt fortdauernd verursachen wird, wohl nur solange mehr bezahlt werden, als der französische Commandant keine Notiz davon nimmt.

c) Die verschiedenen Krönungsgeschenke werden sich nach der Mediatisierung der Reichsritterschaft, und der meisten Reichsgrafen wenigstens vermindern.

d) Die Loskaufung der Reichsstädtischen Huldigungen hat durch die Unterwerfung von Augsburg eine neue Verminderung erlitten.

e) Die Charitativsubsidien der Reichsritterschaft hören ganz auf.

f) Die Leben-Anfälle hätten nach dem Reichsschluß von 1803 einen neuen Zuwachs erhalten können, da nach demselben die lebensherrlichen Rechte der überrheinischen Lehenhöfe zum Theil dem kaiserlichen Hofe zuwachsen sollten. Allein einer Seits ist diese Disposition bisher noch nicht zum Vollzug gekommen, anderer Seits ist zu erwarten, daß nach erfolgter Unterwerfung der Reichsritterschaft, und nach dem von den drey neuen Souverainen aufgestellten Grundsatze, keine fremde Autorität innerhalb ihrer Gränzen zu dulden, sie sich selbst diese lebensherrlichen Rechte zueignen werden. Was in dem übrigen Theile von Deutschland noch davon übrig bleiben wird, läßt sich noch nicht berechnen, kann aber nicht wohl bedeutend seyn.

g) Durch die Aufhebung fast aller Stifte und Klöster in Deutschland hat der Kaiserliche Hof schon vor dem Preßburger Frieden das Mittel, durch die erste Bitte, und durch Panisbriefe treue Diener zu belohnen, beinahe ganz verloren, und damit die kaiserliche Hofkammer ihren Antheil an den Taxen dieser Expeditionen.

7)
Reichssteuern, welche nicht in die Kaiserliche Kammer fließen, waren bisher die Kammerzieler und die Römermonate.

Die Erstern werden nach der in einer kürzlich erschienenen Flugschrift enthaltenen Angabe von Würtemberg, und Baden fortgezahlt, nicht aber von Bayern. Sollte diese Unterlassung des Letzteren nicht bloß Folge seiner zerrütteten Finanzen sondern planmäßiger Vorsatz sein, so wäre dies um so härter, als selbst bey einer gänzlichen Auflösung des Gerichts, an deren Möglichkeit nach obiger Schrift man sogar in Wetzlar glaubt, das Reich die Pflicht hätte nicht nur das Gericht selbst, sondern auch die demselben dienenden Personen, nämlich Kanzley und Prokuratoren, welche bisher nur von zufälligen Einnahmen lebten, zu pensionieren. Der bejammernswürdige Zustand, in welchen ein großer Theil dieser Personen schon jetzt verfallen ist, fordert schon längst eine außerordentliche Hilfe; und doch welches Mittel ist vorhanden, um die gewöhnlichen Kammerzieler zu erzwingen, wenn ein oder der andere Stand sich vorgenommen hat, sie zu verweigern?

Die Römermonate werden nur zu besonderen Zwecken von dem Reiche jedesmal besonders bewilligt. Die wesentlichste Bestimmung derselben war bisher die Unterhaltung der Reichsgeneralität, der Reichsfestungen, und die übrigen Ausgaben der Operationskasse bey Reichskriegen. Da es keine Reichsfestungen mehr gibt, auch wohl keinen Reichskrieg mehr geben wird; so hören diese Bestimmungen für die Zukunft auf, und an die unbefriedigten Gläubiger der letzten Operationskasse wird wohl eben so wenig gedacht werden, als an die verarmten Familien gedacht wurde, welche durch ihre Vorschüsse an Prinz Eugen einst ihr ganzes Vermögen eingebüßt hatten.

Allein auch die deutschen Kreise schreiben Römermonate aus und fundierten auf diese für sicher geachtete Einnahme ein Kreditsystem, welches in Schwaben, Franken und am Rhein ungleich beträchtlichere Schulden veranlaßt hat, als jene des gesamten Reiches.

In Schwaben sind vorzüglich die eigenen Unterthanen der neuen Souverains, welche Forderungen an den Kreis haben, es ist daher nicht zu zweifeln, daß man auf eine oder die andere Art für die Befriedigung derselben sorgen wird. In Franken und am Rhein aber haben die Gläubiger der Kreise äußerst traurige Aussichten.

8)
Die Machtvollkommenheit, das jus eminens des deutschen Reichs, hat sich in den letzten Jahren sehr häufig durch die Sanktion jener Opfer gezeigt, welche dem Frieden gebracht werden mußten. Es scheint das sicherste Zeichen von dem bereits erfolgten politischen Tod des deutschen Staatskörpers zu seyn, daß man gegenwärtig diese Sanktion nicht einmal mehr für nöthig ansieht.

9)
Die richterliche Gewalt war bisher der schönste Theil unserer Verfassung. Zwey Reichsgerichte, deren Räthe mit großer Vorsicht angestellt und von fremden Einfluß unabhängig gemacht waren, wetteiferten miteinander in unpartheiischer Verwaltung der Gerechtigkeit, und sprachen auch dem geringsten Unterthan gegen mächtige Fürsten Recht. Selbst die Rekurse beförderten das Ansehen dieser Gerichte, da sie einer Seits die Gerechtigkeit ihrer Entscheidungen in ein desto helleres Licht setzten. Fehlte es auch wegen übler Organisation der exekutiven Gewalt einem großen Theile ihrer Entscheidungen an der Vollziehung: so brandmarkten sie doch den Übertreter der Gesetze mit dem Zeichen der Ungerechtigkeit, dienten der öffentlichen Stimme zur Leitung, und erhielten in der Nation ein reges Gefühl für Recht. Ihrem Beispiele sowohl als ihrer Aufsicht ist auch vorzüglich die gute Organisation der Landesgerichte zuzuschreiben, und die männliche Standhaftigkeit ihrer Räthe, welche man noch hie und da selbst unter despotischen Regierungen antrifft. Mit schmerzlichem Gefühle muß daher ein jeder Deutsche das Grab dieser wohlthätigen Anstalten sehen.

Die drey neuen Souverains haben bereits ihren Agenten verboten, sich in irgendetwas, selbst in schon rechtsanhängigen Sachen, bey den Reichsgerichten einzulassen und ihre Handlungen gegen ihre Nachbarn beweisen zur Genüge, wie fest sie auf dieses Execution rechnen.

Allein auch die kleineren Stände in Schwaben und Franken sollen der Gerichtsbarkeit dieser Dicasterien entzogen werden. Der Minister Otto erklärte den in München solizitierenden Abgeordneten bestimmt, daß diese Gerichtsbarkeit aufhören müsse. Nach dem Plane der drey neuen Souverains sollten ihre eigenen Oberappellationsgerichte an ihre Stelle treten. Nach den Projekten, welche jetzt in Paris geschmiedet werden, scheint es, daß Frankreich selbst dieselbe, wenigstens insofern als es die Verhältnisse dieser Stände untereinander betrifft, durch einen Statthalter oder Lieutenant ausüben wolle. Welche Gerichtsverwaltung dieses aber seyn werde, läßt sich leicht berechnen. Die Rheinischen Kreise, und Westphalen werden zweifelsohne nach der nämlichen Methode behandelt werden. Dadurch würde zwar der Wiederauflebung des Faustrechts vorgebogen, aber die Sicherheit des Eigenthums auf eine für den Nationalwohlstand, und den Nationalcharakter ungleich schädlichere Art zerstört. Durch Bestechungen würde man bei dem französischen Lieutenant die Besitzungen seines Nachbarn erkaufen, durch Bestechungen in Paris würde dieser sich dagegen zu vertheidigen suchen. Dieser Geist der Intrigue und Bestechung würde aber bald von den äußeren Verhältnissen zu der inneren Landesverwaltung übergehen, und was durch denselben aus dem Nationalcharakter eines Volkes in kurzer Zeit werden müßte, das hat das alte Konstantinopel, das haben uns verschiedene neuere Beispiele gelehrt.

Ein verarmtes und verdorbenes Volk werden die Deutschen werden, deren Anblick Abscheu erregen und die Zeiten zurückwünschen muß, wo sie halb nackt, aber frey und kriegerisch, in den Wäldern herumirrten.

10)
So wie der Verfall der bürgerlichen Gerichtsbarkeit die Sicherheit des Eigenthums untergräbt: so wird der Verfall der peinlichen Gerichtsbarkeit die Sicherheit der Personen vernichten. Unsterblich ist das Verdienst Karls V. um das peinliche Verfahren. Ihm verdanken die Deutschen den vorsichtigen Gang ihrer peinlichen Prozesse, worin sie bis jetzt alle Nationen übertreffen. Sobald aber keine Reichsgerichte mehr über die Beobachtung dieser heiligen Normen wachen, wird unser peinlicher Prozeß, welcher keine Controlle des Publikums zuläßt, ein neues Mittel in der Hand des Despoten zur Befriedigung seiner Leidenschaften.

11)
Die Polizey hat oft schon einen Vorwand abgeben müssen, das Arrondierungssystem zu rechtfertigen, und die Unterjochung der in größeren Territorien eingeschlossenen Ritterschaft und Stände zu entschuldigen, und doch war es der größeren Fürsten eigener Wille, welcher die Ausübung einer gemeinsamen Polizey in zerstückelten Ländern hinderte, da sie das Reichsoberhaupt in dem Wahlvertrag Art. 1 § 8 anheischig machten, nicht zu gestatten, daß den Ständen in ihre Landeshoheits- und Regierungsrechte, besonders in Polizeysachen, es geschehe unter welchem Vorwand es wolle, wider die Reichsgesetze vor- und eingegriffen werde. Indessen hatten doch die Kreisversammlungen besonders in Schwaben und Franken dem Mangel einer gemeinsamen Polizey ziemlich abgeholfen und manchen sehr nützlichen Verfügungen getroffen, und noch im vergangenen Jahr hat bei Gelegenheit des gelben Fiebers der fränkische Kreis beinahe zu viel Thätigkeit gezeigt.

Bei der nunmehr zur Vollendung kommenden Arrondierung der größeren Territorien wird die Polizey der Kreise als überflüssig aufgegeben werden. In einen desto blühenderen Zustand müßte aber die Landespolizey versetzt werden, wenn alle die Erwartungen befriedigt werden sollten, welche man durch die bisherigen Klagen über die Zerstückelung der Territorien erregt hat.

Auch ist kaum zu zweifeln, daß alle diejenigen Anstalten, welche nichts als die Freiheit, die Arbeit, und das Geld der Unterthanen kosten, sehr in Aufnahme kommen werden. Man wird Kanäle graben, Straßen erheben, Alleen und Parkanlagen, Theater und Bäder erbauen, Städte beleuchten, man wird glänzen und darben. Keine anderen Räuber werden das Eigenthum der Unterthanen bedrohen als die Einnehmer der öffentlichen Gefälle, und die französischen und deutschen Soldaten. Die Polizey wird übrigens dem Fiscus geschwisterlich die Hand reichen, und nach den Beispielen, welche wir bereits erlebt haben, darf es uns nicht mehr wundern, wenn wir Verordnungen geben sehen, in welchen die Zahl der Äcker und Wiesen, welche ein Bauer besitzen darf, bestimmt, die Zahl des Viehs, welches er halten muß, die Menge und Qualität seiner Aussaat, die Abwechslung seiner Felder, die Zahl seiner Dienstboten, ja die Zahl der Gerichte auf seinem Tisch bestimmt werden. Die Erziehung aber wird sich auf die Angewöhnung an einen blinden Gehorsam, und die Erlangung solcher mechanischer Fertigkeiten beschränken, wodurch der Unterthan dem Fiscus möglichst viel erarbeiten kann.

12)
Das Zollregal ward bisher nur aus besonderer kaiserlicher Verleihung in Deutschland ausgeübt. Kein Reichsstand konnte eigenmächtig neue Zölle anlegen, oder die alten erhöhen, und selbst der Kaiser war an die einstimmige Einwilligung des kurfürstlichen Collegii nach vorher vernommenen Gutachten der betroffenen Kreise gebunden. Noch die letzte Verleihung dieser Art war das Rheinschiffahrts-Octroi.

Da aber der neue Herzog von Kleve und Berg dieses schon in Besitz genommen und als einen Ausfluß seiner Souveränitätsrechte betrachtet hat: so werden die übrigen neuen Souverains ebenfalls nicht lange zurückstehen, sich die Befugnis zur willkürlichen Anlegung von Zöllen anzumaßen. Dadurch maßen sie sich aber das Recht an, die Industrie und den Handel ihrer benachbarten Staaten nach Willkür zu vernichten.

So erhielt z. B. Bayern freye Hand den ungarischen Weinen und Östereichischen Produkten allen Absatz nach Schwaben, Franken und dem Rheine abzuschneiden. Preußen würde den Böhmischen Glaswaren und Leinwanden, sowie den Sächsischen Tüchern und Zeugen die Nordsee verschließen können u. d. gl. Was würde nun gar aus den Reichsstädten und ihrem Handel werden? Die feindselige Tendenz der verschiedenen deutschen Staaten gegeneinander läßt aber nicht zweifeln, daß sie diesem neu erworbenen Hoheitsrechte die größtmögliche Ausdehnung geben werden, in so fern nicht etwa von Frankreich aus ihnen Gränzen gesetzt werden, welche aber allzeit Rücksichten, die dem Wohl unseres Vaterlandes fremd sind, ihre Entstehung werden zu verdanken haben.

13)
Auch das Münzregal wird von den deutschen Ständen nur infolge besonderer kaiserlicher Verleihungen ausgeübt: Seitdem jedoch die Übung abgekommen ist, das kaiserliche Bildnis auf die reichsständischen Münzen zu setzen, ist die Quelle des Münzregals auf der Münze selbst nicht mehr sichtbar. Die Stände sind übrigens in der Ausübung desselben an die allgemeinen Reichsgesetze gebunden, von welchen jedoch in den älteren Zeiten häufigere Übertretungen begangen wurden, als in den neueren. Da die Erfahrung bewiesen hat, daß schlechte Münzen dem Staate selbst am meisten schaden, welcher sie ausprägt: so ist zu erwarten, daß die neuen Souverains bei dem Konventionsfuße stehen bleiben werden, welcher in ihrem Lande eingeführt ist, so lange nicht etwa Frankreich nach dem Beispiele von Italien die Einführung des französischen Münzfußes verlang. In so weit wird also die Souveränität der drey französischen Alliierten keine Veränderung bewirken. Dagegen ist zu erwarten, daß sie ihre neue Hoheit sowohl als ihre feindseligen Gesinnungen durch Maßregeln gegen den östereichischen Kronenthaler beurkunden werden. Genaue Valvationen haben nämlich bewiesen, daß der dermalige Kurs der Östereichischen Kronenthaler zu 2 fl. 42 xr. Reichswährung gegen neu ausgeprägtes Konventionsgeld noch immer um 2 xr. zu hoch ist. Da jedoch während dem französischen Revolutionskriege eine so große Menge dieser Kronenthaler ins Reich kam, daß sie jetzt die herrschende Münzgattung ausmachen: so war die natürliche Folge davon, daß das neu ausgeprägte Konventionsgeld vorzüglich die Thaler, verschwanden, es sey nun, daß sie in den Schmelztiegel oder in das nördliche Deutschland oder nach England wanderten, da sie an beiden Orten besser als die Kronenthaler zu brauchen waren. Nur die durch den Gebrauch schon abgenutzten ganzen und halben Kopfstücke (20 und 10 xr.) erhielten sich noch neben den Kronenthalern. Eine zweite Folge davon war, daß die Münze von Günzburg, da sie Kronenthaler prägte, das rohe Silber höher einlöten konnte, als die Reichsständischen Münzstädte, dadurch aber den Preis dieses Metalls so sehr erhöhte, daß das Konventionsgeld nicht mehr mit Vortheil ausgeprägt werden kann. Um diesem Nachtheil abzuhelfen werden daher die neuen Souverains, welche die Kronenthaler doch nicht ganz entbehren können, wahrscheinlich damit anfangen, sie um 40 xr. herunterzusetzen.

14)
Ob das Postregal unter die kaiserlichen Reservatrechte oder die Ausflüsse der Landeshoheit zu zählen sey, gehörte bisher zu den staatsrechtlichen Kontroversen. Indessen waren zur Wohltat des Publikums die Kaiserlichen Posten in dem größten und blühensten Theil des deutschen Reichs im Besitz, und sie zeichneten sich durch wohlfeile, durch schnelle und sichere Bedienung vor allen landesherrlichen Posten aus. Auch dieses große Beförderungsmittel des Handels, das manche nachtheiligen Wirkungen unserer Verfassung ausglich, sieht seinem Verfalle entgegen. Die drey neuen Souverains, der neue Herzog von Kleve und Berg haben sich in den Besitz der Posten gesetzt. Bayern und Baden haben die Administration derselben dem bisherigen Generalerbpostmeister gegen lästige Bedingungen jedoch nur auf 10 Jahre belassen, Würtemberg besteht auf eigener Verwaltung. Der Kurfürst von Würzburg hat zwar bisher die Reichsposten noch bestehen lassen. Da er aber nicht nur nach dem Inhalte des Preßburger Friedens die nämlichen Rechte hat, als die neuen Souverains, sondern auch insbesondere die Österreichischen Hausprivilegien mit sich bringen, daß niemand innerhalb der Landesgränzen ein Regal ausüben könne, welches er nicht von dem Landesfürsten zu Lehen trüge: so ist zu erwarten, daß auch dieser Fürst bald nachfolgen wird. Den Reichsposten bleiben alsdann nur noch die Reichsstädte übrig, denen die Communication untereinander nach dem Wink jedes Landesherrn abgeschnitten werden kann.

15)
Daß künftig keine kaiserlichen Privilegien mehr zur Anlegung von Universitäten werden gesucht werden, fällt um so mehr in die Augen, da solche kostspieligen Anstalten ohnehin nur in den größeren Staaten stattfinden können, welchen die Souveränität verliehen worden ist.

Stadtrechte und Marktprivilegien sind auch bisher schon mit landesherrlicher Macht verliehen worden, um so viel mehr also in Zukunft. Das nämliche werden sich die neuen Souverains in Ansehung der Stapelrechte und Monopolien anmaßen; so wie überhaupt es an neuen Fesseln für den deutschen Handel nirgends fehlen wird.

Die Kaiserlichen Buchdruckprivilegien sind bisher schon äußerst selten gesucht worden, da sie nicht einmal in Östereich gegen den Nachdruck schützten. In Zukunft werden sie ganz aufhören, da mit der aufgelösten Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte das Mittel verlorgengegangen ist, ihre Übertretung zu ahnden.

Moratorien werden die neuen Souverains ebenfalls nicht mehr suchen; sondern ein großes Vorrecht ihrer Souveränität darin setzen, sie sich selbst zu gehen. Die kleineren Stände aber werden sie anhalten, solche nur bei ihnen nachzusuchen.

16)
Von einem Reichskriege wird künftig die Rede nicht mehr seyn. In einer anderen Form wird aber desto öfter deutsche Kraft vereinigt, und gezwungen werden, gegen deutsches Interesse zu fechten, und das Gewicht der eigenen Ketten zu vermehren. Das Kapitel von den Kriegen deutscher Fürsten untereinander wird ebenfalls eine große Erweiterung leiden.

17)
Von dem Recht, Frieden zu schließen, scheint dem deutschen Reich nicht einmal die leidende Einwilligung in die ihm gegebenen Gesetze geblieben zu seyn. Nur als Sache über deren Theilung die kriegsführenden Mächte sich vereinigen, wenn auch ihr Streit das Reich nicht betraf, kommt es bei Friedensschlüssen in Betrachtung. Die Reservation der Rechte des Reichs bei Auswechselung der Ratificationen des Preßburger Friedens, ist wie das letzte Zucken eines sterbenden zu betrachten.

18)
Das Reichslehenwesen ist dasjenige kaiserliche Reservatrecht, an welchem unsere Fürsten zuerst die Erfahrung gemacht zu haben scheinen, daß die deutsche Verfassung nur soviel gelte, als ein jeder sie gerne gelten lassen will. Ungeachtet der von Kaiser Joseph II. gemachten Erleichterungen hatten doch die Kurfürsten und altfürstlichen Häuser gänzlich aufgehört, die kaiserliche Belehnung zu nehmen; und selbst von sehr wohlgesinnten geistlichen Fürsten ward diese Pflicht nicht selten unterlassen. Mir ist nicht bekannt, ob nach den großen Besitzänderungen, welche in Gemäßheit des Reichsschlusses von 1803 statt hatten, irgendein deutscher Fürst sich mit seinen Entschädigungslanden hat belehnen lassen, obwohl dieser Reichsschluß die Reichsoberhauptlichen Rechte ausdrücklich vorbehält.

Seit dem Preßburger Frieden maßen sich aber auch die deutschen Fürsten die freye Veräußerung ganzer Reichslehen ohne lehensherrliche Einwilligung an. Auf diese Art wurden das Fürstentum Ansbach, die Herzogtümer Kleve und Berg und andere kleinere Besitzungen ohne Begrüßung des Reichsoberhaupts abgetreten und vertauscht.

Da nun überdem Frankreich mit seinen Alliierten die im XV. Art. des Preßburger Friedensschlusses enthaltene Verzichtsleistung auf die lehensherrlichen Rechte des Hauses Östereich in Bayern, Schwaben und Franken auch auf die Reichslehenbarkeit ausdehnt, und in den übrigen Kreisen mit voller Willkür täglich neue Veränderungen vornimmt: so ist es schwer einzusehen, was von dem bisherigen Lehensnexus der deutschen Stände gegen das Reichsoberhaupt noch übrig bleiben soll.

19)
Das kaiserliche Schutzrecht der katholischen Kirche äußerte sich bisher vorzüglich in der Aufsicht über die deutschen Bischofswahlen, in dem Rechte der ersten Bitte, den Königspfründen und Panisbriefen. Die beinahe gänzliche Erlöschung der drey letzteren Rechte habe ich schon oben erwähnt. Auch von dem ersten ist beynahe nichts mehr übrig. Durch die Säkularisation aller deutschen Bisthümer hat das Recht über die Wahlen derselben durch kaiserliche Kommissarien die Aufsicht führen zu lassen, schon mit dem Jahr 1803 aufgehört. Durch die jetzt erfolgte Erblichmachung der beiden geistlichen Ritterorden, ist dieses Recht noch mehr beschränkt worden. Und nur die Wahl eines Kurfürsten Erzkanzlers bietet mehr dem kaiserlichen Hofe die Gelegenheit dar, dieses Reichsoberhauptliche Recht auszuüben.

Nach der Bestimmung des Reichsschlusses von 1803 soll zwar die neue Einrichtung der Diözesen so wie der deutschen katholischen Kirche überhaupt durch ein zwischen dem Römischen Stuhl und dem deutschen Reiche abzuschließendes Conkordat festgesetzt werden. Es ist aber nicht zu erwarten, daß bey Abschluß desselben dem Kaiserlichen Allerhöchsten Hofe irgendein Einfluß in die Besetzung der neu zu errichtenden Bisthümer wird gelassen werden. Schon haben die drey neuen Souverains, welche dabey vorzüglich befangen sind, sich sehr bestimmt darüber geäußert, daß sie sich in kein allgemeines deutsches Conkardat einlassen, sondern mit dem päpstlichen Hof besonders unterhandeln wollen. Sie werden in dieser Absicht von dem französischen Kaiser unterstützt, und haben auch die Analogie von Preußen und Östereich für sich, welchen der Preßburger Frieden ihre Souveränitätsrechte gleich stellt. Und der päpstliche Hof selbst, welcher seine alte Politik nicht nach der ganz veränderten Lage der Umstände modifiziert, scheint mit Bereitwilligkeit in diesen Plan einzugehen, weil er dadurch die Bischöfe unmittelbar an den päpstlichen Stuhl zu fesseln, und die Zwischengewalt eines angesehenen und allgemeinen deutschen Erzbischofs zu vermeiden hofft.

Da nun beinahe das ganze katholische Deutschland entweder schon wirklich unter der Hoheit solcher Fürsten steht, welchen der Preßburger Frieden die Souveränität beilegt, oder doch unter dieselbe zu kommen die Wahrscheinlichkeit hat: so ist vorauszusehen, daß ein jeder dieser Staaten eine besondere für sich bestehende Kirche bilden wird, in welcher der Landesherr die Ernennung der Bischöfe, und die Besetzung der Kapitel auch aus dem Grunde beanspruchen wird, weil er dieselben dotieren muß. In einem Staate von dem Umfang von Bayern wird diese Kirche aus einem Erzbischof und mehreren Bischöfen bestehen können. In kleineren Ländern aber als Würzburg, Würtemberg, Baden, Kleve und Berg wird man sich mit einem exemten Bischof begnügen.

Der päpstliche Hof wird sich aber in seiner Erwartung sehr getäuscht finden. Statt die deutschen Bischöfe fester an sich zu ketten, wird er sie ganz der weltlichen Macht unterwerfen, und er wird vielleicht sogar die geistliche Immunität (oder die Gerichtsbarkeit in personal Klagesachen des Clerus) aufgeben müssen.

Ob Religion und Sittlichkeit durch diese Einrichtung gewinnen oder verlieren werden, ist eine sehr problematische Frage.

In jenen Zeiten, wo rohe Gewalt auf den Thronen saß, war die Unabhängigkeit, und selbst das Übergewicht der geistlichen Macht eine wahre Wohltat für das Menschengeschlecht. Sie sicherte dem Unterdrückten eine Zuflucht, und führte gegen den Unterdrücker die einzige Strafrute, die er zu fürchten hatte. Der Kampf zwischen beiden Gewalten lehrte die Menschen über die wichtigsten Angelegenheiten ihres Daseyns nachzudenken, lehrte sie die Mißbräuche der Kirche sowie jene des Staates einzusehen, und beide zu ihrer wahren Bestimmung zurückzuführen. Gegenwärtig, wo dieser Zweck erreicht ist, und die Regierungen einsehen gelernt haben, daß nur durch eine feste Begründung der öffentlichen Sicherheit, und durch eine gleichförmige Verwaltung ihre eigene Macht wachsen kann, ist die Kontrolle der geistlichen Gewalt überflüssig, so wie sie schon längst, seitdem nämlich die Interdikte ihre Kraft verloren haben, ohnmächtig war. Auch hat der Kampf zwischen der Kirche und dem Staate aufgehört, seitdem der letztere sich überzeugt hat, daß Religion das leichteste Mittel ist, das Volk im Gehorsam zu erhalten.

Zu fürchten ist indessen, daß bei einer gänzlichen Unterordnung der Kirche unter den Staat dieses Mittel zu oft zu weltlichen Zwecken benutzt und eben dadurch abgenutzt werden wird.

Schon das Beispiel der geistlichen Staaten hat häufig gezeigt, daß die Ehrfurcht gegen die Religion abnimmt, wenn die nämliche Hand, die den Segen ausspricht, die Steuern auflegt. Noch viel mehr wird dies der Fall sein, wenn nicht bloß eine Vereinigung, sondern eine gänzliche Unterordnung der geistlichen Gewalt statt findet, wenn das Volk in den Dienern der Religion bloß abhängige Werkzeuge der Regierung erblickt.

Kommt indessen die Geistlichkeit früh zur deutlichen Ansicht ihrer neuen Lage: so liegt in diesem Übel selbst schon ein Mittel zur Abhilfe. Die Zeit, das Volk durch Autorität oder durch den Glanz des äußeren Gepränges zu beherrschen, ist für die Geistlichkeit mit ihren reichen Gütern verloren gegangen. Sich des Arms der Regierung gegen das Volk zu bedienen, würde ihr Ansehen völlig vernichten. Es bleibt ihr also keine andere Wahl übrig, als in dem Zutrauen des Volkes eine Sicherheit gegen die Willkür der Regierung zu suchen. Daß dieses nicht durch Aberglauben, und Mönchische Mißbräuche geschehe, dies hindert der Geist der Zeit und die wachsende Aufsicht der Regierungen auf die Volksschulen, und die eigenen Bildungsanstalten des Clerus. Diesem bleibt also kein anderes Mittel übrig die Achtung des Volks zu erwerben, als strenge Sitten. Die wohltätigen Folgen, die dieses Mittel auf die Religion und Moralität der Menschen überhaupt haben müßte, sind ebenso leicht einzusehen, als die Schwierigkeiten, dem Clerus, so wie er ist, den Gebrauch dieses Mittels geläufig zu machen.

Vorerst dürften also wohl die nachtheiligen Wirkungen dieser Veränderung auf Religion und Moralität das Übergewicht haben.

20)
Die Rechte von Kaiser und Reich über die protestantischen Kirchen waren schon durch den Westfälischen Frieden so unbedeutend gemacht, daß es nicht der Mühe werth ist, die Spuren zu verfolgen, welche davon noch übrig bleiben dürften.

21)
Die Verhältnisse beider Religionen gegeneinander, welche noch vor 30 Jahren mehr als alles andere die deutschen Publizisten beschäftigten, sind durch den Geist der Zeit, und die neuesten Ereignisse zur Antiquität geworden. Im Innern der Länder ist alles der Willkür der Landesherren überlassen, nur das Eigenthum jeder kirchlichen Gemeinde soll unverletzt bleiben. Im deutschen Reiche überhaupt hat die Frage über den Antheil, welchen jeder Religionstheil an der Reichsregierung zu behaupten habe, alles Interesse verloren, seitdem diese Regierung ihr Objekt verloren hat.

22)
Mit der Wahl und Krönung eines römischen Kaisers schließt Pütter sonderbar genug sein Compendium des deutschen Staatsrechts. Die Skizze über die Zertrümmerung desselben wird sich also wohl am schicklichsten mit einer Frage schließen, ähnlich derjenigen, die einst der Usurpator Pipin an den Papst Sylvester that: Welcher Fürst wird künftig wohl die erste Krone von Europa übernehmen wollen, wenn sie nicht derjenige aus unbegränzter Ehrsucht sucht, welcher ihre Gewalt usurpiert hat?

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